Seite:Urkunden und Akten aus dem Archiv der Klarissen zu Neuss.djvu/66

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Dietrich Quadt, Herrn zu Wickrath und Erbhofmeister des Fürstentums Geldern, der Abtissin Sophie von Reifferscheid und dem Klarenkonvent zu Neuss ihr ‚kurmoidiges‘ Recht und alle Gerechtigkeit an den Gütern dieses Konvents zu Schechtelhausen verkauft haben mit dem Vorbehalt, dass die Abtissin einen Geschworenen zum Gericht in Schechtelhausen stellen soll. 1574 am tage s. Andreae den letzten monats Novembris.

Or. Pg. Deutsch. Siegel des Kreuzbrüderkonvents und des Herrn von Wickrath.

207.

1575 April 17.

Sophia von Reifferscheid, Abtissin, und der ganze Klarenkonvent zu Neuss bekennen, dass der Buscherhof, der dem Hause Erprath fort und fort mit einem Wagen und drei Pferden zu dienen verpflichtet war, gemäss einer Bewilligung des Erzbischofs Salentin bis zu deren Widerruf jährlich nur 8 Tage mit drei Pferden und zwei Knechten dienen muss.

Absohr. Pp.

208.

1577 Januar 3.

Daniel Sylvius aus Speier, Bürger zu Neuss,[1] bekennt zugleich im Namen seiner Frau Elisabeth, dass er von dem Hause seiner Schwiegereltern in der Klarengasse 2 Radergulden Jahrrente der Abtissin Sophia von Reifferscheid und dem Klarenkonvent zahlen muss. Neuss am 3 Januarii anno der weniger zaln 77.

Or. Pp. Deutsch. Unterschrift: Daniel Sylvius Spiren. manu pr. Das aufgedrückte Siegel abgefallen.

209.

1578 Januar 16.

Vor dem Schultheiss Johann Ankum und[WS 1] den Genossen des Latengerichts zu Schlich bekennt Christian Lewen, dass er der Abtissin Sophia von Reifferscheid und dem Klarenkonvent zu Neuss eine Jahrrente von 5 Goldgulden zahlen müsse, und setzt dafür Haus und Land zu Schlich als Unterpfand, behält sich aber eine Ablösung mit 100 Goldgulden vor. 1578 uf sent Antonii avent im Januario genannt hardermaent.

Abschr. Pp.

210.

1581 Februar 2.

Arnold Baumann, Vogt zu Kaster, Martin Küttelwesch, Leonhard Wimmers und alle Schöffen der Dingbank Jüchen bekunden, dass


  1. Er war Notar. Vgl. Gesch. der kirchl. Einricht. S. 52.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Original: nnd.