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(3) Die Konfliktkommission kann den Antrag eines Bürgers auf Beratung über eine Verfehlung durch Beschluß zurückweisen, wenn sich bereits aus dem Antrag ergibt, daß keine Verfehlung vorliegt.

§ 40

(1) Die Konfliktkommission klärt bei der Behandlung eines Antrages wegen einer Verfehlung durch Aussprachen mit dem Antragsteller, dem beschuldigten Bürger und mit anderen Bürgern den Sachverhalt und ermittelt Ursachen und Bedingungen des Konflikts.
(2) Die Konfliktkommission kann die Sache durch Beschluß der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung übermitteln, wenn sie diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht selbst aufklären kann oder wenn sie nach Prüfung der Auswirkungen der Tat und der Schuld des Bürgers zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt. Diese Entscheidung kann noch während der Beratung getroffen werden.
(3) Die Deutsche Volkspolizei kann nach Untersuchung die Sache der Konfliktkommission zurückgeben. Diese Entscheidung ist für die Konfliktkommission verbindlich.

§ 41

(1) Die Konfliktkommission kann bis zum Abschluß der Beratung gegen die Übergabe bei der Deutschen Volkspolizei oder bei dem disziplinarbefugten Leiter Einspruch einlegen, wenn die Übergabevoraussetzungen (§ 37) nicht vorliegen oder wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt.
(2) In diesen Fällen hat die Deutsche Volkspolizei oder der disziplinarbefugte Leiter die Entscheidung zu überprüfen. Die durch erneute Entscheidung bestätigte Übergabe ist für die Konfliktkommission verbindlich.

§ 42

(1) Die Beratung wegen einer Verfehlung erfolgt in Anwesenheit des Antragstellers und des beschuldigten Bürgers.
(2) Ist die Teilnahme des Antragstellers an der Beratung aus wichtigen Gründen, wie längere Krankheit oder längere Abwesenheit, nicht möglich, kann er sich durch einen Bürger vertreten lassen. Bei Eigentumsverfehlungen kann die Konfliktkommission in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, wenn der vorliegende schriftliche Antrag wegen der Verfehlung hinreichend begründet ist.
(3) Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, entscheidet die Konfliktkommission ausnahmsweise in seiner Abwesenheit, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 möglich ist. Anderenfalls ist die Sache der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung zu übergeben.

§ 43

(1) Die Konfliktkommission kann außer den nach § 34 möglichen Entscheidungen auch die Verpflichtung des Bürgers, die Beleidigung oder Verleumdung in geeigneter Form öffentlich zurückzunehmen, bestätigen oder ihm eine solche Pflicht auferlegen. Die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung soll nur vor dem Personenkreis erfolgen, der davon Kenntnis erlangte.
(2) Bei der Entscheidung über Verfehlungen sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 35 anzuwenden.
(3) Bei der Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch soll die Konfliktkommission auf eine Aussöhnung zwischen dem beschuldigten Bürger und dem Antragsteller hinwirken. Wird eine Aussöhnung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(4) Kann im Ergebnis einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch eine Verfehlung nicht nachgewiesen werden und bestanden auch keine weiteren Möglichkeiten zur Untersuchung durch die Deutsche Volkspolizei, entscheidet die Konfliktkommission durch begründeten Beschluß, daß eine Verfehlung nicht vorliegt.

§ 44

(1) Hat auch der Antragsteller den beschuldigten Bürger beleidigt oder verleumdet, so kann diese Verfehlung auf Antrag in die Beratung einbezogen werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
(2) Kommt keine Aussöhnung zwischen Antragsteller und beschuldigtem Bürger zustande, können Erziehungsmaßnahmen für einen oder für beide festgelegt werden, wenn das zur Erreichung des Erziehungszweckes erforderlich ist.

§ 45

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurücknehmen.
(2) Erscheint zu einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch der Antragsteller unbegründet nicht, gilt sein Antrag als zurückgenommen.
(3) Die Konfliktkommission stellt in diesen Fällen die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß ein.

Beratung wegen Ordnungswidrigkeiten

§ 46

(1) Ordnungswidrigkeiten sind schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen und die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, jedoch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger nicht erheblich verletzen und deshalb keine Straftaten sind.
(2) Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören auch Zoll- und Devisenverstöße. Das sind Rechtsverletzungen, die den ordnungsgemäßen Waren-, Devisen- und Geldverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik stören oder die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen behindern oder erschweren, soweit sie nicht wegen ihrer Art und Schwere als Straftaten zu verfolgen sind.

§ 47

(1) Die Konfliktkommission berät und entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, wenn ihr die Sache von Ordnungsstrafbefugten übergeben wird.
(2) Eine Übergabe kann erfolgen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie die
Empfohlene Zitierweise:
: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/8&oldid=- (Version vom 7.11.2023)