Seite:Malefitz Unkostens-Ordnung.djvu/10

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Fl. kr.
ein Tag-Reiß gehalten / und darfür per 4. Meil passirt 1. 30.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht / Trinckgelt / ohne weitere Reißzehrung 1. -
Dem Freymann wirdet auch gegen Gerichtlicher Attestation für ein Tag Wart-Gelt passirt 1. -
Da ein Person verzweifflet / vor das Abledigen 1. -
Zum Fahl ein Person / so verzweifflet / ein Vermögen hinterlasset / sollen die Unkosten hiervon abgestattet: im widrigen aber dieselben von der Ambts-Cassa entricht werden.
Empfohlene Zitierweise:

Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/10&oldid=1197236 (Version vom 11.08.2010)