Seite:Strafhaus-Ordnung 1893 Luzern ZentralGut 993983580105505.pdf/12

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n.n.: Strafhaus-Ordnung


nachfolgende Weisung zu befolgen:

1. Betreffend Instandhaltung der Betten und Wäsche der Sträflinge:
Stroh und Spreu in den Bettsäcken soll wenigstens alle Halbjahre erneuert werden. Die Decken und Säcke sind, so oft es nötig ist, zu waschen. Die wollenen Decken müssen alle Monate wenigstens einmal im Freien ausgeklopft und ausgelüftet werden. Die beschmutzte Leinwand ist alle vier Wochen zu waschen und alle Sonntage den Sträflingen ein sauberes Hemd abzuliefern.
2. Betreffend Pflege der körperlichen Reinlichkeit der Sträflinge:
Denselben sollen Bart und Haare so oft abgeschnitten werden, als es die Sorge für die Reinlichkeit notwendig macht.

83.

Zur Handhabung größtmöglichster Reinlichkeit haben die Sträflinge im übrigen folgenden Vorschriften pünktlich nachzukommen:
a. Alle Morgen, nachdem die Sträflinge aufgestanden sind, soll jeder derselben sein Bett in Ordnung bringen. Die Fenster sollen geöffnet und die Zimmer und Gänge gelüftet und gereinigt werden.
b. Dieselben haben sodann Kopf und Hände sauber zu waschen und die Haare zu kämmen.
c. In den Zimmern dürfen sie keine Kleidungsstücke herumhängen lassen.
d. Die Sträflinge haben zu den Kleidern und Betten möglichst Sorge zu tragen, dieselben reinlich zu halten und davon nichts mutwillig zu verderben.
e. Es ist strenge untersagt, Wasser oder etwas anderes auf den Boden oder aus dem Fenster zu schütten, an die Wände der Zimmer oder Gänge, oder wo es immer sei, zu schreiben, zu kritzen oder zu zeichnen.

84.

Die im Anstaltsinnern beschäftigten oder in Zellenhaft befindlichen Gefangenen sollen täglich eine halbe Stunde lang im Anstaltshofe zum Spazieren angehalten werden.
Diese Pause soll zu ausgibiger Bewegung benutzt werden; Herumsitzen, Lesen ec. ist verboten.

85.

Die Zuchthaus- und Arbeitshaussträflinge sind zu ernster und einträglicher Arbeit anzuhalten. Die Arbeit hat nebst dem Gewinn für die Verwaltung auch die Erziehung der Gefangenen zur nützlichen Tätigkeit und die Befähigung zum ehrlichen Broderwerb ins Auge zu fassen.

86.

Die Gefangenen sind so viel als möglich nur in der Anstalt und ihren Höfen zu beschäftigen. Die Arbeiten sind in der Regel in Regie zu betreiben.

87.

Die Sträflinge müssen im Sommer morgens um 4½ Uhr, im Frühling und Herbst um 5 Uhr und im Winter um 5½ Uhr aufstehen. Eine halbe Stunde Zeit ist bewilligt, die Betten in Ordnung zu bringen, sich zu waschen und die Zimmer zu reinigen und ferner eine halbe Stunde, um das Frühstück einzunehmen.

88.

Die Arbeitszeit beginnt im Sommer um 5½ Uhr morgens, im Frühling und Herbst um 6½ Uhr und im Winter mit Tagesanbruch und dauert bis 7 Uhr abends.
Die Regelung des Verdienstantheils der Sträflinge (Pekulium) wird jeweilen der Strafhauskommission überlassen. Immerhin soll bei Zutheilung desselben zunächst die Arbeitsleistung, dann aber auch der Fleiß und das gesamte Betragen in Betracht gezogen und Rückfälligen ein kleineres Pekulium verabfolgt werden.

89.

In dringenden Fällen können die Sträflinge auch außer der ordentlichen Arbeitszeit zur Arbeit angehalten werden.

90.

Die Eingangstore in die Anstalt und deren Höfe, die Gang- und Zimmertüren, die verschlossen werden können, sowie auch die Türen zwischen der männlichen und weiblichen Abteilung der Gebäude sollen stets vollständig geschlossen und die Schlüssel abgenommen sein.

91.

Die Arbeitsräume werden nach Bedürfnis beleuchtet. In den Wohnräumen der Sträflinge wird bis 8 Uhr Licht gehalten. Gänge und Schließerei
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/12&oldid=- (Version vom 15.10.2023)