Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/277

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und tradiret werden“[1]. Beziehen sich diese gesamten Angaben nur auf die Neudresdner Bänke, so lagen doch in Altdresden die Sachen ebenso[2], nur daß hier nach der Ordnung von 1451 die alten Bänke nicht vom Rat, sondern vom Kurfürsten dem Handwerk übergeben worden sind, darum auch damals die Zinse für Überlassung der Bänke von den Altdresdner Meistern an das kurfürstliche Amt gezahlt[3] werden mußten. Später und zwar wohl lange vor der Vereinigung Alt- und Neudresdens ist auch hier der Rat Lehnsherr der Bänke geworden. Die Quellen sind indes zu dürftig, um einen Schluß zu gestatten, wenn hier die Änderung eingetreten ist[4].

Da hier einmal von dem Recht der Meister, über ihre Bänke frei zu verfügen, die Rede war, so möge die sich dabei bietende Gelegenheit benutzt werden, noch einige beiden Stadtteilen geltende Bestimmungen der Ordnung von 1714 über Kauf und Vererbung der Bänke anzuführen, wenn sie auch mit dem Schluß der Innung sonst in keinem direkten Zusammenhang stehen. Während die Ordnung von 1451 nur verlangt, daß ein Kumpan, der seine Bank verkaufen wolle, sie dem Handwerk anbiete, ob sie etwa einer der Meister zu kaufen gesonnen, was eben deshalb von besonderer Wichtigkeit war, weil der neue Meister sich keine Bank bauen, ohne Bank aber nicht verkaufen durfte, während weiter die Ordnungen von 1536–1553 gar nichts darüber angeben, behandelt


  1. Deshalb hatten die Fleischer für die bauliche Unterhaltung zu sorgen.
  2. Damit, daß in der Ordnung die Bänke den Fleischern und ihren Nachkommen überwiesen werden, deutet sie selbst auf den erblichen Besitz.
  3. Die jetzigen Fleischer und ihre Nachkommen haben jährlich zu Martini 18 Stein gutes „Unschlet“, für jede Bank einen Stein, dem Amtmann zu Dresden auf das Schloß zu Zinse zu reichen; werden die Bänke vermehrt, soll auch der Zins erhöht werden, der demnach nicht von den einzelnen Meistern, sondern von dem gesamten Handwerk einzuliefern war (Ordn. v. 1451).
  4. Im Altdresdner Stadtbuch (HStA Loc 8585, 1412–1512) sind bereits im Jahr 1461 und ohne Jahr auf den ersten Blättern Zinse eingetragen, die offenbar dem Rat gezahlt wurden. In den Altdresdner Stadtrechnungen sind 1472 (RA A. XVb. 53) 4 Posten „Bankzins“ zu je 4 Groschen eingetragen, für wie viel Bänke, ist nicht zu sehen; ca. 1486 sind 5 Fleischbänke mit je 4 Groschen Zins, eine Fleischbank mit 12 Groschen Zins, 1519 und in den folgenden Jahren 5 mit 4 und eine mit 6 Groschen Zins genannt. Ist nun auch die Bezeichnung „Bankzins“ mit großer Wahrscheinlichkeit auf die für Überlassung der Bänke zu zahlende Summe zu beziehen, so läßt der allgemeine Ausdruck „Zins“ vielleicht auch eine andere Deutung zu.