Seite:Von der stiftung und den schicksalen der universität zu Marburg.pdf/6

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so wurde zwischen nur bemeldten beyden herren landgrafen Moritzen zu Cassel und Ludwigen dem V. oder jüngern zu Darmstadt, unterm dato Cassel den 14ten januar 1604 ein anstandsreceß wegen der künftigen erbfolge in das oberfürstenthum Marburg getroffen, und im

      §. Würden aber etc. wegen der universität Marburg unter andern bedungen, daß

      "weil die universität zu Marburg in unsers vettern, vatern und gevattern landgraf Ludwigs des ältern und unser landgraf Moritzen sonderbaren verpflichtung, hand und huldigung stehet, in diesem stillstand nicht mitbegriffen, sondern hiermit ausgesetzt, und uns landgraf Moritzen vorbehalten etc." seyn sollte.

     Lünig l. c. p. 811.

     Acta Marburgensia, Cassel 1646 in 4to p. 384.

     Warhafter und beständiger gegenbericht wegen der Marburgischen succession, 1645 in 4to p. 74.

und herr landgraf Moritz suchte zu behaupten, daß erst nach abgang des Hessen-Casselischen mannsstammens, Hessen-Darmstadt einiges rechte an der universität zustehe.[1]

     Gründliche erzehlung p. 433 - 442 num. CLXXI.

  1. Dies war Moritz deshalb wichtig, weil er mittlerweile dem reformierten Glauben angehörte. Hessen-Darmstadt blieb lutherisch, womit eine gemeinsame Führung der Universität Konfliktpotenzial bot. Mit der Durchsetzung des reformierten Glaubens auf seinem neu erhaltenem Gebiet verstoß er gegen das Testament Ludwigs IV., der die Teilung seiner Landgrafschaft an den lutherischen Glauben geknüpft hatte.