Zedler:Zeit, (kurtze) eine kurtze, geringe, oder mäßige Zeit

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Band: 61 (1749), Spalte: 794. (Scan)

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Zeit, (kurtze) eine kurtze, geringe, oder mäßige Zeit, Lat. Tempus Modicum, breve, angustum, oder auch wohl momentaneum, heist in denen Rechten eine Zeit bisweilen von 3 bisweilen von 5. 10. 30 Tagen, bisweilen von 2. 3. 10 Monaten, und bisweilen auch von 5 Jahren, wie hingegen manchmahl gar nur etwan von einem oder etlichen wenigen Augenblicken; von welchen allen hier benannten Zeit-Bestimmungen so wohl unter ihren besondern Artickeln, als auch ausserdem noch in denen Artickeln: Termin, (kurtzer) im XLII Bande, p. 983. Termin, (rechtlicher) ebend. p. 985 u. ff. Parvum tempus, im XXVI Bande, p. 1097. Moment, im XXI Bande, p. 971. Exceptio Temporis, im VIII Bande, p. 2319 u. f. Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Zeit-Rechnung, ein mehrers zu befinden.