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die von 1714 besonders das Erbrecht ausführlicher. Nach ihren Bestimmungen fiel eine Bank, die der verstorbene Meister in eigenem Besitz gehabt hatte, wenn keine Söhne da waren, die sie übernehmen konnten, als Erbe an die Witwe. Hinterließ er keine Witwe, so durften Kinder, die das Handwerk noch nicht selbständig treiben konnten, die Bank vier Wochen lang behalten, d. h. durch Gesellen noch vier Wochen dort verkaufen lassen. Hinterließ er aber ohne testamentarische Verfügung eine Witwe und Söhne, die sich zum „Meisterrecht habilitieren“ konnten, so hatten die Söhne vor der Mutter und unter den Söhnen der jüngere den Vorzug. Der in solchem Fall leer ausgehenden Mutter wird dafür das Recht zugestanden, daß sie sich eine andere Bank kaufen dürfe[1].

Hatte ein verarmter Meister seine Bank einem andern überlassen müssen, so stand ihm frei, sich das Meisterrecht vorzubehalten, dergestalt, daß wenn er wieder zu Mitteln käme und seine Nahrung von neuem anfangen könnte, ihm entweder eine Bank anderweit anzukaufen oder wenigstens zu mieten, freigelassen sein solle. Wenn er eine Bank „mietweise antrat“, hatte er dem Handwerk 29  Groschen 1 Pf. zu zahlen: das einzige Mal, wo in den Ordnungen ein Vorteil des Handwerks bei Übernahme einer Bank erwähnt wird. Kann sich ein solcher Meister durch Kauf oder Miete keine Bank wieder erwerben, so muß er sich als Hausschlächter vereiden lassen und darf dem Handwerk durch heimliches Schlachten und Verkaufen von Fleisch oder „ausgehen aufs Land und Vieh Einkauff, sein Gewerbe damit zu treibe“", keinen Eintrag thun.

Betreffs des Erbanspruches der Witwe ist noch folgender Vorgang von Interesse: 1648 vermietete eine Witwe, die wieder einen Fleischer geheiratet hatte, die vom ersten Mann vererbte Fleischbank. Die Fleischer erhoben dagegen Einspruch mit der Behauptung, daß jeder nur eine Bank „nützen“ dürfe; der Rat dagegen entschied am 7. Juli, daß „in hoc casu einer nicht 2 Fleischbäncke nutzete, sondern eine andere Fleischbank der frau, eine andere des mannes wehre.“

Es bleibt nun noch übrig, die Zahl der Bänke zu ermitteln, die dem Handwerk jeweilig zur Verfügung stand, und die zugleich


  1. Über das Witwenrecht in anderen Handwerken wird an anderer Stelle gesprochen werden, ebenso über die Bestimmung der Fleischer, wie zu verfahren sei, wenn die Witwe wieder heiratete.