Seite:OASpaichingen0397.jpg

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hiesigen Berechtigungen zu Gunsten Österreichs einfacher zu gestalten, der Hohenberger Hauptmann Gr. Joachim von Zollern (1517 ff.) die kl. alpirsbachischen Jurisdiktionen und Gerechtigkeiten des Voreids, Gerichts der Kehlhöfe, Gebote und Verbote nebst Zinsen, Gülten und anderem Einkommen im Namen K. Ferdinands mit Arrest belegen; hinsichtlich des Einkommens erlangte zwar der Abt Jakob Hohenreuter (1548–1559) nach vieler Bemühung eine Relaxation des Arrests, allein die Gerichte und Gebote der Kehlhöfe wurden vorbehalten, und auch ein späterer Nachfolger in der Hauptmannschaft, Gr. Karl I. von Zollern, ließ, als auf Befehl des klösterlichen Kastvogts, Schutz- und Schirmherrn, Herz. Christophs von Württemberg, die Gerechtsame des Klosters in diesen Orten erneuert werden sollten, durch den Oberhohenberger Vogt Johann Schweiger öffentlich verbieten, daß die Einwohner hinsichtlich des Voreides, Gerichts, Gebots und Verbots, dem Kloster etwas zuschreiben lassen, weßhalb nur sein Einkommen an Zehenten, eigenen Gütern, Zinsen und Gülten im März d. J. 1562 aufgenommen werden konnte. Hinsichtlich der Rubrik: „Gewalt, Frevel und Unrecht, auch Strafen, Rügungen und Bußen“ wurde nun zwar bei dieser Erneuerung der Inhalt des Vertrages vom J. 1463 (s. o.) wiedergegeben, sonst aber mußte das Kloster sich fügen. – Es stunden ihm sonach besonders noch zu die vier Kehlhöfe mit Gülten, Hauptrechten und Fällen zu Wehingen, Huben und Schupossen mit Gülten und anderen Dienstbarkeiten, erbliche Lehengüter mit Zinsen und Gülten, einige Wälder und Hölzer an beiden Orten; dasselbe bezog gewisse gemeine Dienste und Frohnen, ferner von Leibeigenen, deren es an diesen Orten insbesondere dreierlei Arten hatte (Zinser, Huber und Hagestolze) Hauptrecht und Fäll, sowie Leibhennen und Leibzinse; jährlich Vesen und Haber von Zehenten; Tefern- oder Umgeld; endlich gehörte ihm der ganze Kirchensatz und die Kastvogtei, auch das jus patronatus et advocatiae der Pfarrpfründe und Kirche, sowie der St. Ulrichspflege zu Wehingen samt allen Rechten und Gerechtigkeiten. Hingegen hatte das Kloster von beider Flecken wegen an die Herrschaft Hohenberg als Vogtrecht zu leisten: 2 Pfd. 6 Schill. für Opfergeld, 2 Mltr. 12 Vrtl. Vesen, 7 Mltr. 8 Vrtl. Haber, alle Jahre an S. Michelstag eine Mahlzeit für den Obervogt der Herrschaft Hohenberg selb viert oder 10 Schill. Hllr. dafür, je 2 Jahre nach einander auf Martini 4 Frischling, für welche jedoch stets 1 fl. gegeben wurde, und im 3. Jahr 3 Pfd. 6 Hllr.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0397.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)