Zedler:POENA PRAECLUSI

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POENA PERPETUA

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POENA PRIVATIONIS

Band: 28 (1741), Spalte: 969. (Scan)

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POENA PRAECLUSI oder Poena Praeclusionis, wird diejenige Straffe genennet, wenn jemand zu Einbringung der Sätze u. d. g. binnen gewisser Frist vorgeladen wird, mit dem Beyfügen, daß er widrigen Falls damit weiter nicht gehöret, sondern von der Sache oder dem gantzen Processe ausgeschlossen seyn soll.

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