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Schlüsse über die Stellung der beiden Handwerke zum Hof zu rechtfertigen. Überdies setzen die Eingangsworte der ältesten Fischerordnung durchaus eine freie Vereinigung voraus[1], und die älteste Müllerordnung ist gar vom Rat konfirmiert.

Weiter möchte man vielleicht in dem Umstand, daß überhaupt Konfirmationen von Innungsordnungen zum Teil vom Rat, zum Teil vom Kurfürsten erteilt wurden, einen Hinweis darauf finden, daß jene als freie städtische Zünfte entstanden, diese aus hörigen Ämtern hervorgingen. Dieser Vermutung steht aber die Thatsache entgegen, daß bei vielen Innungen Rats- und kurfürstliche Bestätigung wechseln, bei manchen spätere Ordnungen vom Kurfürsten, die ältesten aber gerade vom Rat konfirmiert wurden. Eine genauere Betrachtung läßt erkennen, wie offenbar in der älteren Zeit im einzelnen Fall besondere Verhältnisse entschieden, ob man eine Bestätigung von dem Rat oder von dem Kurfürsten begehrte, und man wird finden, daß bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts bei einfachen Verhältnissen der Rat, durch Verleihung der Stadtgerechtigkeit dazu befugt, die Konfirmation vollzog, bei schwierigen Verhältnissen dagegen, wo etwa den Meistern eines Handwerks selbst oder Störern gegenüber die Macht des Rates nicht ausreichte, oder wo der kurfürstliche Hof selbst an der Güte und dem Preis der Lieferungen ein starkes Interesse hatte, kurfürstliche Bestätigung erfolgte.

Besondere Verhältnisse lagen vor allem bei den Fischern vor. Ihnen drohte von vornherein die Gefahr, daß die benachbarten Fischer in ihr Revier übergriffen. Dann gehörte die Fischereinutzung insbesondere zu der Gerechtsame des Landesherrn, der sie Gemeinden, Rittergütern[2] oder Fischerinnungen bald erblich, bald pachtweise überließ, infolgedessen die Fischerei selbst als Gewerbe schon seit alter Zeit der landesherrlichen Oberaufsicht unterworfen war[3].


  1. Die ganze Sammlung der Fischer vor Neudresden, wird darin angegeben, habe eine Brüderschaft und „voreynunge“ aufgerichtet und erhoben. Damit diese desto stattlicher gehalten werde, habe der Amtmann die Briefe „zugelossenn“.
  2. Rudolf von Bünau zu Liebstadt und Weesenstein verkauft am 20. August 1473 an Erasmus Brandenburger das Dorf „Ostro“ vor Dresden mit allen Gerechtigkeiten, die er bisher besessen, unter denen auch die Fischerei auf der Elbe genannt wird: HStA. Originalurkunde.
  3. Vgl. Haubold, Lehrbuch des Königlich Sächsischen Privatrechts. I. Abteil. 3. Auflage. Leipzig 1847. S. 328flg. (§ 229–233). Waren durch ausdrückliches Gesetz vom 7. Oktober 1800 § 2 von den Sachsen durchströmenden Flüssen nur Elbe, Mulde, Elster, Unstrut und Saale, von denen die letzteren beiden 1815 weggefallen sind, für öffentliche erklärt, und bestanden „die Gerechtsame des Landesherrn in Beziehung auf öffentliche Gewässer“ a) in den Fischerei-Nutzungen, b) in der Zueignung der in den öffentlichen Flüssen neuentstehenden Heger, Werder und Inseln, c) in der Flöß- und Fährgerechtigkeit (siehe § 230–233), so waren die Gerechtsame der Landesherren in älterer Zeit sowohl räumlich als fachlich noch ausgedehnter.