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zusammen, und als 1578 infolge von Klagen wegen Uberteuerung durch die Handwerke der Rat auf kurfürstlichen Befehl von den Innungen Berichte erfordert, ist unter den eingehenden einer der Maurer und Ziegeldecker[1]. Die letzteren mögen sich demnach zu den Maurern gehalten haben.

Das Schmiedehandwerk umfaßt nach der Überschrift der Ordnung von 1557 die Huf-, Waffen-, Sensen- und Sichelschmiede, unter denen offenbar die Hufschmiede die Führerrolle hatten. Auch hier scheiden die Meisterstücke die Handwerke: die Hufschmiede hatten Wagenräder zu beschlagen, Pflugeisen, Hufeisen und Grabscheiteisen zu fertigen, die Waffenschmiede, der Rest der alten Glefenschmiede[2], die nach Einführung der Feuerwaffen ihr eigentliches Arbeitsgebiet immer mehr verloren, Zimmeräxte und Deckebeile", die Sensenschmiede Sensen und Futterschneideeisen, endlich die Sichelschmiede Sicheln. Die vereinigten Handwerke blieben also auch hier getrennt. Ob einer, der verschiedenartige Meisterstücke fertigte, mehrere dieser Handwerke treiben durfte, ist nicht gesagt. Die Meisterstücke lassen zugleich erkennen, welche Arbeiten den einzelnen Handwerken zufielen[3].

Wenn auch die Ordnung von 1670 im Titel nur die Huf- und Waffenschmiede nennt und das Handwerk sich selbst in Schriften nur so unterzeichnet, so lassen die 1670 angegebenen Meisterstücke doch erkennen, daß aus der Vereinigung keines der genannten Handwerke ausgeschieden ist; doch ist eine teilweise Verschmelzung eingetreten. Es werden nämlich zuerst die obengenannten Meisterstücke – um eine Säge vermehrt – für die Hufschmiede genannt. Dann ist weiter gesagt: hat einer zugleich auf Waffen gewandert und gelernt, so steht ihm frei, eine Zimmeraxt und ein Zimmerbeil zu fertigen, wogegen ihm Pflugschar und Säge erlassen werden. Ein Sensen-, Futtereisen- und Sichelschmied hat Sensen, Futtereisen und zwei Sicheln zu machen; er muß jedoch bei diesen Sachen „einig und allein“ verbleiben, wenn er nicht zugleich auch das Hufschmieden gelernt hat und darauf Meister


  1. HStA Loc. 8746. Fürgenommene Reformation 1620. Bl. 7 und flg.
  2. Cod. II, 5. Bl. 74. Nr. 89 wird ein „glefenyesmit“ (glefe = Lanze) genannt.
  3. Nägel kommen unter den Meisterstücken nicht vor, da die Nagelschmiede nicht zu ihnen gehörten.