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der Burggrafen unterstellt. Zu Dohna ergab sich dies bei der alten dynastischen Stellung der Burggrafen von selbst, es ist wohl möglich, daß die eigentümliche, ganz ungewöhnliche Stellung des dohnischen Schöppenstuhls am Ausgang des Mittelalters zum Teil hierin wurzelt[1].

Ehe das Recht der alten Pflegbezirke erlosch, wurden die alten sorbischen Wallburgen aufgegeben. Die heidnischen Erinnerungen der Burgberge waren wohl auch der Kirche verhaßt. Mit ihnen sank ein starkes Band der Zusammengehörigkeit. An einzelnen Orten wurden neue geeignetere Befestigungen angelegt. Noch in der Zeit, als die Heidenschanzen als Zufluchtsorte der Burgwarde andernorts erhalten wurden, scheint die Schanze zu Coschütz aufgegeben worden zu sein zu Gunsten einer Befestigung auf der andern Talseite, auf dem Burgwardsberg, in der heutigen Flur Pesterwitz. Vielleicht war kriegerischer Einfall der Anlaß zum Untergang der Burgstätte zu Coschütz[2]. Ein Brand, so erzählt die Sage, habe die Burg zerstört, in der Tiefe des Berges seien die Letzten, die dort gesessen, begraben worden. Die Sage mag nicht zu weit von dem geschichtlichen Hergang abirren. Verkohlte Holzteile, verschlackte Steine deuten auf Brand, in stürmischer Zeit wohl mag die Flamme den Bau verzehrt haben. Die Siedlungen aber, die Höfe ringsum in den Fluren und mit ihnen die Geschlechter in den Höfen gingen einer neuen Zeit entgegen.


4.Der Zehntbezirk des Meißner Dekans.

968 wurde das Bistum Meißen gegründet. Es war der Wille des Eroberers, der inmitten der heidnischen Bevölkerung den geistlichen Sitz aufrichtete. Als Ausstattung empfing das neue Bistum den zehnten Teil von allen Einkünften des Königs,


  1. In der Bedeutung des Ortes Dohna, der 1288 noch ein Dorf war (Cod. II, 4. 18: in villis. .. Donyn), konnte sie nicht wurzeln. Über den Schöppenstuhl vgl. Schlauch (Neues Archiv, XXVI S. 209 ff. und XXVIII, S. 321 ff.) Der Schöppenstuhl des späteren Mittelalters, wie ihn Schlauch nachgewiesen hat, hatte allerdings nichts mehr mit den Zuständen der ältesten Zeit zu tun.
  2. Vgl. Anm. 1 Seite 24.