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bewährt habe, so hat er auch ebenso eine Geschicklichkeit, sein gründliches Studium durch mehrere eigene Tonschöpfungen bewiesen, welche teils von Ew. Königl. Majestät Höchstselbst mit Beifall beehrt, teils im allgemeinen von Kunstfreunden mit ausgezeichnetem Beifall aufgenommen worden sind. Dahin gehört besonders die von Reissiger komponierte und bereits in Ew. Königl. Majestät katholischen Hofkirche aufgeführte Messe, eine bei Allerhöchster Thronbesteigung (seit 1827 war König Anton Friedrich August dem Ersten gefolgt) komponierte Sinfonie, mehrere Ouvertüren zu neuen Opern, welche noch bearbeitet, und verschiedene durch Lieblichkeit und Korrektheit sich auszeichnende Gesangsstücke.

Mit allen diesen vorteilhaften Eigenschaften ausgerüstet und noch in der Blüte seiner Jahre und Kraft seiend, scheint Reissiger sich mir daher ganz zu jener Stelle zu eignen, welche seit dem Ableben des Kapellmeisters C. M. v. Weber noch nicht wieder besetzt worden ist und Reissiger seit fast 1½ Jahr den Dienstgeschäften derselben nach bereits mit Beifall verwaltet hat.“

Am 3. Mai 1828 erfolgte durch allerhöchste Entscheidung die Ernennung zum „Kgl. Kapellmeister“ „zum Zeichen unserer Zufriedenheit mit seiner bisherigen Dienstleistung“, wie der König schrieb, und zwar mit 1500 Talern Gehalt vom Anfang des „heurigen Jahres“ ab. In der Nachzahlung für das verflossene Vierteljahr sollte auch eine Auszeichnung liegen, denn das hatte Lüttichau nicht mit beantragt. Am 8. Mai erhielt Reissiger dann folgende, für die frühere Zeit äußerst charakteristische Dienstanweisung, die wir deshalb mit abdrucken.

§ 1.

Der Kapellmeister Sr. Maj. des Königs von Sachsen ist gehalten, diesem seinem allergnädigsten Herrn treu, gehorsam und ergeben zu sein und dessen Befehlen, sowie den Anordnungen der Generaldirektion der kgl. Theater und musikal. Kapelle stets pflichtmäßig Folge zu leisten. Seine Pflichten beziehen sich a) auf die Kirchenmusik, b) auf die Kammermusik, c) auf das kgl. Theater.

§ 2.

In bezug auf die Kirchenmusik ist der Kapellmeister verpflichtet, von drei Wochen zu drei Wochen jedesmal sieben Tage hintereinander alle in diese Zeit fallenden Kirchenmusiken, welcher Art sie auch sein mögen, zu leisten.

§ 3.

Im Fall eintretender Krankheit des anderen Kapellmeisters oder des Kirchenkompositeurs hat er sich mit dem Anderen in Übertragung des Geschäfts zu teilen, sowie überhaupt in bezug auf die Kirchenmusik mit dem dabei angestellten Dirigenten stets in gleichem Verhältnis der Dienstleistungen zu bleiben, ja selbst eintretendenfalls die Direktion zu übernehmen.

§ 4.

Jegliches Jahr ist er verbunden, unentgeltlich eine Messe und eine Vesper, auch so oft, als es Se. Kgl. Maj. befehlen wird, gleichermaßen ein Oratorium zu komponieren.