Seite:Immanuel Kant Über Pädagogik Königsberg 1803.pdf/74

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sieht es doch wohl ein, schwerer aber, daß etwas seine Pflicht als Mensch sey. Könnte es dieses auch einsehen, welches aber erst bei zunehmenden Jahren möglich ist: so wäre der Gehorsam noch vollkommner.

Alle Uebertretung eines Gebotes bey einem Kinde ist eine Ermangelung des Gehorsams, und diese zieht Strafe nach sich. Auch bey einer Unachtsamen Uebertretung des Gebotes ist Strafe nicht unnöthig. Diese Strafe ist entweder physisch oder moralisch.

Moralisch straft man, wenn man der Neigung, geehrt und geliebt zu werden, die Hülfsmittel der Moralität sind, Abbruch thut, z. E. wenn man das Kind beschämt, ihm frostig und kalt begegnet. Diese Neigungen müssen so viel als möglich erhalten werden. Daher ist diese Art zu strafen die beste; weil sie der Moralität zu Hülfe kommt, z. E. wenn ein Kind lügt, so ist ein Blick der Verachtung Strafe genug und die zweckmäßigste Strafe.

Physische Strafen bestehen entweder in Verweigerungen des Begehrten, oder in Zufügung der Strafen. Die erstere Art derselben ist mit der moralischen verwandt, und ist negativ. Die andern Strafen müssen mit Behutsamkeit ausgeübt werden, damit nicht eine indoles seruilis entspringe. Daß man Kindern Belohnungen ertheilt, taugt nicht, sie werden dadurch eigennützig, und es entspringt daraus eine indoles mercenaris.

Der Gehorsam ist ferner, entweder Gehorsam des Kindes, oder des angehenden Jünglinges. Bey der Uebertretung desselben erfolgt Strafe. Diese