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§ 5.

Was die Kammermusik anbetrifft, so gehört selbige zwar ausschlieẞlich zu dem Ressort des I. und ältesten Kgl. Kapellmeisters, im Falle derselbe jedoch durch Krankheit oder Abwesenheit behindert sein sollte, oder Se. Kgl. Maj. ausdrücklich den jüngeren Kapellmeister zu beauftragen geruhen würden, so liegt ihm ob, bei Tafelmusiken oder Hofkonzerten die Anordnung und Leitung derselben zu übernehmen.

§ 6.

Er hat alsdann der Generaldirektion deshalb die nötigen Vorschläge zu tun, die behufigen Musikstücke auszuwählen und die benötigten Proben zu halten.

§ 7.

Bei den Konzerten oder Tafelmusiken führt er die Direktion und erhält dafür, wenn dieselben außerhalb Dresdens stattfinden, nächst freiem Fortkommen nur die vorschriftsmäßige Auslösung.

§ 8.

In allen Fällen gehört es aber zu seiner Anstellung, daß, wenn von dem kgl. Hofe dabei seine eigene Mitwirkung auf dem Fortepiano verlangt würde, er solche ohne weitere Entschädigung zu leisten habe.

§ 9.

In Ansehung endlich der Theatermusik, so ist derselbe zwar hauptsächlich für das deutsche Singspiel angestellt, er hat jedoch in Krankheits-, Abwesenheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen, sowie bei eintretender Vakanz des anderen Kapellmeisters dessen ganze Besorgungen auch bei der italienischen Oper zu übernehmen und dasjenige zu verrichten, was diesem dabei obliegt.

§ 10.

Bei der deutschen und in den nach den vorgehenden §§ eintretenden Fällen bei der italienischen Oper hat er für gute und zweckmäßige Auswahl derselben zu sorgen und hierüber sowohl, als wegen Besetzung der Parten seinen Vortrag auch der Generaldirektion zu machen und von dieser die Genehmigung zu erwarten.

§ 11.

Ist solche erfolgt, so liegt ihm das Einstudieren der neuen Opern dergestalt ob, daß er die ersten Proben mit den Sängern davon zu halten hat, wie dieselben zweckmäßig zu leiten, dann kann er zu seiner Erleichterung das Geschäft dabei dem Korrepetitor übertragen, ist aber verbunden, die Orchester- und Generalproben wieder selbst zu dirigieren.

§ 12.

Alle Opernpartituren hat er genau durchzugehen und nötigenfalls nach dem Bedürfnis des hiesigen Theaters einzurichten, so wie es ihm auch obliegt, im Falle ein oder das andere Stück darin fehlte oder eine Einlage wesentlich notwendig wäre, solche selbst und unentgeltlich zu fertigen.