Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/34

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Wünsche des Rates zu gunsten der ersteren entschieden hatte. Die ältesten Ordnungen der Schuster und Schneider tragen gar keine formelle Konfirmation, sind also wenigstens sicher nicht vom Landesherrn konfirmiert worden. Wenn die erste Leinweberordnung 1472 von dem Kurfürsten Ernst und Herzog Albrecht konfirmiert wurde, so ist dafür ein sehr naheliegender Grund darin zu finden, daß es sich um Handwerker handelte, die bis zu jener Zeit und auch noch später als unehrliche Leute angesehen wurden, denen in anderen Zünften sogar trotz wiederholter behördlicher Gebote hier und da immer wieder die Aufnahme verweigert wurde.

Zu beachten ist, daß die beiden Ordnungen Altdresdner Handwerke aus dem 15. Jahrhundert, die der Fleischer 1451 und der Schneider 1481, vom Landesfürsten bestätigt sind. Ob hier besondere Verhältnisse vorlagen, die eine Ratskonfirmation für nicht genügend erscheinen ließen, ist nicht zu sagen. Indessen dürfte hier schon der Umstand von Einfluß gewesen sein, daß die Altdresdner Stadtverwaltung in bezug auf die Polizei und Gerichtsbarkeit in größerer Abhängigkeit vom Landesherrn geblieben war, wie ja eben auch die persönlichen Dienstleistungen der Altdresdner Einwohner noch lange geleistet werden mußten.

Daß bei den Landinnungen, die, wenigstens soweit Dresden beteiligt ist, seit Anfang des 16. Jahrhunderts auftreten, landesfürstliche Bestätigung eingeholt werden mußte, bedarf keiner besonderen Erläuterung; es kann vielmehr nur Verwunderung erregen, wenn zwei Landordnungen doch von Räten konfirmiert wurden. Es liegt darin das Zeugnis von einem wirklich guten, ehrlichen Willen der Meister, sich von selbst ohne obrigkeitlichen Zwang der Ordnung zu fügen. Auf die Dauer konnte diese Bestätigung selbstverständlich nicht genügen.

Seit Mitte des 16. Jahrhunderts zeigt sich dagegen eine Bevorzugung kurfürstlicher Konfirmation, die der Erstarkung der landesherrlichen Macht entspricht und nach und nach immer bestimmter hervortritt. Schon 1536 folgt auf die Ratskonfirmation der Fleischerordnung vom 1. März eine herzogliche vom 7. April, zweifellos weil der Rat mit seiner Macht der Widerspenstigkeit der Fleischer gegenüber nicht durchdrang. Die Schuhmacher erhielten im März 1551 eine Ratsbestätigung und, ohne daß die Ordnung geändert ward, auf ihre Bitten bereits im August darauf eine kurfürstliche.