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c. (zu § 14). Ueberzeit und Nachtarbeit ist nach Einwilligung der Arbeiter nur dann zu gestatten, wenn die betreffende Arbeit zum ununterbrochenen Betriebe unumgänglich nothwendig ist und nicht während der Tagesarbeit gemacht werden kann, ohne die sonstige Arbeit zu unterbrechen;

bei Wassermangel und sonstigen Naturereignissen, die den gewöhnlichen Betrieb nicht gestatten;

bei gutem Geschäftsgang jedoch nur dann, wenn nach dreimaligem Ausschreiben im Amtsblatt beim Statthalteramt nicht genügend beschäftigungslose Arbeiter angemeldet sind;

bei Etablissements, in denen nach dem heutigen Stande der Technik der Betrieb Tag und Nacht absolut nicht unterbrochen werden kann, sind drei durchaus vollständige Ablösungsgruppen anzustellen, von denen jede bei gleichem Lohne acht Stunden an der Arbeit ist. In solchen Etablissements darf kein Arbeiter innerhalb 24 Stunden länger als 10 Stunden beschäftigt und muß ihm jede Ueberstunde über 8 Stunden – falle sie in[WS 1] die Tages- oder Nachtzeit – gleich 2 Stunden bezahlt werden. Die Gruppen haben jede Woche in der Ablösungszeit zu wechseln, so daß nie die gleiche Gruppe zwei Wochen hinter einander in derselben Tages- oder Nachtzeit beschäftigt werden darf.

Eine Stunde Ueberzeit oder Nachtarbeit ist gleich zwei Stunden Tagesarbeit zu bezahlen. Für alle solche Nachtarbeiten ist amtliche Bewilligung einzuholen und zwar auf Dauer einer Woche vom Statthalteramt und auf längere Zeit vom Regierungsrath.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: in in
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Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/72&oldid=- (Version vom 18.6.2017)