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Sie konnten als eine Mehrleistung an dieses Gemeinwesen behandelt werden, in gleicher Weise wie die Gesandtengeschenke. Sie konnten auch gerechtfertigt werden als besondere Entschädigung dafür, was jene Einzelnen zum Nutzen des Gemeinwesens taten. Sie konnten gegeben werden, ohne daß ein Bündnis bestand, und für sich selbst und allein der Absicht einer Macht dienen, Agenten zu verpflichten, ergebene Anhänger und Parteiführer zu gewinnen. In allen Fällen aber und einer jeden Auffassung gegenüber war das ihnen Eigene, daß sie ihr Geheimnis um sich hatten und eine durch keinen Bündnisbrief und keine öffentliche Autorität gedeckte Privatsache waren.

Es ist bekannt, welchen Erregungen dieses Annehmen fremden Geldes durch einzelne Politiker damals rief. „Heimliche Pension und Eigennutz“, lautete die Formel, unter der sich überall der Unwille zu heftiger Opposition gegen die Machthaber zusammenfand. Das Land und seine Ehre erschienen gefährdet durch die privaten Machenschaften und das „Kronenfressen“ Einzelner. Die zornigen Reden Gengenbachs wider das „heimliche Schmieren“, das „böse Geld“, das Leib und Seele verderbe. Manchen seiner Ehre vergessen lasse, zum Verrat an Land und Leuten führe, waren das Urteil des gemeinen Mannes, aus patriotischem und sittlichem Empfinden geschöpft. Anders gestimmt waren die Regierungen. Wenn auch sie gegen die Sonderpensionen auftraten, so hatten sie vornehmlich die Staatsraison im Auge, die Notwendigkeit geschlossener Kraft und einheitlichen politischen Handelns.

In solcher Absicht erließen die eidgenössischen Orte, durch das Badener Verkommnis vom 21. Juli 1503, ein gemeinsames Verbot an alle in der Schweiz Angesessenen, von fremden Herren Pension oder Dienstgeld anzunehmen. Basel war an diesem Beschlusse beteiligt. Es hatte schon vorher seine Meinung wiederholt ausgesprochen, daß es die „gemeinen“ Pensionen gelten lasse, die „sonderigen“ aber verwerfe, da sie schädlich seien und „vil Unwillens und partheiisch Widerwärtigkeit gebären“. Es empfing die eidgenössischen Gesandten, die hier den Schwur auf die Abrede entgegen- nahmen; Deputierte des Rates gingen ihrerseits in die Landschaft hinaus, um auch die Untertanen darauf zu verpflichten. Der Geschichte dieses Pensionenbriefes in der Eidgenossenschaft haben wir hier nicht nachzugehen, wohl aber festzustellen, in welcher Weise Basel ihn zur Anwendung brachte.

Zunächst sehen wir, daß Frankreich im April 1507 dem Hans Kilchman ein Geldgeschenk machte und eine Pension versprach, im Januar 1508 dem Peter Offenburg ein Geldgeschenk machte. Das letztere wurde in die städtische Kasse abgeliefert; über das von Kilchman empfangene Geld vernehmen wir nichts.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/122&oldid=- (Version vom 1.8.2018)