Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz

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Titel: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 35, Seite 307 - 311
Fassung vom: 24. Juni 1879
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Bekanntmachung: 13. November 1879
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[307]

(Nr. 1348.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz. Vom 24. Juni 1879.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, der zwischen Baden und der Schweiz geschlossenen Uebereinkunft wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz vom 28. April 1878 rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich zu verleihen und zu diesem Behufe eine Vereinbarung unter sich zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn General von Roeder,
und
der Schweizerische Bundesrath:
den Herrn Bundespräsidenten Hammer,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über Folgendes übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die zwischen Baden und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte Uebereinkunft vom 28. April 1878 nebst dem dazu gehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden Schlußprotokoll von demselben Tage wird hierdurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig anerkannt.

Artikel 2.

Diese Vereinbarung soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich bewirkt werden. [308]
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Vereinbarung unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen zu Bern, den 24. Juni 1879.
      v. Roeder.           Hammer.      
(L. S.) (L. S.)
________________


Die vorstehende Vereinbarung ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
______________________


Die im Artikel 1 der vorstehenden Vereinbarung in Bezug genommene Uebereinkunft zwischen Baden und der Schweiz vom 28. April 1878 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage lautet, wie folgt:

Uebereinkunft wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz.

Die Großherzoglich badische Regierung und der Schweizerische Bundesrath haben in der Absicht, die in Betreff der Grenze an und auf dem Bodensee bei Konstanz waltenden Anstände in freundnachbarlicher Weise auszugleichen und im Zusammenhange damit auch an einigen anderen Stellen den Grenzzug bei Konstanz in zweckmäßiger Weise zu reguliren, Bevollmächtigte ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
den Geheimen Legationsrath Dr. Friedrich Hardeck in Karlsruhe und den Ministerialrath und Landeskommissär Karl Haas in Konstanz;
der Schweizerische Bundesrath:
den Nationalrath Arnold Otto Aepli in St. Gallen,
den Oberst Hermann Siegfried, Chef des eidgenössischen Stabsbüreaus in Bern und
den Regierungsrath Konrad Haffter in Frauenfeld,

welche nach gegenseitiger Mittheilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das Seegebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigenthumsgrenze von J. Butz und C. Eberle bis zu dem einspringenden Winkel der Seemauer und von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der [309] geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Thurmes des Konstanzer Bahnhofsgebäudes nach dem Mittelpunkte einer Geraden zwischen dem vorgedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers bei der oberen Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem letzteren Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.

Artikel 2.

A. Von Seiten der Schweiz wird an Baden abgetreten und für die Zukunft der badischen Staatshoheit unterstellt:
1. der östlich von dem in Artikel 1 erwähnten unter badische Hoheit fallenden Strandboden, westlich vom dermaligen schweizerischen Theile des Konstanzer Bahnhofs und südlich von der Privateigenthumsgrenze zwischen J. Butz und C. Eberle eingeschlossene, zur Zeit den Gebrüdern Ferdinand und Leopold Walser und dem J. Butz gehörige Streifen Landes;
2. der Theil des Konstanzer Bahnhofs, welcher auf schweizerischem Gebiet westlich von dem bei Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Bodenstreifen, nördlich von dem südlichen Rande der seewärts ziehenden neuen zollfreien Straße und östlich von dem östlichen Rande der in der Richtung zwischen der neuen und der alten zollfreien Straße planirten Querstraße gelegen ist;
3. die Bestandtheile der zur Zeit im Besitz badischer Angehöriger befindlichen Grundstücke, welche längs der Strecke zwischen den Grenzmarken 3 bis 5 auf schweizerischem Gebiet liegen und durch eine den Eigenthumsgrenzen sich anschließende Grenzlinie zum badischen Staatsgebiet geschlagen werden sollen;
4. das zwischen den Grenzmarken 13 bis 19 liegende Areal, welches südlich durch den laut Uebereinkunft über die Regelung der Abflußverhältnisse des Schoder- und Saubachs vom 17. Juli 1876 vereinbarten Korrektionsplan in gerader Linie herunterzuleitenden Saubach begrenzt werden soll.
B. Schweizerischerseits wird auf jede Entschädigung für die Einbußen an Staats- und Gemeindesteuern Verzicht geleistet, welche aus diesen Territorialabtretungen sich ergeben.

Artikel 3.

Dagegen übernimmt Baden folgende Verbindlichkeiten:
1. Von dem westlichen Endpunkte der in Artikel 2 A. Ziffer 3 bestimmten Grenzlinie soll die Grenze künftighin längs der bestehenden Einfriedigung des Gartens des Bierbrauers Schmid bis zur Kreuzlinger Landstraße und von da ab in gerader Linie über diese Straße bis zu dem Punkte laufen, wo die Gerade zwischen den Grenzmarken 8 und 9 die Grenze zwischen der Straße und dem Garten des Kaufmanns Rossat schneidet. Ferner soll in Zukunft zwischen den Marksteinen 12 und 13 die Grenze [310] an dem östlichen Rande des zwischen denselben hinziehenden Straßenkörpers liegen.
Die durch die vorgedachten neuen Grenzlinien abgetrennten badischen Parzellen werden von Baden an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- und Hoheitsgebiet und, ohne Anspruch auf Entschädigung wegen Staats- und Gemeindesteuern abgetreten.
2. Die Großherzoglich badische Regierung anerkennt die zwischen der thurgauischen Finanzverwaltung als Verkäuferin einestheils und C. Widmer-Hirzel in Kreuzlingen und Ferdinand Walser in Konstanz als Käufern anderntheils unterm 10. März 1872 und 29. April 1873 abgeschlossenen Kaufverträge.
3. Baden übernimmt die Fürsorge für den Unterhalt der neuen zollfreien Straße, insoweit derselbe seither dem Kanton Thurgau beziehungsweise der Gemeinde Kreuzlingen obliegt und die Straße auf badisches Gebiet zu liegen kommt.
4. Badischerseits wird dafür gesorgt werden, daß der Beitrag, welchen die thurgauischen Gemeinden laut oberwähnter Uebereinkunft vom 17. Juli 1876 zu den Kosten der Korrektion des Saubachs zu leisten hätten, denselben abgenommen werde.

Artikel 4.

Die zwischen der badischen Staatseisenbahnverwaltung und den den Bahnhof Konstanz benutzenden schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Verträge, insbesondere die Vereinbarung der badischen Staatsbahn mit der schweizerischen Nordostbahn vom 3./24. April 1871 und der Vertrag zwischen der badischen Staatsbahn, der schweizerischen Nordostbahn und der Winterthur–Singen–Kreuzlinger-Bahn vom 3. Juli 1874 bleiben vorbehalten.

Artikel 5.

Diese Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als thunlich vorgenommen werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebenzig (den 28. April 1878).
     Hardeck.           Haas.     
(L. S.) (L. S.)
     A. O. Aepli.           H. Siegfried.           C. Haffter.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
__________________

[311]

Schlußprotokoll.

Bei Unterzeichnung der Uebereinkunft wegen der Regulirung der Grenze bei Konstanz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten für angemessen erachtet, im gegenwärtigen Protokoll noch folgende Bestimmungen niederzulegen:

1.

Die Bevollmächtigten sind darin einverstanden, daß, soweit durch die Uebereinkunft neue Grenzlinien festgesetzt werden, nach der Ratifikation unter ihrer Mitwirkung und auf gemeinsame Kosten eine entsprechende Vermarkung vorzunehmen und ein Grenzbeschrieb zu erstellen sein wird.

2.

Zu Artikel 1 und 2 A. Ziffer 1 der Uebereinkunft, insoweit dadurch der Grenzzug zwischen dem einspringenden Winkel der Seemauer und der zollfreien Straße bestimmt wird, war man darüber einig, daß derselbe in gerader Linie von jenem Winkelpunkte zum gegenüberliegenden Biegungspunkte der zollfreien Straße geführt werden soll, wenn bis zur Vornahme der Vermarkung eine entsprechende Veränderung der Eigenthumsgrenze des C. Eberle erfolgt.

3.

Auch zu Artikel 2 A. Ziffer 4 war man darüber einig, daß, falls die Stadtgemeinde Konstanz die in der dort genannten Uebereinkunft vorgesehene durchgreifende Korrektion des Saubachs bis zu der Höhe der Grenzmarke 22 ausführen will, die Grenze in die gerade Linie von Grenzmarke 13 nach Grenzmarke 22 verlegt werden soll. Vor der Ausführung der Korrektion zwischen den Grenzmarken 13 und 19 bezw. 13 und 22 soll der Korrektionsplan den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

4.

Das gegenwärtige Protokoll soll gleiche Verbindlichkeit wie die Uebereinkunft haben und mit derselben ratifizirt werden bezw. als ratifizirt gelten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebenzig (28. April 1878).
     Hardeck.           Haas.     
(L. S.) (L. S.)
     A. O. Aepli.           H. Siegfried.           C. Haffter.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.)