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Geschwistern, in die Stämme erben sollen, und aber solchs von etlichen Oberkeiten jhren Unterthanen noch nicht publiciret, und dieser Satzung nach zu urtheilen verkündt worden: wöllen wir hiemit unserm Statthalter und Regiment befohlen haben, daß sie an unser statt und Nahmen verschaffen und gebieten, damit dieser Artickel mit angehenckter Derogation, wie der in angezeigtem Abschied zu Regenspurg begriffen, nochmahls von einer jeden Oberkeit den Unterthanen verkündet, und dem nachzukommen befohlen werde.

19. Nachdem auch in gemeinen Rechten versehen, wie Brüder und Schwester Kinder, mit jhres abgestorbenen Vatter und Mutter Brüder oder Schwester, die andern abgestorbenen jhres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwestern im Stamm-Theil erben sollen, und aber solches auß Unwissenheit und Mißbrauch in viel Enden nicht gehalten: So wöllen wir, daß bemeldte unser Statthalter und Regiment, bey jeden Oberkeiten im Reich verfügen, solches jhren Unterthanen zu verkünden, mit gleicher Derogation vernichten, und Abthuhung der Gebräuch und Gewonheiten, an jeden Orten zu verschaffen.

20. Und als bißher in Zweiffel gestanden, und bey den Rechts-Gelehrten streitige Meynung befunden worden, so ein Abgestorbener hinder jhm verläst, zweyer oder mehr seiner abgestorbenen Brüder oder Schwester Kinder, ob dieselben den letzt abgegangenen jhrer Vater oder Mutter seligen Brüder und Schwester, in die Haupt oder Stämm, die verlassene Güter zu theilen, erben sollen etc. Damit in solchem weitläufftige Rechtfertigung abgeschnitten und fürkommen werde, so sollen berührte unser Statthalter und Regiment darüber fleissig rathschlagen, sich einer rechtmässigen billichen Satzung vergleichen, ob dieselbige in die Stämm oder Häupter erben sollen, und alsdann dieselbige Constitution an unser statt und Nahmen auffrichten, die allenthalben im Reich verkünden, und also zu halten verfügen.

21. Es sollen auch unser Statthalter und Regiment etliche geschickte verständige Personen verordnen, und denselben befehlen, alle Artickel, unser Käyserlich Cammer-Gericht antreffend, auß den hiebevor deß Reichs auffgerichteten Ordnungen und Abschieden, sampt jetziger unser Ordnung, Besserung, und Declaration außzusuchen, in Ordnung deß gewönlichen Gerichtlichen Process zu bringen, zu rubriciren, und solches trucken zu lassen, damit man deß Wissens, und sich hinfüro ein jeder desto baß darnach zu richten hab: auch Irrung und Versäumnuß, so dabey männiglich auß Unwissenheit derselben erwachsen, fürkommen werde.

22. Weiter, so haben wir uns mit Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und sie herwiederumb mit uns, deß Landt-Friedens, in ehegehaltenem Reichs-Tag zu Wormbs auffgericht, und zu nachfolgenden Reichs-Tägen der Notturfft erklärt, auch derselbigen Ordnung und Satzung deß Rechtens, und Vollnziehung der Execution derselbigen von newen mit etlichen Zusetzen, gegen und mit einander, den getrewlich zu halten und zu handhaben, vereinigt, verpflicht und verbunden, alles nach Inhalt und Vermögen desselben unsers auffgerichten, verbriefften, und versiegelten Landt-Friedens.

23.Derhalben wöllen und meynen wir, daß derselbig unser Land-Fried bey Vermeydung der Straff, im Land-Frieden begriffen, von männiglich, unser und des Reichs Unterthanen, stät und fest gehalten werde.

24. Und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen mög, so soll derselbig allenthalben im heiligen Reich durch unsern Statthalter und Regiment öffentlich verkündt werden.

25. Befehlen auch hiemit demselbigen unsern Statthalter und Regiment, daß sie den mit gebürlichen Mandaten und Abschrifften männiglich im Reich verkünden, fürter darüber halten, und solchen nach Außweisung deß Buchstabens festiglich handhaben und nachkommen.

26. Und ob jemand, wer der oder die weren, niemand außgenommen, der darwider zu handeln, oder zu thun fürnehme, in einigen Weg, wider den oder dieselben wöllen wir einander trewlich Hülff, Rath und Beystand thun, und einander nicht verlassen.

27. Es soll auch unser Stadthalter und Regiment vollen Gewalt und Macht haben, wie und welcher massen mit Execution der Straff wider die, so sich der erkandten Urtheilen und Geboten unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts, oder die gewillkührten Außträg freventlich widersetzen, auch wider diejenigen, so jhnen das Schloß oder Befestigung, Enthalt, Hülff, Beystand, Fürschub, oder Vergünstigung theten oder geben, zu rathschlagen, zu handeln und fürzunehmen, damit dieselben zum Gehorsam, und Vollnziehung der gesprochen Urtheil, oder gewillkührten Außträg bracht, und gebührlich umb jhr freventlich Ungehorsam gestrafft werden.

28. Wird sich auch begeben, daß gegen einem

Empfohlene Zitierweise:
Karl V.: Römischer Käyserlicher Majestät Abschied, auf dem Reichs-Tag zu Wormbs, Anno 1521. aufgericht.. Friedrich Lanckischens Erben, Leipzig 1713, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichstagsabschied_von_1521.pdf/5&oldid=- (Version vom 7.11.2023)