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errichtet, die auch in der Ordnung von 1695 genannt ist. Ein aus Salzburg gebürtiger katholischer Gesell Meyer oder Maüer[1], der bei dem Neudresdner Stadtbader Förster in Dienst gestanden hatte, wurde bei einem kurfürstlichen Kammerherrn und Trabantenhauptmann Feldscher. Seit 1673 kam er mit Förster, dem Neudresdner Stadtbader, und der gesamten Baderinnung in Streit, weil er, nur ein Feldscher, Gesellen hielt. Auf Grund ihrer Ordnung suchten ihm die Bader das zu wehren, und sie erreichten auch von Schösser und Rat, welche der Kurfürst zur Untersuchung der Sache verordnet hatte, am 7. Februar 1674 den Bescheid, daß Meyer Gesellen zu setzen und Jungen zu lehren oder andere Personen außer den Trabanten „mitt Verbinden, Aderlaßen, Schröpffen und dergleichen zu bedienen, keineswegs befugt sei“. Während darauf der Streit den Leipziger Schöppen zur Entscheidung vorlag, deren am 27. Juli 1674 veröffentlichtes Urteil Meyer für berechtigt erklärt, so viel Gesellen zu halten, als er „zu Bedienung der ihme anbefohlenen Garde benöthigt“, wurde er Leibbader der Kurfürstin und erhielt in seiner Bestallungsurkunde am 8. Juni 1674 die kurfürstliche Begnadung, eine Werkstatt anrichten, Gesellen fördern und Becken aushängen zu dürfen. Diese weitgehende Berechtigung, welche ihn einem Innungsmeister gleichstellte, wird auf Bemühungen der Bader am 14. November desselben Jahres zurückgenommen; es bleibt ihm nur gestattet, einen Gesellen zu halten und auch den nur zur Bedienung der Kurfürstin und der kurfürstlichen Trabanten und nur, so lange er sich in solcher Bestallung befinde. Da er wahrscheinlich unter diesen Beschränkungen nicht genug verdiente, erbaute er sich in Neuostra eine Badestube, wozu er am 11. Dezember 1678 auf seine Bitten vom Kurfürsten „privilegiert“ wurde, weil sie nicht in das Weichbild der Stadt gehöre[2]. Der Streit mit den Dresdner Badern hört damit nicht auf, einmal weil Meyer gegen den kurfürstlichen Bescheid vom 14. November 1674 verstößt, der für Dresden und dessen Vorstädte sowohl betreffs der Gesellenzahl als auch der Ausübung seines Handwerks außerhalb seiner zwei Ämter in Kraft blieb, und das andere Mal, weil die Bader ihm auch wegen der Neuostraischen Badestube Schwierigkeiten bereiten, die er bezogen hatte, ohne Innungsmeister zu werden. Infolge dieser


  1. RA Bader 15.
  2. RA Bad. 16 und HStA Conf. XXVI. Bl. 281 flg.