Zedler:Uibergebung, (rechtmäßige) oder eine erlaubte und vergönnte, sonst auch eine aus einem rechtmäßigen Titel, oder aus einer rechtmäßigen Ursache geschehene, mithin auch gültige und zu Recht beständige Uibergebung

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Uibergebung, (Recht der)

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Uibergebung, (reciprocirliche)

Band: 48 (1746), Spalte: 622. (Scan)

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Uibergebung, (rechtmäßige) oder eine erlaubte und vergönnte, sonst auch eine aus einem rechtmäßigen Titel, oder aus einer rechtmäßigen Ursache geschehene, mithin auch gültige und zu Recht beständige Uibergebung, Lat. Traditio legitima, licita, permissa, valida, oder non nuda, und Traditio ex justa sive legitima Titulo, oder Traditio ex justa vel legitima causa, diese geschieht aus einer zu Uebertragung des Eigenthums bequemen Ursache. Und in diesem Verstand ist die Uebergabe nichts anders als eine Art und Weise, wodurch eine Sache von deren Herrn, aus einer gerechten und zur Uebertragung des Eigenthums fähigen Ursache, an deren Empfanger überbracht wird, §. 40 J. de R. D. L. 9 §. 3 L. 20 pr. ff. de A. R. D. Siehe Uibergebung.