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hervorgeht, hat der Rat hier jedenfalls kein Kaufgeld genommen. In dem Protokoll wird nämlich der Erlaubnis, die zwei Bänke „andern“ verkaufen zu dürfen, hinzugefügt, daß sie „die Hawptsumma ann des Handtwergs Nutz wenden mogen“.

Wer einmal eine Bank erworben hatte, dem gehörte sie als Eigentum zu, so daß er nach seinem Belieben über sie verfügen, sie auch vererben konnte. Dieser vollständige, erbliche Besitz der Bänke wird schon für das 15. Jahrhundert bezeugt[1], hat also wohl von Anfang her bestanden. In der genannten Urkunde von 1558 und in den Eintragungen, die sich über die Verkäufe in den Jahren 1560 und 1563 im Ratsbuch finden, ist er ebenfalls ausgesprochen. 1558 erklärt der Rat noch ganz besonders im Schluß der Urkunde, daß alle nun vorhandenen 36 Bänke, die er den Fleischern im neuerbauten Hause eingeräumt habe, „Jhr vnd Jrn nachkommenne erblich vnd eigenthumblich seyn vnd bleiben sollen“; selbst wenn sie in künftiger Zeit nochmals verlegt würden, sollen sie ihnen gleichwohl „wiederum als ihr Eigentum und Erbgut eingeräumt


  1. In den Stadtbüchern der Stadt Dresden (HStA) finden sich öfter Eintragungen, daß Fleischbänke von den Besitzern verkauft, z. B. 1416 (Loc. 8586. 1404–1437. Bl. 13) 1447 (Loc. 8579. 1437–1453. Bl. 32) 1454 (1454–1476. Bl. 3b) oder vererbt werden, z. B. 1427 (Bl. 28), 1430 (Bl. 33b; eine Frau hat ihres Sohnes Fleischbank einem anderen gegen Verzinsung überlassen; wenn der Sohn mündig wird, soll der jetzige Mieter sie ihm zurückgeben), vgl. auch 1501 (1495–1505. Bl. 68b). 1468 überläßt ein Vater seinem Sohn seine Bank auf ein Jahr mit der Bedingung, daß er sie nicht verkaufen und keine neuen Schulden darauf nehmen darf; stirbt der Vater während des Jahres, so kommt die Bank zu gleichen Teilen an Witwe und Kinder. Nach anderen Eintragungen werden Bänke mit Schulden belastet und als Pfänder („vor eine gewere“ oder „were“) „gesatzt“, wodurch ebenfalls der volle Besitz seitens der Fleischer dargethan wird: z. B. ca. 1410 (1404–1437. S. 8, einmal für 10 Schock, die an einem bestimmten Termin bezahlt werden sollen), 1413 (ebenda S. 9), 1435 (S. 48), 1448 (Loc. 8585 Altdr. Stadtb. 1412–1512. Bl. 21, für 3 Schock), 1496 (Loc. 8579. 1495–1505. Bl. 19; hier setzt ein Fleischer seine Bank dem Handwerk der Fleischer „vor seinen son“ für 10 gute Schock ein und gelobt nach Ausgang dieses Jahres „alles“ abzulösen; würde er damit säumig sein, „sol vnd magk der Rath die ablosunge selber tun“: dann würde also die Bank wohl dem Rat zufallen und von diesem von neuem verkauft werden können). Am 12. August 1472 (Cod. II, 5. Nr. 357) beschlossen die 3 Räte, daß ferner niemand in der Stadt „czinsgeld“ auf sein Haus wie auf seine Fleischbank nehmen dürfe; die bisherigen Gelder sollen bei Verkäufen abgestoßen werden. In den Ordnungen von 1536–1553 wurde den Fleischern ebenfalls verboten, ihre Fleischbänke mit weiteren Zinsen zu beschweren.