Staatsvertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf

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Gesetzestext
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Titel: Staatsvertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 34, Seite 258 - 260
Fassung vom: 4. Februar 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juli 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[258]

(Nr. 2981.) Staatsvertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. Vom 4. Februar 1903.

Vertrag.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc., im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, andererseits,

von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Elsaß-Lothringen und dem Großherzogtume Luxemburg zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc.:
Allerhöchsteren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau:
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung Dr. Paul Eyschen,

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der Ratifikation, die folgenden Artikel vereinbart haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf zum Anschluß an die Luxemburger Sekundärbahnen zuzulassen und zu fördern.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Die Kaiserliche Regierung von Elsaß-Lothringen hat der Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft Vering und Waechter in Berlin die Konzession zum Bau und Betrieb der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn erteilt, sie wird der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der elsaß-lothringischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung verpflichtet sich, den Bau und den Betrieb des in ihrem Staatsgebiete belegenen Teiles der Diedenhofen−Bad Mondorfer Bahn ihrerseits derselben Gesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung des Baues und die Eröffnung des Betriebs zu demselben Zeitpunkte stattfindet, zu welchem die elsaß-lothringische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird. [259]

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel 1 genannten Bahn bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden Bahn überschritten wird, ist auf Grund des von der betreffenden Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft ausgearbeiteten Projekts, welches provisorisch genehmigt ist, bestimmt. Derselbe liegt im Kilometer 25,595, wo die Bahn mittels eiserner Brücke über den die Landesgrenze bildenden Ahlbach geführt wird.
Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Gleis vorgesehen mit einer Spurweite von einem Meter in Übereinstimmung mit der anschließenden Bahn. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrag anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden, daß die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen die anschließende Bahn ohne Hindernis durchlaufen können.
Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebs wird die Großherzoglich Luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete liegenden Teil der Bahn die Verkehrsordnung und die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands, welche für die Verlängerung der Bahn nach Diedenhofen Anwendung finden, in Kraft treten lassen, soweit nicht die betreffenden Vorschriften den Gesetzen des Großherzogtums etwa entgegenstehen.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den Endstationen der Bahn mit Ankunft und Abgang der direktesten Züge der anschließenden Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden. Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß täglich in keinem Falle weniger als vier solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband ihres Heimatlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Die bezüglich der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei dem Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. [260]

Artikel 7.[Bearbeiten]

Zu Zwecken des Postdienstes soll die Konzessionärin der im Großherzogtume Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind, oder künftig etwa anderweit gesetzlich angeordnet werden.
Über die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die Hohen vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor, eine Telegraphen- oder Telephonlinie für den internationalen und öffentlichen Verkehr längs dieser Bahn, eine jede für ihr Gebiet, zu errichten und zu erhalten.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als tunlich in Luxemburg bewirkt werden.
Dessen zu Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Luxemburg, den 4. Februar 1903.
(L. S.) C. Pückler.   (L. S.) Eyschen.


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Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.