Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. Q. nach Heinersdorf

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Titel: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. Q. nach Heinersdorf.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 35, Seite 261 - 268
Fassung vom: 20. November 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1903
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(Nr. 2982.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. Q. nach Heinersdorf. Vom 20. November 1902.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, das hierbei Preußen auf dessen Antrag vertritt, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, sind übereingekommen, zur Regelung der Beziehungen zwischen Preußen und Österreich wegen Herstellung einer weiteren Eisenbahnverbindung einen Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrat Franz von Aichberger,
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrat Julius Rathjen,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurat Balduin Wiesner,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Gustav Lacomi,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Rudolf Ottendorff,
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Ministerialrat im k. k. Eisenbahnministerium Dr. August Weeber,
Allerhöchstihren Ministerialrat im k. k. Finanzministerium Dr. Friedrich Freiherrn von Raymond,
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Eisenbahnministerium Ladislaus Miller,[262]
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Finanzministerium Dr. Engelbert Pilz,
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Handelsministerium Dr. Friedrich Karmiński,

von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.

Artikel I.[Bearbeiten]

Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind übereingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Friedeberg am Queis nach Heinersdorf zuzulassen und gegenseitig zu fördern.

Artikel II.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung hat rücksichtlich der in ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn unterm 8. September 1900 die Konzession an den Bezirksausschuß Friedland erteilt. Die genannte Regierung wird den Konzessionär anhalten, daß die vollständige Ausgestaltung der österreichischen Strecke in dem durch den Anschluß geforderten Ausmaße gleichzeitig mit der Bauvollendung der preußischen Strecke erfolgt.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, die auf ihrem Gebiete liegende Anschlußstrecke dieser Eisenbahnverbindung von der Reichsgrenze bis Friedeberg am Queis auf eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen, von denen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, sicher gestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird die Königlich Preußische Regierung der Kaiserlich-Königlich Österreichischen Regierung hiervon längstens innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den Bau der preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe ehetunlichst im Bau vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann.

Artikel III.[Bearbeiten]

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke abgeordnete Kommissare erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die diesbezüglich getroffene Vereinbarung.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfnis [263] nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, beziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau- und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten.
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.

Artikel V.[Bearbeiten]

Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise anzuordnen, daß die Bahn an ihren Endpunkten in angemessene, den Übergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich-Königlich österreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung betrieben wird.

Artikel VII.[Bearbeiten]

Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnlinie auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich vorbehalten.

Artikel VIII.[Bearbeiten]

Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der zuständigen Landesbehörden geeignet sind.

Artikel IX.[Bearbeiten]

Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Kaiserlich-Königlich Österreichischen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und [264] über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung der Königlich Preußischen Regierung.

Artikel X.[Bearbeiten]

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden.

Artikel XI.[Bearbeiten]

Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahnlinie ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird.

Artikel XII.[Bearbeiten]

Deutsche Reichsangehörige, welche von der preußischen Eisenbahnverwaltung beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke Heinersdorf−Reichsgrenze etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres Heimatslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.

Artikel XIII.[Bearbeiten]

Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt derjenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat.

Artikel XIV.[Bearbeiten]

Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn jeweilig bestehenden Vertragsbestimmungen finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahnanschluß Anwendung. [265]
Beide hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend geregelt werden;
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen- und Güterverkehre zwischen der in Frage stehenden Eisenbahn und den angrenzenden Bahnstrecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden hohen Regierungen als wünschenswert bezeichnet wird, seitens der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht widersprochen werde;
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der dem internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Eisenbahnen angemeldet werde.

Artikel XV.[Bearbeiten]

Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in der auf österreichischem Gebiete gelegenen Station Heinersdorf erfolgen, deren Erweiterung und Ausgestaltung auf Grund der auszuarbeitenden Projekte durch technische Kommissare bestimmt werden wird.
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Österreich geltenden Grundsätze maßgebend.
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Konstruktion des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke von der Grenze bis zu der Wechselstation mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden.

Artikel XVI.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich-Königlich österreichische Regierung wird den Konzessionär der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I angeführten Bahn anhalten, der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung der als Grenz- und Wechselstation auszugestaltenden Station Heinersdorf zu gestatten.

Artikel XVII.[Bearbeiten]

Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb auf der österreichischen Strecke (Artikel VI) zu überlassen ist, bleibt eine Verständigung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen vorbehalten. [266]
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Regierungen zu fügen.
Jedenfalls soll aber die betriebführende Verwaltung seitens der Königlich Preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke, nebst allem Zubehör, einschließlich der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer das auf die Strecke nachweislich verwendete Anlagekapital, jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und Kursverluste, mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte.

Artikel XVIII.[Bearbeiten]

Auch rücksichtlich der Bedingungen, unter denen der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des Bahnhofs Heinersdorf als Wechselbahnhof zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigentumsverwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung zwischen den beteiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Regierungen zu fügen.
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszuführenden Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst- und Wohnräume für die Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Telegraphen- und Polizeiverwaltung, in dem durch das wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn bedingten Umfange seitens der den Bahnhof mitbenutzenden Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung nach Verhältnis der Mitbenutzung dem Eigentümer bar vergütet oder mit vier Prozent verzinst werden.
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder welche die Königlich Preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte.

Artikel XIX.[Bearbeiten]

Auf der Grenzstation Heinersdorf, welche mit der auf österreichischem Gebiet anzulegenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird von beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnissen errichtet werden.
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs es erfordern sollte. [267]

Artikel XX.[Bearbeiten]

Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks, der ein- und ausgehenden Güter sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher verabredet werden.

Artikel XXI.[Bearbeiten]

Die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung finden.
Über die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt eine besondere Verständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.

Artikel XXII.[Bearbeiten]

Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbahnbetriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staatseisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen der beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der Kaiserlich-Königlich Österreichischen Postverwaltung auszuführen.

Artikel XXIII.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung wird den Betrieb der auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit und solange derselbe von einer preußischen Eisenbahnverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen treffen.

Artikel XXIV.[Bearbeiten]

Sollte späterhin eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls derselben eintreten oder die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung den Betrieb der gedachten Strecke übernehmen, ohne das Eigentum derselben zu erwerben, so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags unverändert in Kraft.
Der Königlich Preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich zu übertragen. [268]

Artikel XXV.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden baldtunlichst in Berlin bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am 20. November 1902.
(L. S.) v. Aichberger.   (L. S.) Weeber.
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Raymond.
(L. S.) Wiesner. (L. S.) Miller.
(L. S.) Lacomi. (L. S.) Dr. Pilz.
(L. S.) Ottendorff. (L. S.)Dr. Karmiński.


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Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.