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nämlich „Klürfel" (oder Klupfl) und „Eisen“, Steinwerk damit zu machen, gänzlich verboten. Nur was ein Maurer mit „Spitz und Steinaxt“, als „Orttsteine, harte Tafeln, Kellerstufen, Kracksteine (Kragsteine), so vertüncht werden“, machen kann, soll ihnen „vergönnt sein“. Denn im Steinmetzen- und Maurerhandwerk sei ein großer Unterschied, weil die Steinmetzen fünf Jahre um das Mauern und Steinhauen, die Maurer nur drei Sommer allein um das Mauern lernen müßten. 1697 entstand Streit zwischen Steinmetzen und Maurern, weil letztere durch ihre Gesellen Steinmetzarbeit in Vorrat fertigen ließen. Fälschlicher, aber auch seltsamer Weise behaupten die Maurer, um den von den Steinmetzen gegen sie angeführten obigen Paragraphen der Ordnung die Giltigkeit für sich abzustreiten, die Steinmetzen hätten sich vor 30 Jahren und länger von ihnen getrennt. Jene geben das nicht zu. Vom Rat wird zwischen ihnen am 22. Januar 1698 folgender Vergleich zustande gebracht: 1. Den Maurern ist nicht zu verwehren, weil sie in possess seien[1], bei Dingung ganzer Gebäude auch die Steinmetzarbeit dabei zu übernehmen; aber sie sind verpflichtet, bald nach der Dingung einem „mit Genehmhaltung des Bauherrn“ gewählten Steinmetz die (Steinmetz-) Arbeit zu übergeben, damit dieser sie rechtzeitig liefern könne[2]. 2. Die Anfertigung der in der Ordnung genannten Stücke mit Spitze und Steinaxt wird den Maurern von neuem zugesprochen. Verboten ist ihnen schon früher, und es wird ihnen durch den Vergleich von neuem verboten: Fenster- und Thürgewände, ingleichen Stufen und andere Steinmetzarbeit auf Vorrat zu halten. Kann der Steinmetz „unter wehrendem Bau“ das Bestellte nicht liefern, oder ist von altem Steinwerk während der Bauzeit etwas zuzurichten, so darf dies der Maurer mit seinem Handwerkszeug fertigen[3]. Auf neue Klagen der Steinmetzen bestätigt kurz vor 1700 der König diesen Vergleich[4].

Mit den Maurern stellen die Ordnungen seit 1603 in den Bestimmungen über Arbeit an kurfürstlichen Gebäuden die Ziegeldecker


  1. Der Brauch hat sich gegen die früheren Ordnungen eingeschlichen.
  2. Die Maurer haben offenbar das Steinwerk erst dann bei einem Steinmetz gefordert, wenn sie es brauchten, und da es natürlich nicht sofort geschafft werden konnte, von ihnen selbst auf Vorrat gearbeitetes verwendet.
  3. Eine dritte Bestimmung setzt fest, wie stark die Steinm. das Steinwerk zu Fenstern und Thüren machen sollen.
  4. RA Steinm. 10. 1697.