Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/319

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ihnen gestattet, das am späten Abend hereingebrachte Vieh im Hause unter Gegenwart eines „alten Meisters“, wohl eines Handwerksältesten, zu schlachten, „damit man wissen kann, daß er tüchtigk Vihe schlacht“[1]. Später durften sie alles Kleinvieh im Hause schlachten[2]. In Altdresden gab es dagegen keinen Kuttelhof. Sofort nach der Vereinigung erhoben die Altdresdner Fleischer Anspruch auf Mitbenutzung des diesseitigen Kuttelhofs. Welcher Grund sie damals dazu veranlaßte, ist nicht angegeben; aber die Neudresdner Fleischer schlugen ihnen die Forderung ab. Der Rat dagegen entschied am 26. April 1549, daß es den Altdresdner Fleischern „wilkorlich vnnd freystehenn“ solle, den Neudresdner Kuttelhof „Ihrer gelegenhait nach“ gleich den diesseitigen Meistern zu gebrauchen[3]. Die Erlaubnis ist im 17. Jahrhundert nicht mehr benutzt worden. Bisher, so wird 1624 angegeben, haben die Altdresdner daheim schlachten müssen, und es habe bei ihnen gestanden, dem Ältesten anzuzeigen, wie das Vieh befunden worden, ob „reine oder nicht“[4]. Dagegen geben am 2. Mai 1676 die Fleischer beider Stadtteile an, es wolle das Ansehen haben, als ob die Altdresdner ihr Vieh nicht mehr in ihren Häusern, sondern im Kuttelhof vor dem Wilsdruffer Thor schlachten sollten. Da die Altdresdner keine Bänke oder Behältnisse in Neudresden hätten, so sei das unerträglich; denn sie müßten das geschlachtete Vieh durch die ganze Stadt über die Elbbrücke nach Altdresden und an den Markttagen wieder herüberschaffen. Infolgedessen würden sie schwer Knechte bekommen, würden große Kosten entstehen, das Fleisch „unflätig und unscheinbar“ werden. Darauf wird den Altdresdner Bankfleischern, unter Sicherstellung[5], daß kein Steuerunterschleif vorkomme, ausnahmsweise (!) vom Kurfürsten gestattet, in ihren Häusern zu schlachten[6]. Aus diesem Brauch ergab sich nach Meinung der Neudresdner der Nachteil für die Kunden, daß die Altdresdner, da sie überdies noch in den Häusern feilhielten, auch schlechtes Fleisch verkaufen könnten, für die Fleischer der Vorteil, daß sie keine Abgaben an einen Kuttler zu geben hätten und die Kaldaunen


  1. 1542–1553 ist für Übertretung dieses Paragraphen nur noch eine Strafe von 5 Groschen angesetzt.
  2. Siche auch Richter II, S. 247 und 248.
  3. RA A. XXIV. 62w. Bl. 10b.
  4. RA C. XXXVI. 6.
  5. Es mußte ein vereideter Aufpasser gestellt werden.
  6. RA C. XXXVI. 14.