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Strafhaus-Ordnung.[WS 1]


(Vom Regierungsrate erlassen den 13. Januar 1893.)
(Vom Großen Rate genehmigt den .)


Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

In Vollziehung des § 15 des Kriminalstrafgesetzes vom 29. November 1860, gemäß welchem die nähern Vorschriften über die innere Einrichtung und Beaufsichtigung der Strafanstalt, für die Vollziehung der verschiedenen Arten der Freiheitsstrafen u. s. w. in besonderer Verordnung aufzustellen sind;

Auf Bericht und Antrag des Justizdepartements und nach eingeholtem Gutachten der Strafhaus-Aufsichtskommission;

beschließt

In Abänderung der Strafhaus-Ordnung vom 3. Mai 1861 werden für die Beaufsichtigung, Verwaltung und innere Ordnung der Strafanstalt folgende Bestimmungen aufgestellt:

I. Teil. Behörden, Beamte und Angestellte.

1.

Die Strafanstalt steht unter der Aufsicht des Justizdepartements und einer ihm beigeordneten Aufsichtskommission.
Die Kommission wird gebildet: aus dem Vorsteher des Justizdepartements als Präsident, dem jeweiligen Staatsanwalt und fünf andern Mitgliedern, deren Wahl dem Regierungsrate zusteht.

2.

Direktor und Anstaltspfarrer nehmen in der Regel an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.

3.

Die Kommission versammelt sich in der Regel alle drei Monate einmal, außerordentlich aber so oft, als die Geschäfte es erfordern. Wenn ein Mitglied eine außerordentliche Sitzung verlangt, so hat der Präsident die Kommission zu besammeln.

4.

Der Präsident ist das Organ der Aufsichtskommission bei dem Regierungsrate. Er erstattet ihr über die zu behandelnden Geschäfte den nötigen Bericht und vollzieht ihre Beschlüsse und Weisungen. Der Sekretär des Justizdepartements ist der Protokollführer der Kommission.

5.

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, zu wachen, daß in der Strafanstalt die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung genau beobachtet und die Sträflinge nach Urteil und Recht behandelt werden, und daß die Administration der Anstalt ihren regelmäßigen Fortgang habe. Sie werden hiebei auf angemessene nützliche Beschäftigung, auf strenge Zucht und sittliche Besserung der Sträflinge ein vorzügliches Augenmerk richten. Sie werden sich auch bemühen, alle jene Verbesserungen in den Einrichtungen der Anstalt einzuführen oder zu beantragen, welche den Zweck derselben zu fördern geeignet sind.

6.

Die Aufsicht über die Strafanstalt übt die Kommission in folgender Weise:
In jeder Sitzung werden drei Visitatoren bezeichnet, von welchen allmonatlich je einer sich in die Strafanstalt verfügt. Die Inspektoren überzeugen sich von dem richtigen Gang des Strafvollzuges und der materiellen Verwaltung, der gehörigen Führung der Kasse und der vorgeschriebenen Bücher und Kontrollen. Sie sehen nach, ob Ordnung und Reinlichkeit gehandhabt werden, wie das Betragen der Aufseher und Sträflinge ist, wie deren Nahrung, Kleidung und Betten beschaffen sind, und endlich ob für die Pflege der Kranken gesorgt wird.
Die Visitatoren erstatten über das Ergebnis

 

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Handschriftliche Anmerkung: [des Kts. Luzern]
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/3&oldid=- (Version vom 17.6.2023)