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zu machen, die Stelle eines Richters in höherer Behörde vielleicht ein Mal besetzen zu können. So haben die Ehsten und Letten sich der Mündigkeit genähert, und die Gutsherren konnten hoffen, ihnen die Freiheit schenken zu dürfen, ohne sie dadurch einer großen Gefahr auszusetzen.

Was viele Gutsherren wünschen, das wünschte auch unser Kaiser, und so geschahe es denn, daß auf dem Landtage im Sommer 1818 sich die Gutsherren dahin entschieden, daß sie allen ihren Bauern und Erbleuten die Freiheit geben wollten. Unser allergnädigster Kaiser, dem darüber der Herr General-Gouverneur vorgestellt hatte, erlaubte es auch, und schrieb den Gutsherren vor, eine Verfassung und Gesetze für das Volk zu dessen Freiheit zu entwerfen; er selbst aber würde darüber entscheiden, was Gesetz bleiben solle. Unser gnädiger Kaiser hat darüber entschieden, und in wenigen Jahren dürfen die hiesigen Herren alle ihre Leibeigenen ganz frei sprechen. Dasselbe trift auch alle Livländischen Kronsbauern.

Als leibeigen standen ehemals die Ehsten und Letten ausschließlich unter der Willkühr

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)