Seite:OAB Sulz.djvu/124

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Kloster St. Gallen mit seinem Besitzthum in der Bertholdsbaar beschenkte (Württ. Urk.-Buch 1, 39). Zur Stadt ist wohl Sulz nach der Mitte des 13. Jahrhunderts geworden. Ihr Wappen (siehe oben) erhielt die Stadt erst nach ihrer Ankunft an das Haus Geroldseck.

Am 26. October 1284 verlieh ihr K. Rudolf im Lager vor Waldeck die nämlichen Freiheiten, welche Freiburg im Breisgau hatte nebst dem Rechte, jeden Donnerstag einen Wochenmarkt zu halten. Solche Freiheiten galten übrigens hauptsächlich den privatrechtlichen Verhältnissen der Einwohner, so daß Freiburg Oberhof für Sulz wurde, keineswegs der Verfassung. Im Jahr 1285 ertheilte Heinrich Graf von Veldenz, Herr von Geroldseck seiner Stadt Sulz einen Freiheitsbrief, laut dessen sie in einem besonders umsteinten Bezirk ihrer Umgebung die Gerichtsbarkeit bekam und die Frevel 5 Schillinge Tübinger betragen sollten (Köhler 201). Am 25. Juli 1348 ertheilte K. Karl an Walther von Geroldseck das Privilegium: daß man ihn und seine Mannen, Burger und Bauern, sonderlich seine Bürger zu Sulz um keine Sache vor das Hofgericht in Rottweil laden möge; wer die Bürger verklagen wolle, solle das vor ihrem Schultheißen thun.

Im Jahr 1552 schickte die Stadt einen „Auszug über ihr Herkommen, Freiheit, Statuten und Satzungen“ ein (Fischer’s Erbfolge 2, 279 ff.) folgenden Hauptinhalts: die Stadt war gefreit nach der Stadt Freiburg, welche auch ihr Obergericht war, bis sie unter württembergische Herrschaft kam. Im Mitgenuß ihrer Freiheiten stand ein bestimmter Bezirk der Umgegend, in dem sie die Frevel und Bußen bis zu 5 Schilling einzog (vergl. oben); größere Frevel an 3, 5, 10 Pf. Hellern gehörten der Herrschaft, in der Stadt selbst durfte das Gericht bis zu 1 Pf. Heller strafen. Wenn Erbhuldigung gethan wurde, geschah es mit Vorbehalt „den armen Leuten, Stadt- und Amts-Zugehörigen ihre Rechte zu handhaben“. Wenn eine leibeigene Person beiderlei Geschlechts mit Willen des Landesherrn ins Bürgerrecht aufgenommen wurde, so war sie von Leibsteuern, Leibhennen und Todfall frei, bis sie das Bürgerrecht wieder aufgab. Bei der Ausnahme ins Bürgerrecht wie bei der Aufgebung desselben mußten jedesmal 5 Schillinge entrichtet werden[1].

Auch in Sulz galt das Verfangenschaftsrecht; das Überlebende von zwei Eheleuten hatte nur die Nutznießung und durfte „Haus


  1. Wie diese Summe sich nach und nach steigerte, siehe Köhler 77 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Sulz. Karl Aue, Stuttgart 1863, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Sulz.djvu/124&oldid=- (Version vom 1.8.2018)