Seite:Strafhaus-Ordnung 1893 Luzern ZentralGut 993983580105505.pdf/13

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bleiben die ganze Nacht durch beleuchtet, ebenso die Hofräume.

92.

Die Heizung steht unter der speziellen Kontrolle des Obermeisters und wird durch den Hausknecht oder einen beaufsichtigten Sträfling besorgt, mit tunlichster Ersparnis an Brennmaterial und Schonung der Oefen. In den Gängen darf kein Holz liegen bleiben.

93.

Die Sträflinge dürfen kein Feuerzeug, keine Messer, Scheren oder andere schneidende oder stechende Instrumente, wie z. B. eiserne Löffel, Nägel, Glasscherben u. dergl., auch keine Stricke, Schnüre u. s. w. besitzen, womit sie sich beschädigen oder Fluchtversuche anstellen könnten.
Wo ihnen für die Arbeit so etwas anvertraut werden muß, ist ihnen dasselbe jeden Tag nach beendigter Arbeit wieder wegzunehmen.
Beim Rasieren oder Haarschneiden soll auf eine obiger Vorschrift entsprechende Weise verfahren werden.
Ebensowenig dürfen den Sträflingen Geld oder andere Sachen von Wert belassen werden. Daher ist jeder Sträfling verpflichtet, falls er so etwas beim Eintritt in die Anstalt bei sich trägt oder während seiner Strafzeit, auf welche Weise es immer sei, erhält, selber sogleich dem Direktor abzugeben. Der Direktor sorgt für dessen Aufbewahrung und stellt es ihm bei seinem Austritt wieder zurück oder gibt ihm über die Verwendung desselben zu seinen Gunsten Rechnung.
Verheimlichtes Geld fällt in die Unterstützungskasse und der Besitzer wird überdies bestraft.

94.

Besuche von Angehörigen, Verwandte oder nahestehenden Personen unter Ueberwachung durch einen Aufseher zulässig; sie haben im Besuchszimmer stattzufinden und sind in das Besuchsregister einzutragen.
Es wird, dringliche Fälle ausgenommen, jedem Gefangenen monatlich nur ein Besuch von fünfzehn Minuten Dauer gestattet.
Dem Gefangenen ist, ehe er ins Sprechzimmer geführt wird, der Besuch anzumelden, wobei ihm das Recht zusteht, denselben abzulehnen.
Besuche Neugieriger und Unberechtigter sind abzuweisen.
Der kontrollierende Beamte oder Angestellte hat über das Gehörte Verschwiegenheit zu beobachten. Wenn ungebührliche Gespräche geführt werden oder über die Direktion und Verwaltung der Anstalt oder über die Behörden geschimpft wird, ist der Besuch sofort aufzuheben.

95.

Ein- und ausgehende Korrespondenzen werden vom Direktor und Pfarrer kontrolliert und Ungebührliches von der Beförderung ausgeschlossen, unter Kenntnisgabe an den Schreiber.
Ohne besondere Erlaubnis darf von den Gefangenen nichts geschrieben werden; Billets en Beamte oder Angestellte sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Heimliche Korrespondenz wird bestraft.

96.

Alles Kaufen, Verkaufen, Handeln und Tauschen ohne besondere Erlaubnis der Direktion ist untersagt.

97.

Das Rauchen sowie der Besitz von Feuerzeug oder Rauchtabak ist strengstens verboten.

98.

Jeder Sträfling, der von einem Komplott oder der Absicht auf Entweichung oder Auflehnung Kenntnis erhält, ist bei Strafe zur ungesäumten Anzeige verpflichtet.
Entweichungsversuche oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte hat jeder Sträfling nach Kräften zu verhindern und dem Aufsichtspersonal Hilfe zu leisten.

99.

Ueber allfällige Entweichungen ist sofort dem Justizdepartement und der Polizei Anzeige zu machen, und es ist zugleich zur Verfolgung und Wiedereinbringung des Flüchtlings das Nötige anzuordnen.

100.

Die Sträflinge sind dem Direktor und dem
Gegen widerspenstige oder sonst gegen die Strafhausordnung sich verfehlende Sträflinge kann die Direktion folgende Disziplinarstrafen verhängen:
a. Entzug bewilligter Vergünstigungen, wie Verfügung über einen Teil des
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/13&oldid=- (Version vom 22.10.2023)