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mächtigen Gewalt, der weder Acht noch Bann forchten oder ansehen wolt, ferner Execution und Vollstreckung der Urtheil noth seyn würde. Darumb soll unser Cammer-Gericht bey unserm Statthalter und Regiment ansuchen, die darin, mit Rath und Hülff der Ständen deß Reichs, ferner nottürfftige Execution fürnehmen, und dem Kläger zu Vollstreckung und Execution der behaltenen Urtheil verhelffen sollen.

29. Weiter, als wir jetzo im Eingang unsers Käyserlichen Regiments im heiligen Römischen Reich allerley Mängel, Unordnung und Bescherlichkeit der Müntz, übermässige Kleydung und Zierung, auch Gottslästerung verbotten, Monopolien, unziemlich Fürkäuffen, auch der Gesellschaften, newen und unerhöchten Zöllen gemeines Reichs, Massen und Gewichten, und andern dergleichen, befunden, darauß dann grosser Unrath und Beschwerung im Reich, zu Abnehmen und Verderben deß Reichs Unterthanen, so nicht mit zeitigem Rath Einsehung geschehe, entstehen mag. So haben wir, auch Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, deßhalben ein Rathschlag, und wie demselben gerathen, und gebührlicher weiß Einsehens geschehen mög, stellen lassen. Nachdem aber derselbig dieser Zeit Mennige und Größ halben der obliegenden und eylenden Geschäfft, nicht der Notturfft nach hat verfertigt werden mögen, so soll unser Statthalter und Regiment solches alles, der Notturfft nach, weiter ermessen, davon Ordnung, Policey, im H. Reich auffrichten, und an unser Statt daran und ob seyn, weß sie vermeynnen, nütz und gut fürzunehmen und zu thun sey, daß solches vollzogen und gehalten werde.

30. Und als wir in unser Käyserlich Gemüth gesetzt und fürgenommen haben, mit Hülff des Allmächtigen, GOTT zuförderst zu Lob, dem H. Reich zu Ehr und Wolfahrt, unser Käyserlich Kron, wie sich gebührt, zu holen und zu erlangen, auch dasjenig, so dem Reich entzogen, und lang Zeit in frembden Händen gewesen, wiederumb zu erobern, und zum Reich zu bringen.

31. Auch haben uns Chur-Fürsten, Fürsten und Stände deß Hl. Reichs, so solchem unsern ehrlichen Fürnehmen, auff unser gnädigs Gesinnen und Begehren, ein dapffere grosse Hülff, nemlich vier tausent zu Roß, und zwantzig tausent zu Fuß, so fern Fried und Recht im Reich seyn, und gehalten werde, ungefährd bewilligt und zugesagt, die auff die Zeit und Malstätt, wie wir uns dann mit jhnen sonderlich vergleicht und vereinigt haben, erscheinen, und uns, zu solchem Fürnehmen, trewlich dienen und helffen sollen und wöllen.

32. Demselbigen Volck zu Roß und Fuß, sollen Teutsche Haupt-Leut und Kriegs-Räth zugeordnet werden, die fürter auff uns oder unser Haupt-Leut, so auch Teutsch, und wir zu solchem unsern Fürnehmen verordnen werden, auffsehen und gewärtig seyn sollen.

33. Item, haben wir jhnen den Ständen, und sie wiederumb mit uns, vertragen und vereiniget, daß einem Reysigen in diesem Zug, den Monat nicht über zehen Gülden auff ein Pferd, und einem Fuß-Knecht nicht über vier Rheinisch Gülden für Sold, Kost und Schaden gegeben werden soll.

34. Item, sollen die Dienst-Leut, so uns die Stände zu solchem unsern Zeug und Fürnehmen schicken werden, uns oder unserm Feldt-Hauptmann an unser statt, ein ziemlichen gewönlichen Eyd, der Gehorsame, die Zeit, der wir uns mit einander vertragen haben, schweren, wie dann im Heil. Reich in Kriegs-Läufften herkommen ist.

35. Item, haben wir uns weiter mit gedachten Ständen, und sie wiederumb mit uns, vertragen, vereiniget und verpflicht, daß solch jhr Hülff mit Volck zu Roß und Fuß, und nicht mit Geld geschehen soll. Daß auch keiner der angezeigten Hülff, wie ihm die zu Roß und Fuß, nach Laut deß Anschlags, hie auffgelegt, erlassen, deßhalb auch mit ihnen durch und selbst, noch jemand anders nit dingen, sie sollen auch desselben bey uns, oder den unsern nichts suchen, noch arbeiten, ob sie aber das thäten, das doch nicht seyn soll, so soll doch dem kein statt oder Folg gegeben werden, sonder wir die Hülff stracks, wie sie hie verordnet ist, erfordern und nehmen, und darumb niemand umb einiger Sachen willen verschonen oder übersehen, noch der Ungehorsamen Bürde auff die Gehorsamen legen, auch keinem umb einigerley Ursachen willen weiter aufflegen, dann nach Vermögen dieses Anschlags, damit es gegen männiglich in solchem gleich gehalten, auch die Hülff desto dapfferer und fruchtbarer geschehen, und dem Reich desto baß entspriessen möge, alle Gefährd hierinn außgeschlossen.

36. Ob sich auch jemandt solcher bewilligten Hülff widersetzen, und die nicht thun wolt, so sollen und wöllen wir Käyser Carol solches von den Ungehorsamen unterstehen einzubringen.

37. Item, haben wir den gemeinen Ständen zugesagt und versprochen, daß´wir solch ihr Hülff nicht anders, oder zu anderm Fürnehmen, dann wie außgetruckt ist, gebrauchen sollen noch wöllen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl V.: Römischer Käyserlicher Majestät Abschied, auf dem Reichs-Tag zu Wormbs, Anno 1521. aufgericht.. Friedrich Lanckischens Erben, Leipzig 1713, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichstagsabschied_von_1521.pdf/6&oldid=- (Version vom 7.11.2023)