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9.
Die Diener oder Gesellen sollen um 10. Uhr des Abends zu Hauße seyn, auch ohne ihrer Herren oder Meister Erlaubniß, nicht über Nacht aus dem Hauße bleiben.

Wie denn auch keinem Diener oder Gesellen erlaubt ist, nach gemachten Feyer-Abend länger als bis Zehen Uhr, aus seines Herrn oder Meisters Hauße, am allerwenigsten aber gar über Nacht auszubleiben; Es wäre denn, daß ihm letzterer selbst aus erheblichen Ursachen Erlaubniß darzu ertheilte.

Diejenigen, so dawider handeln, sind sowohl, als deren Herren oder Meister, die hierunter nachsehen, zu bestrafen.

Die dawider handelnden Diener oder Gesellen sind von ihren Herren oder Meistern jedesmal denen Aeltesten anzuzeigen, und eben sowohl, als ihre ihnen hierunter nachsehenden Herren oder Meister um Zwey Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse zu bestrafen.


10.[1]
Wie oft Diener- oder Gesellen-Zusammenkünfte zu halten.
Denen sollen zwey aus dem Mittel der Innungen beywohnen, welche auf Erhaltung guter Ordnung zu sehen haben.

Denen Diener- oder Gesellen-Zusammenkünften, als welche an dem darzu bestimmten Orte, oder auf der Herberge zu halten, und bey Innungen, wo dergleichen bisher üblich gewesen, nur alle Vier Wochen zu verstatten, sollen jedesmal zwey von der Innung aus ihrem Mittel darzu geordnete Beysitzer beywohnen, und, daß alles ordentlich zugehe, und denen Gesetzen in keinem Stück zuwider gehandelt werde, bey Vermeidung eigener Verantwortung, Obsicht tragen.


11.
Wie sich die Diener und Gesellen bey ihren Zusammenkünften zu verhalten haben.

Ueberhaupt sollen sich die Diener oder Gesellen bey ihren Zusammenkünften einer ehrbaren und anständigen Aufführung befleißigen, insbesondere aber, an dem hierzu bestimmten Orte oder auf der Herberge, alles Spielens, Fluchens, Schwörens, Schimpfens und Schlagens, auch andern unziemlichen Beginnens, gäntzlich enthalten.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftliche Anmerkung am linken Seitenrand und Streichung der nachgenannten §§: nach dem Mandat von 7. Dec. 1810 sind die puncten §§phi 10. & 11. & 13. & 19. aufgelöst.
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)