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in der den Altdresdner Fleischern gewährten Berechtigung, nach Neudresden „hereinzuschlachten“[1], d. h. in diesem Stadtteil außerhalb der Bänke[2] feilhalten zu dürfen, ein Recht, das, wie das Hereinschlachten der Landfleischer, der sogenannten „Lästerer“, in der Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden, offenbar seinen Ursprung in der mehrmaligen Ausschreibung eines freien Fleischmarktes hat[3]. Bis 1624 war dies Recht auf den Sonnabend beschränkt gewesen. Als aber jetzt die Neudresdner Fleischer teils infolge der Not des 1618 ausgebrochenen Krieges, teils wohl auch infolge bösen Willens – so legten es wenigstens die Dresdner Einwohner aus[4] – die Stadt nicht hinreichend mit Fleisch versorgten[5], trotzdem sie schon mit einer Strafe von 500 Thalern belegt worden waren, als endlich die wiederholten Androhungen des Kurfürsten, einen freien Fleischmarkt auszuschreiben (z. B. 1622, den 7., 16. und 20. Juli 1624), ja ihnen die „Innung abzufordern“ (20. Juli 1624), die Widersetzlichkeit[6] der Fleischer nicht brach, da wurde ihren Altdresdner Genossen[7], noch im Juli 1624 auf Widerruf gestattet, alle Tage und so viel ihnen möglich hereinzuschlachten.

Die Neudresdner suchen diese nun an der Benutzung dieser Erlaubnis zu hindern und erreichen auch, wiewohl die letzteren sich deshalb jetzt selbst an den Kurfürsten wenden, daß durch ein neues kurfürstliches Dekret vom 11. August 1624, ebenfalls auf


  1. Das Folgende ist, wo keine andere Quelle angegeben, RA C. XXXVI. 6 entnommen.
  2. Solche Altdresdner Meister, die in Neudresden Bänke besaßen, konnten dabei natürlich nicht in Frage kommen.
  3. Was dadurch ausnahmsweise, nur für unbestimmte Zeit, gewährt wurde, war zur Gerechtigkeit geworden.
  4. Sicher lag die Schuld jetzt nicht allein an den Fleischern; das zeigt schon der Umstand, daß sich der Rat 1622 veranlaßt sah, „damit auch hinführo desto baß die Fleischer mit einkauffung des Vihes fürkommen sollen“, ihnen 1000 Gulden gegen gebührliche Verzinsung auf ein Jahr vorzuschießen.
  5. Am 19. Januar 1622 hatten wieder nur neun Fleischer auf den Bänken feil gehabt, manchmal blieben sie ganz leer stehen.
  6. Diese bezieht sich auch auf die Art des Verkaufs, besonders auf die Bestimmung, nach dem Gewicht, nicht aus der Hand zu verkaufen. Die Neudresdner machen jetzt allerdings Vorschläge, wie dem Fleischmangel abzuhelfen sei.
  7. Die Altdresdner sagen in ihrem Dankschreiben vom 21. Juli 1624, daß die Erlaubnis auch den umliegenden Städten gegeben worden sei; das scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein, vgl. ein kurfürstliches Reskript vom 27. Juli 1624 (RA C. XXXVI. 13. Bl. 74). Die Viertelsmeister erklären später, es habe kein bequemeres Mittel gegeben, die Neudresdner „bändig“ zu machen, als die Altdresdner hereinschlachten zu lassen.