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Ansprüche nach dem Gesetzbuch der Arbeit und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Rahmenkollektiv- und Tarifverträge, der Betriebskollektivverträge und der Arbeitsordnungen. Die Beratung und Entscheidung durch die Konfliktkommission ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kreisgerichts, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar das Kreisgericht angerufen werden kann.

(2) Die Konfliktkommission entscheidet insbesondere über
- Streitfälle aus der Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und der betrieblichen Abschlußbeurteilung
- Streitfälle über die leistungsgerechte Entlohnung des Werktätigen auf der Grundlage der geltenden Eingruppierungsunterlagen, aus der Rechtswirksamkeit der angewandten Lohnformen, aus der Differenzierung des Lohnes nach der Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses sowie aus Zuschlags-, Ausgleichs- oder Entschädigungszahlungen
- Streitfälle wegen Lohnrückforderung des Betriebes
- Streitfälle über den Rechtsanspruch des Werktätigen auf Jahresendprämie und andere, insbesondere durch rahmenkollektivvertragliche oder betriebliche Festlegungen oder Vereinbarungen begründete, Prämienansprüche
- Einsprüche des Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage der betrieblichen Arbeitsordnung oder anderer Disziplinarvorschriften, soweit nach diesen Disziplinarvorschriften die Zuständigkeit der Konfliktkommission gegeben ist
- Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Betriebes oder des Werktätigen
- Streitfälle aus der Anwendung der Arbeitszeitregelung, der Gewährung von Erholungsurlaub und Freistellung aus gesellschaftlichen und persönlichen Gründen
- Streitfälle über das Bestehen von Rechten und Pflichten auf dem Gebiet der Berufsausbildung und Qualifizierung
- Streitfälle auf dem Gebiet der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der sozialen Betreuung, der besonderen Förderung der Frauen und Jugendlichen, soweit sie arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten betreffen
- Anträge auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin.
(3) Die Konfliktkommission entscheidet auch bei Streitfällen zwischen der Kasse der gegenseitige Hilfe und ihren Mitgliedern über Darlehensrückzahlungen sowie bei Streitigkeiten, die sich aus einem mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenen Mietverhältnis (Werkswohnung) ergeben.

§ 25

(1) Antragsberechtigt sind
- alle Betriebsangehörigen in eigener Angelegenheit oder ein Betriebsangehöriger, der gleichzeitig als Beauftragter eines Kollektivs auftritt, wenn seine Forderung mit der des von ihm vertretenen Kollektivs identisch ist
- der Betriebsleiter oder ein von ihm Beauftragter
- der Leiter des übergeordneten Organs bei Anträgen gegen den Betriebsleiter
- das Komitee und die Inspektionen des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion bei Anträgen auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin und materieller Verantwortlichkeit
- der Staatsanwalt des Kreises
- ehemalige Betriebsangehörige, der Betriebsleiter oder ein von ihm Beauftragter, soweit es sich um Ansprüche aus einem früheren Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Betrieb handelt
- die Betriebsgewerkschaftsleitung bei Ansprüchen der Kasse der gegenseitigen Hilfe auf Darlehensrückzahlungen.
(2) Anträge, mit denen arbeitsrechtliche Ansprüche des Betriebes geltend gemacht werden, haben vor allem zu enthalten
- die genaue Bezeichnung des Anspruches und Angabe der Rechtsgrundlage
- die genaue Schilderung des Sachverhalts
- festgestellte Ursachen und Bedingungen des Konflikts und Hinweise zu deren Überwindung
- die vorliegenden Beweismittel.
Entspricht der Antrag nicht diesen Anforderungen, kann die Konfliktkommission die Beseitigung der Mängel verlangen.

§ 26

Stellt die Konfliktkommission fest, daß sie für den Streitfall nicht zuständig ist, faßt sie darüber einen Beschluß und verweist den Antragsteller an das zuständige Organ. Auch in diesem Fall kann die Konfliktkommission Empfehlungen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen des Konflikts geben.

§ 27

(1) An der Beratung nehmen der Antragsteller, der Antragsgegner, Vertreter der Arbeitskollektive und der Gewerkschaft sowie andere Werktätige teil, die zur Klärung der Arbeitsrechtssache beitragen können. In Ausnahmefällen, wie bei längerer Krankheit oder bei längerer Abwesenheit, können sich der Antragsteller oder der Antragsgegner durch einen Bürger vertreten lassen.
(2) Die Beratung ist so zu führen, daß die Sach- und Rechtslage allseitig mit dem Antragsteller und Antragsgegner erörtert wird, den Werktätigen ihre Rechte und Pflichten erläutert und die Betriebsangehörigen zu einem verantwortungsbewußten Verhalten erzogen werden. Der Verlauf der Beratung ist zu protokollieren.
(3) Einigen sich die Parteien im Verlaufe der Beratung, bestätigt die Konfliktkommission die Einigung durch Beschluß, wenn diese den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entspricht. Wird einer Einigung die Bestätigung versagt, hat die Konfliktkommission über den Anspruch zu entscheiden.
(4) Ist eine Frist zur Antragstellung ohne Verschulden vom Antragsteller versäumt worden, kann er auf Antrag von den Folgen der Fristversäumnis befreit werden.
Empfohlene Zitierweise:
: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/5&oldid=- (Version vom 7.11.2023)