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Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers eine bessere erzieherische und vorbeugende Einwirkung durch die Konfliktkommission zu erwarten ist.

(3) Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere Ordnungswidrigkeiten übergeben werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten des Bürgers stehen oder das sozialistische Gemeinschaftsleben im Wohngebiet der Stadt oder in der Gemeinde beeinträchtigen.
(4) Zoll- und Devisenverstöße können auch dann übergeben werden, wenn bereits durch die Organe der Zollverwaltung der DDR eine Einziehungsmaßnahme verfügt wurde.

§ 48

(1) Zur Sicherung einer gründlichen Beratung der Sache haben die Übergabeentscheidungen vor allem zu enthalten
- eine Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel
- die Angabe der verletzten Bestimmung
- die Begründung für die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission
- Hinweise auf Ursachen und Bedingungen der Ordnungswidrigkeit.
(2) Die Konfliktkommission kann bis zum Abschluß der Beratung die Sache an das übergebende Organ zurückgeben, wenn die Übergabevoraussetzungen (§ 47) nicht vorliegen. Das übergebende Organ bearbeitet dann diese Sache abschließend.

§ 49

(1) Mit der Beratung soll der beschuldigte Bürger angehalten werden, sich diszipliniert zu verhalten und die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger zu achten. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden:
- Die Verpflichtung des Bürgers, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch eigene Arbeit oder, falls dies nicht möglich ist, durch Schadenersatz in Geld nach den gesetzlichen Bestimmungen wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Andere Verpflichtungen, des Bürgers, welche die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens sichern helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Auflagen erteilt.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen in § 34 Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) Bei der Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen in § 35 anzuwenden.

§ 50

Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, hat die Konfliktkommission die Sache innerhalb einer Woche an das übergebende Organ zur weiteren Bearbeitung zurückzugeben.

Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht

§ 51

Die Konfliktkommission berät und entscheidet über das Verhalten von Bürgern, die als Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgen, daß schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in der Oberschule, in weiterführenden Bildungseinrichtungen, in der Sonderschule und in der Berufsschule regelmäßig besuchen, oder sie vom Besuch obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung abhalten.

§ 52

(1) Der Antrag auf Beratung kann vom Direktor der Schule in Übereinstimmung mit der Elternvertretung gestellt werden, wenn eigene erzieherische Einwirkungen auf den Erziehungsberechtigten bisher erfolglos geblieben sind.
(2) Unzureichend begründete Anträge können an den Direktor der Schule zurückgegeben werden.

§ 53

(1) Mit der Beratung sollen die Erziehungsberechtigten angehalten werden, dafür zu sorgen, daß die Kinder oder Jugendlichen ihrer Schulpflicht in vollem Umfange nachkommen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden:
- Verpflichtungen des Bürgers, die die Erfüllung der Schulpflicht sichern helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Die Konfliktkommission kann Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft oder einzelner Bürger, den Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung seiner Erziehungspflichten zu unterstützen, bestätigen.
(4) Die Konfliktkommission kann einen Schüler, der die Schulpflicht verletzte und über 14 Jahre alt ist, über seine Pflichten belehren.

§ 54

Bleibt der Erziehungsberechtigte unbegründet auch der zweiten Beratung fern, entscheidet die Konfliktkommission ausnahmsweise in seiner Abwesenheit, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 möglich ist. Kann die Konfliktkommission nicht entscheiden, gibt sie die Sache innerhalb einer Woche an den Direktor der Schule zurück.
Empfohlene Zitierweise:
: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/9&oldid=- (Version vom 7.11.2023)