Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/33

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Endlich wohnten die Fischer, wie bereits angedeutet, außerhalb der Stadt an der Elbe und in „Fischersdorf“, das erst 1550 dem Rate überwiesen wurde; so war bei den ältesten Ordnungen die Möglichkeit einer Ratskonfirmation gänzlich ausgeschlossen. In der That sind aber auch alle vorliegenden Fischerordnungen von dem Kurfürsten oder dessen Beamten bestätigt.

Bei den Müllern lag die Sache insofern anders, als sie auf keinen Fall eine Dorfgemeinde gebildet haben, die größere Zahl derselben sich überhaupt erst mit dem Wachstum der Stadt niedergelassen haben wird, sodaß sich wenigstens nicht bei allen von ihnen die genannten persönlichen Dienstleistungen aus früherer Hörigkeit erklären, weiter insofern, als sie zwar auch fließendes Wasser, aber nur die Kraft desselben benutzten, der Gerechtsame des Landesherrn also keinen Eintrag brachten. Und da sie nun kaum eines Schutzes gegen Beeinträchtigung Fremder, sondern nur einer strengen Regelung des gegenseitigen Verhältnisses und Beistandes bedurften, so konnte zunächst die Macht des Rates für ausreichend angesehen werden. So erklärt sich, daß die älteste Müllerordnung 1434 allein vom Rat konfirmiert ist. Erst „Gebrechen“, Zwistigkeiten untereinander, die „beyzulegen“ offenbar des Rates Macht nicht ausgereicht hatte, veranlaßten die Müller, sich an den Landesherrn zu wenden: die Artikel von 1516 sind auf Befehl des Herzogs Georg von Rat und Schösser konfirmiert. Spätere Ordnungen ihres Handwerks fanden sich nicht.

Von den übrigen ältesten Dresdner Ordnungen trägt die der Tuchmacher von ca. 1370, die indes nicht notwendig der Dresdner Tuchmacherinnung angehört haben muß, in den Eingangsworten: „Diz gesecze hat min herre gewillekurit und die burgere und die gewerkin“ landesherrliche und Ratsbestätigung zugleich. Die Zustimmung des Markgrafen muß hier, wenn die Ordnung wirklich eine Dresdner war, deshalb erwünscht gewesen sein, weil derselbe bereits in dem Streit zwischen Tuchmachern und Gewandschneidern gegen