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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. Februar 1877

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 5, Seite 81
Fassung vom: 5. Februar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1877
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Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1165.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. Februar 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 22. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.