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Gemeinde geschenket, sich sehen lasse, und dem Städtchen Unglück drohe, gleichwie diese Erscheinung, als man vor Jahren den löblichen Gebrauch aufheben wollte, sich wirklich ergeben habe, und dieser aberglaubische Gegensatz schreckte die beginnende Verbesserung dergestalt zurück, daß selbige bis auf den heutigen Tag ein frommer Wunsch geblieben ist.

 Wird wohl der weise Franz Ludwig diesen Mißbrauch, wenn die Unterhaltung desselben ihm zu Ohren käme, länger gleichgültig ansehen?


13.
Aus dem Wirzburg. vom 26 Febr. 1793.

 Die in dem Wirzburgischen Hof- Staats- und Standes-Kalender in dem vorigen Jahre 1792 auf Hochfürstl. Befehl ausgelassene Bemerkung der in den dortigen Stifts- Pfarr- und Mönchen-Kirchen vorräthigen Ablässe ist in diesem Jahre in dem erwähnten Kalender wieder beygesetzet worden.


14.

 Der Magistrat der Reichs-Stadt Schweinfurt hat im verwichenen Monat Hornung auf 11/2 Bogen in Folio eine neue Weisung für die Advocaten und Gerichts-Procuratoren drucken lassen, aus welcher folgende Puncte verdienen hier angeführt zu werden:

§. 7.

„Die Advocaten und Procuratoren sollen zu ihrer Legitimation keine bloßen Blanquets, sondern ordentliche ausgedehnte, mit allen Rechts-Erfordernißen versehene Vollmachten beybringen, wozu eigen gedruckte Exemplare künftig in der Kanzley mit 6 kr. zu lößen sind.

§. 16.

 In den neuern Zeiten ist ein großer Mißbrauch mit dem Remedio Nullitatis sowohl als

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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_2).pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)