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d. (zu § 15). Nacht-, Ueberzeit- und Sonntagsarbeit ist allen Frauen (sowie auch männlichen Arbeitern unter 18 Jahren) ausnahmslos zu verbieten. Zum Reinigen von in Gang befindlichen Maschinen und zur Fabrikation von Stoffen, in denen Gifte angewendet werden, dürfen beide nicht zugelassen werden. Eine halbe Stunde vor Anbeginn der Mittagspause und eine halbe Stunde vor Feierabend sollen dieselben ihre Arbeitszeit beendigt haben, so daß ihre wirkliche Arbeitszeit nur 9 Stunden täglich betrüge. In Schwangerschaft sich befindende Frauen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen 12 Wochen nicht beschäftigt werden.

e. (zu § 16). Betreffend die Kinderarbeit in Fabriken ist der allgemeine Wunsch dahin gehend, daß kein Kind unter 15 Jahren zur Fabrikarbeit zugelassen werden darf, ferner, daß vom 15. bis zum vollendeten 16. Lebensjahre die tägliche Arbeitszeit nur 6 Stunden betragen darf.

f. (zu § 19). Zur Beaufsichtigung des Fabrikwesens, sowie zur Handhabung der einschlägigen Gesetze werden vom Bundesrath ständige Fabrikinspektoren gewählt.

Die Fabrikinspektoren haben nach einem von ihnen selbst aufzustellenden Turnus alle gewerblichen Etablissements, worin Lohnarbeiter beschäftigt sind, zu inspiziren und sind berechtigt, jederzeit ohne vorherige Anzeige derartige Räumlichkeiten zu betreten und dabei diejenigen Personen (Aerzte, Sachverständige und Polizeidiener) mitzunehmen, die sie zu ihrer Unterstützung für nöthig erachten etc. etc.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/73&oldid=- (Version vom 1.8.2018)