Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 15, Seite 171 - 172
Fassung vom: 23. Mai 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juli 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[171]


(Nr. 1432.) Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 23. Mai 1881.

Nachdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz sich ergeben hatte, daß mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 1869 abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, auf Seiten beider vertragschließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben war, den wechselseitigen Schutz jener Rechte, vorbehaltlich einer den Bedürfnissen entsprechenden Revision der zur Zeit maßgebenden Vereinbarungen, auch fernerhin zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die nachfolgende Verabredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

1. In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen, soweit diese Erzeugnisse und Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Urheber geschützt sind, für das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft die Bestimmungen der unter dem 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz abgeschlossenen Uebereinkunft maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle der im Artikel 6 dieser Uebereinkunft vorgesehenen Anmeldung und Eintragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintragung in die bei diesem geführte Eintragsrolle; Anmeldung und Eintragung sind nach den für die Werke inländischer Urheber maßgebenden Bestimmungen zu bewirken.
2. Gegenwärtige Verabredung soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen der Verabredung aufhören zu lassen, kundgegeben hat, bleibt dieselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile sie kündigen wird. Jeder der vertragschließenden Theile soll außerdem berechtigt sein, dieselbe schon früher mit gleicher Wirkung zu kündigen, wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene Aenderung der Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände eine Revision wünschenswerth machen sollte.
Gegenwärtiges Protokoll soll zugleich mit dem Handelsvertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden; im Falle der Ratifikation des [172] Vertrages soll auch die in diesem Protokoll enthaltene Verabredung ohne weitere Ratifikation als genehmigt angesehen werden.
Es wurde hierauf das Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.   (L. S.) Roth.