Zedler:Zeit von einem Augenblicke, Tempus unius momenti, oder Tempus momentaneum

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Band: 61 (1749), Spalte: 843. (Scan)

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Literatur
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Zeit von einem Augenblicke, Latein. Tempus unius momenti, oder Tempus momentaneum, heist in denen Rechten überhaupt eine gantz kurtze und geringe Zeit, insbesondere und eigentlich aber nur ein wahrhafftiger Augenblick, dessen Beobachtung ober Versäumung einem nach Gelegenheit manchmahl zu besonderm Vortheile oder auch wohl zu grossem Schaden gereichen kan, wie besonders aus der Vorschrifft der Gesetze wegen genauester Beobachtung derer zu Einwendung einer Appellation oder Leuterung unumgänglich nöthiger und anderer gleichmäßiger Fatalien oder Zeit-Fristen erhellet, und wovon so wohl beym Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 1. §. 1. u. ff. und beym Coccejo in Disp. de Jur. circ. act. imperf. Sect. 3. §. 4. als auch in denen Artickeln: Moment, im XXI Bande, p. 971. desgleichen Zeit (kurtze) und Zeit von zehn Tagen; wie auch in denen unter dem Worte: Fatale im IX Bande, p. 300. befindlichen Artickeln ein mehrers nachzusehen.