Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/13

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Kunst, Profeßion oder Handwercks Formular unter gewöhnlicher Unterschrift und Innungs- oder Handwercks-Siegel ausgefertiget.


23.
Der Brief wird einstweilen in der Lade aufgehoben.

Sothaner Lehr-Brief soll jedoch so lange, bis der neue Geselle künftig sich irgendwo niederlassen, und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, auch solches durch ein glaubhaftes Attestat der Obrigkeit des Orts, wo er seine Nahrung zu treiben gesonnen, beybringet, bey der Innung verwahrlich aufbehalten, und bey Handwerckern in der Meister-Lade originaliter aufgehoben werden.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)