Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/9

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Doch geniessen derer Lehrherren oder Meister Söhne hierunter einen Vorzug.

Eines Lehrherrn oder Meisters Sohn, der bey seines Vaters Leben, das 14te Jahr seines Alters erreichet, und dessen Vater bis dahin die Kunst, Profeßion oder das Handwerck getrieben hat, geniesset hierbey billig den Vorzug, daß ihm an denen Lehr-Jahren Ein nachzulassen, weil er bereits von Kindheit an, in seines Vaters Hauße vieles zu erlernen Gelegenheit gehabt.


12.
Der Lehrling soll die Lehr-Jahre über, in seines Lehrherrn oder Meisters Hauße sich aufhalten und arbeiten.
Das bloße Einkaufen in die Innung ist nicht zu gestatten.

Während sorthaner Lehr-Jahre, muß der Lehrling wirklich in des Lehrherrn oder Meisters Hauße, Kost und Arbeit seyn, auch selbst Hand anlegen. Das bloße Einkaufen solcher Personen, die nie selbst gearbeitet, in die Innungen, soll nicht gestattet werden: es wäre denn, daß wegen besonderer Umstände, deshalb in vorkommenden einzelnen Fällen, Landesherrliche Dispensation erfolgte.


13.
Der Lehrherr oder Meister soll sich mit dem bestimmten Lehr-Gelde begnügen.

Ueber das zu bestimmende Lehr-Geld soll keinem Lehrherrn oder Meister frey stehen, etwas zu fordern, wohl aber ein wenigers, oder gar nichts zu nehmen;

Wenn der Lehrherr oder Meister kein Lehr-Geld nimmt, bleibt der Lehrling ein Jahr länger in der Lehre.

In welchem letztern Falle, zu Entschädigung des Lehrherrn oder Meisters, daferne es derselbe verlanget, der Lehrling noch Ein Jahr in der Lehre zu bleiben gehalten ist.


14.
Wie es in Ansehung des Lehr-Geldes zu halten, wenn der Lehrling während der Lehr-Jahre stirbt.

Stirbt ein Lehrling binnen denen Lehr-Jahren, so haben die Aeltesten der Innung zu ermäßigen, wie viel von dem Lehr-Gelde, nach Verhältniß der schon verstrichenen Zeit, der Lehrherr oder Meister an sich behalten könne, oder an des verstorbenen Erben herauszugeben habe.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)