Verordnung, die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Band 1909, 8. Stück, Seite 221 - 223
Fassung vom: 15. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1909
Inkrafttreten:
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Nr. 26. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 betreffend;
vom 15. März 1909.


Zur Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 (G.- u. V.-Bl. S. 219) wird folgendes bestimmt.

A. Im allgemeinen.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

(1) Die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden sollen dessen Vorschriften mit Milde sowie möglichster Schonung der beteiligten Kreise anwenden und das Hauptgewicht auf eine erzieherische Wirkung des Gesetzes legen.
(2) Vor Erlaß eines Verbotes oder vor Versagung einer Genehmigung im Sinne des Gesetzes haben deshalb die Polizeibehörden, beziehentlich die Baupolizeibehörden in der Regel verständigend und beratend mit den Beteiligen zu verhandeln und einen Ausgleich der entgegenstehenden Interessen im gütlichen Wege anzustreben (vergl. § 4).
(3) Insbesondere ist hierbei unbeschadet der Vorschriften in § 2 Absatz 1 Satz 2 und in § 9 des Gesetzes davon auszugehen, daß im Bauwesen industrieller oder landwirtschaftlicher [222] Betriebe die Anforderungen auf ästhetischem Gebiete der Rücksicht auf den mit dem Bau verfolgten praktischen Zweck dann nachzustellen sind, wenn sich Beides nicht auf einem Wege vereinigen läßt, der eine – im Verhältnis zur geplanten – erheblich kostspieligere Herstellung ausschließt.
(4) Eine Schädigung irgend welcher mit dem Baugewerbe in Verbindung stehender Industriezweige, insbesondre durch allgemeine Verbote, ist tunlichst zu vermeiden.

B. Im besonderen.[Bearbeiten]

§. 2. Zu § 1 des Gesetzes[Bearbeiten]

Hinsichtlich bereits vorhandener Reklamezeichen usw. ist mit möglichster Nachsicht zu verfahren, namentlich wenn es sich um langjährig geduldete Einrichtungen dieser Art handelt, die bisher noch nicht Anstoß erregt oder zu Beschwerden Anlaß gegeben haben.

§. 3. Zu § 2 des Gesetzes[Bearbeiten]

(1) Als Bauten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle diejenigen Bauten, welche der Baupolizeibehörde zur Genehmigung anzuzeigen sind (vergl. § 1 Absatz 2, § 148 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 – G- u. V.-Bl. S. 381 –, §§ 33 und 34 der Ausführungsverordnung dazu vom 1. Juli 1900 – G.- u. V-Bl. S. 428 –).
(2) Der Abbruch von Gebäuden oder von einzelnen Teilen solcher fällt nur insoweit unter das Gesetz, als damit eine bauliche Änderung im Sinne von § 2 Absatz 1 verbunden ist.

§. 4.[Bearbeiten]

(1) Beabsichtigt die Baupolizeibehörde eine Baugenehmigung auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu versagen, so soll sie vorher die Ortsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 3 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1 Juli 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 428), soweit diese nicht selbst die Baupolizeibehörde ist, dann hören, wenn die Ortsbehörde nicht schon selbst die Baugenehmigung beanstandet hat.
(2) Dieses Gehör ist in der Regel mit der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Verhandlung zu verbinden.

§. 5. Zu § 5 des Gesetzes[Bearbeiten]

(1) Nach Befinden genügt die Anhörung eines Sachverständigen.
(2) In geeigneten Fällen ist die unentgeltliche Beratung des Vereins „Sächsischer Heimatschutz, Landesverein zur Pflege heimatlicher Natur, Kunst und Bauweise“ zu Dresden in Anspruch zu nehmen.

§. 6. Zu § 10 des Gesetzes[Bearbeiten]

(1) Als Sachverständige im Rekursverfahren sollen der Kreishauptmannschaft bis auf weiteres dienen
a) der bei ihr in Pflicht stehende Bausachverständige,
b) ein der Kreishauptmannschaft vom Verein „Sächsischer Heimatschutz“ nebst einem [223] Stellvertreter zu benennender, tunlichst am Sitze der Kreishauptmannschaft wohnender Vertrauensmann dieses Vereins,
c) je nach Art des Falles von der Kreishauptmannschaft zu berufender Angehöriger desjenigen industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Fachkreises, in dessen Bereich die zu begutachtende Angelegenheit fällt.
(2) Die Nennung der Sachverständigen soll möglichst gemeinsam unter Leitung der Behörde erfolgen.

§. 7.[Bearbeiten]

Die Kreishauptmannschaft hat alljährlich im voraus nach Gehör des Kreisausschusses aus den hauptsächlich in Frage kommenden Fachkreisen (§ 6 Absatz 1 unter c) eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, die bei den im Laufe des Jahres zu behandelnden Rekurssachen als Sachverständige herangezogen werden können und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind.

§. 8.[Bearbeiten]

(1) Die in § 6 Absatz 1 unter b und c bezeichneten Sachverständigen sind bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch Handschlag für ihr Amt in Pflicht zu nehmen.
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, es sind ihnen jedoch etwaige Reisekosten in derselben Höhe wie den Mitgliedern des Kreisausschusses zu vergüten (vergl. § 29 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 usw. betreffend, vom 20. August 1874 – G.- u. V.-Bl. S. 113 –).

§. 9.[Bearbeiten]

Soweit nicht im Rechtsmittelverfahren nach behördlichem Ermessen Leichtfertigkeit, Streitsucht oder böser Wille des unterliegenden Teiles anzunehmen ist, kann dieser unter Anwendung der Bestimmungen in § 16 Absatz 1 und 2 des Kostengesetzes vom 30. April 1906 (G.- u. V.-Bl. S. 113) mit den durch die Zuziehung der Sachverständigen erwachsenen Kosten ganz oder teilweise verschont werden.

§. 10.[Bearbeiten]

Die im Bereiche des Gesetzes eingewendeten Rechtsmittel sind als Eilsachen zu behandeln.
Dresden, am 15. März 1909.
Ministerium des Innern.

Für den Minister:
Merz.
Haufe.