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Besitz Streitigkeiten, in Folge deren das truchseßische Haus nach einer kaiserlichen Resolution vom 12. Aug. 1695 die Herrschaft Kallenberg mit Zugehörden an das Haus Österreich abtreten mußte (vrgl. Pappenheim, Chronik der Truchseßen von Waldburg 2, 17–19. 395. 396, Beschr. des O.-A. Rottweil S. 381). – Im Anschluß an die vorhergehende Verpfändung der ganzen Hohenberger Grafschaft an die Familie von Ulm belehnte den 31. Okt. 1722 K. Karl VI. den Freiherrn Marquard Wilhelm Friedrich von Ulm mit der damals zu 20.000 fl. geschätzten Herrschaft Kallenberg in der oben (S. 180) näher bezeichneten Weise und noch die österreichische Jurisdiktionstabelle vom J. 1804 führt die hiesigen und Obernheimer Rechtsverhältnisse in derselben Weise auf, wie sie durch diese Belehnung begründet wurden. Nachdem im J. 1805 die Staatshoheit und Lehensherrlichkeit über den kallenbergischen Theil des von ulmischen Lehens auf Württemberg übergegangen war, wurde den 25. Apr. 1833 der Freiherr Johann Anton Nepomuk von Ulm-Erbach auf Werenwag und das letzte Mal den 15. Dez. 1836 sein Sohn Ferdinand mit dem in Württemberg gelegenen Theil der früheren Herrschaft Kallenberg, wozu insbesondere Nusplingen und Obernheim gehörten, belehnt, jedoch mit Ausschluß derjenigen Rechte, welche nunmehr als Ausflüsse der Staatshoheit der Krone zuständig oder mit dem Besitze von Vasallen nicht mehr vereinbar waren, und in Gemäsheit der Declaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels vom 8. Dez. 1821. Allein dieser Besitzer gerieth in Konkurs und so wurde den 2. März 1858 unter Genehmigung des Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis vom 21. März 1861 sein Besitz zu Nusplingen verkauft, während die von ulmischen Rechte zu Obernheim schon durch die verschiedenen gesetzgeberischen Akte des 19. Jahrhunderts verloren gegangen waren. 1

Eine eigene Ordnung und Statuten wurden für die Stadt Nusplingen (in 86 §§) im J. 1528,[1] für das Dorf Obernheim den 13. Febr. 1582 bekannt gemacht; dieselben enthalten Bestimmungen über die Wahl, beziehungsweise Ernennung des Schultheißen und Gerichts, aber auch über Gegenstände aus dem Gebiete des Straf- insbesondere jedoch des Polizeiwesens. Verschiedene, namentlich Frohnen und andere Dienstbarkeiten


  1. Ein Original (Papier mit aufgedrücktem Siegel) befindet sich in der Ortsregistratur; Abschrift im St.-Archiv.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 352. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0352.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)