Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn / Anlage A
[155]
Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs | Benennung der Gegenstände. | Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark | |
1
|
Roggen | 5 | |
2
|
Weizen und Spelz | 5,50 | |
3
|
Gerste: | ||
Malzgerste
|
4 | ||
andere
|
2 | ||
Anmerkung. Als andere Gerste als „Malzgerste“ ist zu behandeln und zum vertragsmäßigen Zollsatz einzulassen:
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem, ungemischtem, grannenlosem Zustande das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt. 2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder daß sie hierzu nicht verwendet wird. Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Ziffer 1 des 1. Absatzes statthaften Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten wird oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, so ist das Zollamt nur verpflichtet, die Ware zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor zur Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zollamts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Verfahren geschehen. |
[156] | ||
aus 9
|
Malz aus Gerste, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen | 5,75 | |
aus 11
|
Speisebohnen | 2 | |
18
|
Rotkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten | frei | |
23
|
Kartoffeln, frisch: | ||
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli
|
1 | ||
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar
|
frei | ||
26
|
Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert: | ||
frisch
|
frei | ||
getrocknet (gedarrt)
|
1 | ||
27
|
Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben; Häckerling (Häcksel) | frei | |
30
|
Hopfen | für 1 Doppelzentner Rohgewicht 20 | |
aus 33
|
Melonen, Pilze, Spargel, Tomaten, frisch; andere frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt | frei | |
36
|
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet: | ||
Tomaten
|
für 1 Doppelzentner 4 | ||
Melonen, Pilze
|
8 | ||
Artischocken, Rhabarber, Spargel
|
10 | ||
aus 37
|
Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet [157] | 4 | |
38
|
Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser: | ||
Cykasstämme ohne Wurzeln und Wedel; Palmen; indische Azaleen; Lorbeerbäume; Forstpflanzen
|
frei | ||
Rosen
|
12 | ||
Pflanzen in Töpfen
|
10 | ||
Pflanzen ohne Erdballen
|
6 | ||
andere
|
5 | ||
aus 45
|
Weintrauben (Weinbeeren): | ||
frisch:
|
|||
zum Tafelgenuß
|
|||
eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich
|
frei | ||
auf andere Weise eingehend
|
4 | ||
andere
|
10 | ||
in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kämme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten
|
10 | ||
aus 46
|
Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet | 2 | |
(aus 47/9) Anderes Obst: | |||
aus 47
|
frisch: | ||
[158] | eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich
|
frei | |
auf andere Weise eingehend:
|
|||
Äpfel, Birnen, Quitten:
|
|||
unverpackt oder nur in Säcken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht:
|
|||
vom 1. September bis 30. November
|
frei | ||
vom 1. Dezember bis 31. August
|
2 | ||
in anderer Verpackung:
|
|||
in einfacher Umschließung
|
3,20 | ||
in mehrfacher Umschließung
|
5 | ||
Aprikosen
|
frei | ||
Pfirsiche
|
2 | ||
Hauszwetschgen
|
|||
vom 1. September bis 30. November
|
frei | ||
vom 1. Dezember bis 31. August
|
2 | ||
andere Pflaumen
|
2 | ||
Kirschen, Weichseln
|
1 | ||
Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im allgemeinen Tarif nicht genanntes Kern- und Steinobst
|
frei | ||
Erdbeeren
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10 | ||
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der Preißelbeeren
|
frei | ||
Anmerkung. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind.
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt. Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden. |
[159] | ||
aus 48
|
getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): | ||
Äpfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfälle
|
4 | ||
Aprikosen, Pfirsiche
|
4 | ||
Pflaumen aller Art:
|
|||
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht
|
4 | ||
in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht
|
5 | ||
in anderer Verpackung
|
6 | ||
Kirschen, Weichseln
|
4 | ||
49
|
gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegohren | 5 | |
66
|
Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt | frei | |
68
|
Lufa, auch gebleicht; irländisches Moos, Seetang und andere Algen (Meeralgen); Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Bast, auch gefärbt; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; Stroh, gefärbt oder gespalten; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken); Piassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw., anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch zu Strängen zusammengedreht | frei | |
70
|
Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, sowie anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht | frei | |
71
|
Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit im [160] allgemeinen Tarife nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder bloß geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln); Wermut (Absinthkraut), auch getrocknet oder gemahlen | frei | |
72
|
Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen | frei | |
(74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt: | |||
74
|
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde: | ||
hart
|
für 1 Doppelzentner 0,12 oder für 1 Festmeter 1,08 | ||
weich
|
für 1 Doppelzentner 0,12 oder für 1 Festmeter 0,72 | ||
Anmerkung. Unbearbeitetes oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugtieren gefahren wird, bleibt, unter Überwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 12 Festmeter in einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
|
|||
75
|
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne: | ||
[161] | hart
|
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,92 | |
weich
|
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,44 | ||
Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reißen hergestellten Klärspäne sind von der Verzollung nach Nr. 75 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie infolge ihrer Herstellung mittels des Spalthobels oder ähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen und deshalb das Aussehen gehobelter Späne haben.
|
|||
76
|
der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt: | ||
hart
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76 | ||
weich
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32 | ||
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt: |
|||
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner
|
0,20 Mark, | ||
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter:
|
|||
hartes Holz
|
1,60 Mark, | ||
weiches Holz
|
1,20 Mark. | ||
Anmerkung zu Nr. 74 bis 76. Bloß gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes) sowie zur Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zwecke auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
|
|||
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter
|
2,40 Mark, | ||
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
|
|||
hartes Holz
|
0,30 Mark, | ||
weiches Holz
|
0,40 Mark. | ||
80
|
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt: | ||
[162] | aus hartem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,92 | |
aus weichem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,44 | ||
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst) auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 80 verzollt.
|
|||
81
|
Holzpflasterklötze: | ||
aus hartem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76 | ||
aus weichem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32 | ||
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.
|
|||
82
|
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer: | ||
von hartem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76 | ||
von weichem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32 | ||
83
|
Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: | ||
von Eichenholz
|
für 1 Doppelzentner 0,20 oder für 1 Festmeter 1,60 | ||
von anderem harten Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,30 oder für 1 Festmeter 2,40 | ||
von weichem Holze
|
für 1 Doppelzentner 0,30 oder für 1 Festmeter 1,80 | ||
Anmerkung: Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faßholzes ohne Einfluß.
|
[163] | ||
aus 84
|
Korbweiden, auch gespalten: | ||
geschält
|
3 | ||
aus 85
|
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund gebogen: | ||
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen
|
3 | ||
Anmerkung zu Nr. 84 und 85. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittels des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht als Behobelung.
|
|||
87
|
Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) | frei | |
88
|
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts | frei | |
89
|
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet | 0,40 | |
92
|
Gerbrinden, auch gemahlen | frei | |
93
|
Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert | 2 | |
94
|
Galläpfel, Knoppern, auch gemahlen | frei | |
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino | 2 | ||
95
|
Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) | frei | |
96
|
Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art | frei | |
97
|
Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi; Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässerige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi [164] | frei | |
(aus 100 bis 107) Vieh, lebend: | |||
aus 100
|
Pferde: | ||
Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut):
|
für 1 Stück | ||
im Werte bis 1.000 Mark das Stück
|
50 | ||
im Werte von mehr als 1.000 bis 1.200 Mark das Stück
|
72 | ||
im Werte von mehr als 1.200 bis 1.500 Mark das Stück
|
75 | ||
im Werte von mehr als 1.500 bis 2.500 Mark das Stück
|
120 | ||
andere:
|
|||
im Werte bis 1.200 Mark das Stück
|
72 | ||
im Werte von mehr als 1.200 bis 2.500 Mark das Stück
|
120 | ||
Anmerkungen.
|
|||
1. Saugfohlen, welche der Mutter folgen
|
frei | ||
2. Abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr ihrer Geburt folgenden Jahres eingeführt werden
|
30 | ||
3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
|
|||
4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsätze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.
|
|||
5. Die zu den besonderen Zollsätzen von 50 und 75 Mark für 1 Stück zuzulassenden Pferde müssen ausschließlich dem reinen norischen Schlage oder der Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages mit einer Stute eines anderen reinen Kaltblutschlages angehören. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung hat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeugnisses einer österreichischen oder ungarischen Amtsstelle nachzuweisen. Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amtsstellen und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen.
In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt. |
|||
103
|
Rindvieh | für 1 Doppelzentner Lebendgewicht 8 | |
Anmerkungen.
|
|||
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats des Deutschen Reichs dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
|
|||
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesrats Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind.
|
[165] | ||
104
|
Schafe | für 1 Doppelzentner Lebendgewicht 8 | |
106
|
Schweine | 9 | |
aus 107
|
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse | für 1 Doppelzentner Reingewicht 4 | |
aus 108
|
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): | für 1 Doppelzentner | |
frisch, auch gekühlt, nicht gefroren
|
27 | ||
einfach zubereitet
|
35 | ||
zum feineren Tafelgenuß zubereitet
|
75 | ||
Anmerkungen.
|
|||
1. Zum Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschließlich des daran haftenden Schweinespecks verzollt.
|
|||
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach zubereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt.
|
|||
aus 110
|
Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet | 14 | |
aus 111
|
Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet | 20 | |
aus 112
|
Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet | 20 | |
aus 114
|
Würste aus Fleisch von Vieh | 40 | |
aus 115
|
Teichkarpfen, lebende | frei | |
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung dieser Zeugnisse zuständig sein sollen.
|
[166] | ||
aus 122
|
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht | frei | |
126
|
Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette) | 10 | |
127
|
Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse | 5 | |
aus 133
|
Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch und Molken | frei | |
134
|
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) | 20 | |
136
|
Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert | 2 | |
137
|
Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb uno Eiweiß vermischt) | 2 | |
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) oder unter Überwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen.
|
|||
138
|
Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen | frei | |
aus 139
|
Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: | ||
bei einem Gewichte des Stockes usw. einschließlich des Inhalts:
|
|||
von nicht mehr als 15 Kilogramm
|
frei | ||
144
|
Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen | frei | |
145
|
Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese auch gesotten | frei | |
146
|
Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten | frei | |
147
|
Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw.) | frei | |
150
|
Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch gefärbt oder gezogen | frei | |
aus 151
|
Borsten [167] | frei | |
153
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Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechtierhäute, roh | frei | |
154
|
Hasen- und Kaninchenfelle, roh | frei | |
155
|
Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh | frei | |
156
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Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Mauen, Vogelschnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh | frei | |
157
|
Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig | frei | |
158
|
Knochenkohle, Knochenasche | frei | |
aus 161
|
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet; Tierflechsen, auch getrocknet; Dünger, tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet | frei | |
aus 162
|
Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder geröstet | 10,20 | |
Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet | 12 | ||
173
|
Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen | 14 | |
aus 177
|
Milchzucker | 40 | |
aus 180
|
Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen: | ||
[168] | mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100
|
20 | |
aus 188
|
Weinhefe: | ||
flüssig, zur Kognakbereitung unter Überwachung der Verwendung
|
10 | ||
trocken oder teigartig
|
frei | ||
190
|
Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und Krüge | frei | |
Anmerkung. Mineralwasser, natürliches und künstliches, wird auch einschließlich von Flaschen aus gefärbtem Glas zollfrei zugelassen, wenn diese Umschließungen wegen der besonderen Beschaffenheit des Wassers handelsüblich sind.
Mineralwasser in Umschließungen mit Druckvorrichtungen aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle oder mit mechanischen Verschlußvorrichtungen wird nach Beschaffenheit dieser Umschließungen verzollt. |
|||
191
|
Anderes natürliches Wasser, auch destilliert; Eis, rohes, natürliches und künstliches | frei | |
192
|
Kleie, auch gepreßte Maiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis), ausschließlich als Viehfutter verwendbar | frei | |
193
|
Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Öle, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen (Ölkuchen); auch Mandelkleie | frei | |
194
|
Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe | frei | |
aus 195
|
Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt: frisch | frei | |
196
|
Weintreber | 1 | |
Anmerkung. Weintreber zur Bereitung von Kognak und anderem Branntwein werden unter Überwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.
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197
|
Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime | frei | |
198
|
Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen) | 10,20 | |
199
|
Anderes Backwerk einschließlich der Kakes und des Zwiebacks; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz | 60 | |
205
|
Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) | 20 | |
213
|
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, einschließlich des Schachtelmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees); Himbeeressig [169] | 60 | |
aus 216
|
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurten (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzen der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch mit geringen Zusätzen anderer Küchengewächse, in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen | 4 | |
aus 219
|
Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in luftdicht verschlossenen Blechgefäßen von mindestens 5 Kilogramm Gewicht | 5 | |
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzen der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch mit geringen Zusätzen anderer Küchengewächse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen | 4 | ||
221
|
Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand; ungefärbte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheideschlamm | frei | |
222
|
Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einschließlich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmerschuppen | frei | |
223
|
Ton einschließlich der Porzellanerde (Kaolin) und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt; Schamotte- und Dinasmörtel | frei | |
224
|
Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlemmt | frei | |
225
|
Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt: | ||
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen
|
2 | ||
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt
|
frei | ||
226
|
Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen | frei | |
227
|
Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer [170] | frei | |
228
|
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips | frei | |
229
|
Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft | frei | |
230
|
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), gemahlen, gestampft; auch gemahlener Kalk | frei | |
233
|
Schiefer: | ||
rohe Schieferblöcke
|
frei | ||
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer
|
1 | ||
Dachschiefer
|
0,65 | ||
Anmerkungen.
|
|||
1. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.
|
|||
2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von höchstens 5 Millimeter Stärke, rein blauer oder blaugrauer Farbe und rechteckiger Form zu behandeln, jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein mindestens 2 Zentimeter vom Rande entfernt durchgeschlagenes Loch als Dachbelagplatten erkennbar und deshalb als Dachschiefer zu verzollen sind. Außerdem werden alle Schieferplatten von mehr als 5 und weniger als 10 Millimeter Stärke sowie solche von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke, welche die vorstehend bezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht aufweisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oder rötlicher Färbung oder von Rautenform, als Dachschiefer behandelt.
|
|||
3. Die vertragsmäßigen Zollsätze für rohen Tafelschiefer und für Dachschiefer sind auch dann anzuwenden, wenn die Kanten durch bloßes Behauen, Beschneiden oder Sägen bearbeitet sind.
|
|||
234
|
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt | frei | |
236
|
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und dergleichen) zu Formerarbeiten [171] | frei | |
aus 237
|
Erze, auch aufbereitet; Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls); Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb; sogenannte Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen, mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt; Kalkäscher | frei | |
238
|
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle und Braunkohlen, auch gemahlen; Torf; Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen; Torfkoks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle und des Teers; Brennstoffe, künstliche (einschließlich der Preßkohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen, Torf, Teer oder dergleichen, auch unter Verwendung von Holz, bereitet; Kohle, formbare (plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse | frei | |
aus 239
|
Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Öl aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt: | ||
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl
|
6 | ||
Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,75 bis 0,77 einschließlich bei 15° C, zur Verwendung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Auslande eingehend, unter Überwachung
|
2 | ||
Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von über 0,83 bis 0,88 ein schließlich bei 15° C, zur Verwendung zum Betriebe von Motoren oder zur Karburierung von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Überwachung
|
3 | ||
240
|
Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltzement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement, Holzzement | frei | |
241
|
Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen [172] | frei | |
aus 243
|
Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung); pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer; Holzteer und Dagget (Daggert, Birkenteer) | frei | |
Anmerkung zu Abschnitt 2D des allgemeinen Tarifs.
Sogenannter weicher Asphalt und ähnliche halbfeste oder zähflüssige Rückstände von der Destillation der Mineralöle werden, wenn ihr spezifisches Gewicht mindestens 0,96 bei 15° C beträgt und die Einfuhr zur Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teer für Asphalt- oder Teerpappen-Fabriken stattfindet, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung zollfrei abgelassen. |
|||
244
|
Steinkohlenteer; auch Steinkohlenpech | frei | |
245
|
Steinkohlenteeröle, leichte, einschließlich der ölartigen Destillate aus Steinkohlenteerölen, z. B. Benzol, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthrazenöl, Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannter Kohlenwasserstoff | frei | |
246
|
Naphtalin; Anthrazen; durch einfache Destillation des Steinkohlenteers hergestellte nicht ölartige Erzeugnisse, z. B. Phenol (Karbolsäure); Anilin (Anilinöl), Anilinsalze und andere Steinkohlenteerstoffe (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorzin, Naphtol, Phtalsäure usw.) | frei | |
249
|
Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Zeresin (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Zeresin | 10 | |
aus 250
|
Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter usw.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins | 10 | |
251
|
Weichparaffin | 8 | |
257
|
Glyzerin, roh oder gereinigt; Unterlauge von Seifensiedereien | frei | |
aus 258
|
Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend) | für 1 Doppelzentner Rohgewicht 10 | |
259
|
Wagenschmiere | für 1 Doppelzentner 6 | |
260
|
Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Ölen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt [173] | für 1 Doppelzentner Rohgewicht 7,50 | |
265
|
Quecksilber und Quecksilberlegierungen (Amalgame) | frei | |
271
|
Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist | frei | |
272
|
Salzsäure | frei | |
273
|
Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid | frei | |
274
|
Salpetersäure | frei | |
279
|
Weinsäure (Weinsteinsäure) | 4 | |
Zitronensäure | frei | ||
282
|
Quellsalze, natürliche und künstliche; auch Moorsalze | frei | |
283
|
Chlorbaryum (Baryumchlorid) | frei | |
289
|
Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Ätzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) | 3,50 | |
290
|
Pottasche aller Art; auch Schafschweißasche | 1,50 | |
291
|
Schlempekohle | frei | |
aus 292
|
Wasserstoffsuperoxyd | 1 | |
293
|
Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder kapseln eingehend | frei | |
294
|
Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat) | 0,25 | |
295
|
Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali (Kaliumphosphat) | frei | |
297
|
Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zinkvitriol (weißer Vitriol, Zinksulfat) | frei | |
300
|
Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätte] und rote [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver | frei | |
301
|
Zinnoxyd | 2 | |
305
|
Chromsaures Natron (Natriumchromat) und saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd | frei | |
306
|
Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) [174] | frei | |
308
|
Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Natron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid], Cyankalium (Kaliumcyanid) | 8 | |
309
|
Kalciumacetat (essigsaurer und holzessigsaurer Kalk) | 1 | |
Andere Acetate, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, sowie Acetonöl | frei | ||
aus 311
|
Weinstein, roh | frei | |
313
|
Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumkarbonat) | frei | |
315
|
Zinksalze, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid), fest oder flüssig | frei | |
aus 316
|
Kalciumkarbid | 4 | |
aus 317
|
Ammoniak, schwefelsaures (Ammoniumsulfat); Chlorkalium; Natron, schwefligsaures (Natriumsulfit); Schwefelkalium (Kaliumsulfid); Schwefelnatrium (Natriumsulfid); Arsensäure, arsenige Säure, Salze dieser Säuren und sonstige Arsenverbindungen, soweit sie nicht zu den Farben, zubereiteten Arzneiwaren oder Schönheitsmitteln gehören | frei | |
326
|
Zinkoxyd (Zinkweiß und Zinkgrau), Zinksulfidweiß (Lithopon) | frei | |
aus 329
|
Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschönt, Kreide ausgenommen: | ||
Eisenoxyd, natürliches und künstliches (Kolkothar, caput mortuum)
|
frei | ||
andere
|
0,20 | ||
338
|
Graphit: | ||
geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen)
|
2 | ||
in Aufmachungen für den Kleinverkauf
|
3 | ||
349
|
Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh | frei | |
Anmerkung. Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke, bei 15 °C. mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in Hundert für Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt.
|
|||
360
|
Knochenmehl [175] | frei | |
362
|
Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt | frei | |
372
|
Eiweiß und Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend | frei | |
373
|
Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen | 6 | |
374
|
Rohleim (entkalkte Knochen) | 3 | |
375
|
Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt | 3 | |
378
|
Holzteer- und Torfteerkreosot | frei | |
384
|
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug:
|
|||
flüssig
|
2 | ||
fest
|
4 | ||
andere:
|
|||
flüssig
|
4 | ||
fest
|
8 | ||
Anmerkungen.
|
|||
1. Für Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug wird die Zollermäßigung unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, baß es sich um reine Auszüge von einem oder mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz, Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen der vertragschließenden Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Österreich und in Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschließenden Teile zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. |
|||
2. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé werden wie feste verzollt.
|
[176] | ||
aus 385
|
Süßholzsaft: | ||
mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf
|
60 | ||
anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten oder in andere unmittelbar zum Versand dienende größere Umschließungen verpackten Stangen
|
frei | ||
aus 398
|
Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt: | ||
ungefärbt
|
frei | ||
404
|
Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten): | ||
ganz aus Seide
|
750 | ||
teilweise aus Seide
|
450 | ||
405
|
Dichte Gewebe, anderweit in: allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
ganz aus Seide
|
600 | ||
teilweise aus Seide
|
450 | ||
Anmerkung zu Nr. 403 bis 408 des allgemeinen Tarifs. Gewebe aus Garnen von anderen Spinnstoffen, in welche Seide versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Fadens sich zu ziehen, werden deshalb nicht als Gewebe teilweise aus Seide behandelt.
|
|||
(422/3) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifs fallend: | |||
422
|
Kammgarn, roh: | ||
eindrähtig
|
8 | ||
zwei- oder dreidrähtig
|
10 | ||
vier- oder mehrdrähtig
|
24 | ||
423
|
Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | ||
eindrähtig
|
12 | ||
zwei- oder dreidrähtig
|
18 | ||
vier- oder mehrdrähtig
|
24 | ||
428
|
Fußbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), auch bedruckt: andere als die in Nr. 427 des allgemeinen Tarifs genannten: | ||
geknüpft
|
150 | ||
[177] | gewebt
|
100 | |
432
|
Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend: | ||
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren zum Pressen von Öl oder Fetten
|
15 | ||
mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen
|
45 | ||
andere hierher gehörige Gewebe:
|
|||
im Gewichte | von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 135 | |
von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 150 | ||
von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 220 | ||
(aus 448/464) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren: | |||
aus 448
|
Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Samt): | ||
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
|
130 | ||
(aus 453/457) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifs fallend: | |||
aus 453/457
|
roh, zugerichtet (appretiert), gebleicht oder gefärbt, mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen | 45 | |
aus 456
|
zugerichtet (appretiert), gebleicht, vorstehend nicht genannt | Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark | |
aus 457
|
gefärbt; bedruckt oder bunt gewebt, vorstehend nicht genannt | Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark | |
Anmerkung zu Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
|
[178] | ||
aus 464
|
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: | ||
handgeklöppelt
|
350 | ||
(aus 472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: | |||
aus 472
|
eindrähtig, roh: | ||
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
|
6 | ||
über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch
|
6,50 | ||
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
|
9,50 | ||
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
|
12 | ||
aus 473
|
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | ||
bis Nr. 20 englisch
|
13 | ||
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
|
16 | ||
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
|
21 | ||
474
|
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt | 36 | |
(aus 475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kotosfasern oder anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen: | |||
aus 475
|
eindrähtig, roh: | ||
bis Nr. 6 englisch
|
6 | ||
über Nr. 6 bis Nr. 8 englisch
|
6,50 | ||
über Nr. 8 bis Nr. 10 englisch
|
7 | ||
476
|
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | ||
bis Nr. 6 englisch
|
13 | ||
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
|
14 | ||
[179] | über Nr. 10 englisch
|
16 | |
477
|
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt | 36 | |
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig: | |||
481
|
roh: | ||
bis Nr. 8 englisch
|
5 | ||
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
|
6 | ||
über Nr. 14 englisch
|
7 | ||
482
|
gebleicht, gefärbt, bedruckt: | ||
bis Nr. 14 englisch
|
12 | ||
über Nr. 14 englisch
|
13 | ||
483
|
Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
eindrähtig
|
36 | ||
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt)
|
70 | ||
Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Abteilung nicht über die Fitzung mit lose durchlaufenden oder die Gebinde nur einmal umschließenden, nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht als Aufmachung für den Einzelverkauf anzusehen
a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, als die im Strähn enthaltene ununterbrochene Fadenlänge 2.500 Meter oder mehr beträgt, b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs und bei anderen als den unter a) genannten Zwirnen aus solchen Spinnstoffen ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge. Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nicht anzusehen die Aufmachung in Cops oder in Kreuzspulen. |
|||
aus 484
|
Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen: | ||
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
|
10 | ||
[180] | im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
|
22 | |
Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave-, Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs fallen: | |||
487
|
gewebt: | ||
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert
|
24 | ||
andere; auch Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fußbodenteppiche
|
12 | ||
Anmerkung. Velour-Fußbodenteppiche aus Jute sowie Fußbodenteppiche aus Jutechenille, auch mit Kette aus Gespinsten von Baumwolle, sind von der Behandlung als Fußbodenteppiche der Nr. 487 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie doppelseitig gewebt sind oder eine größere oder geringere Biegsamkeit aufweisen.
|
|||
(488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt, ungemustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden: | |||
488
|
roh: | ||
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
|
|||
bis 120 Fäden
|
45 | ||
mit mehr als 120 Fäden
|
70 | ||
489
|
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: | ||
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
|
|||
bis 120 Fäden
|
75 | ||
[181] | mit mehr als 120 Fäden
|
120 | |
(aus 492/7) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, ungemustert: | |||
(492/3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs: | |||
492
|
roh: | ||
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
|
|||
bis 40 Fäden
|
12 | ||
mit 41 bis 80 Fäden
|
24 | ||
mit 81 bis 120 Fäden
|
36 | ||
mit mehr als 120 Fäden
|
60 | ||
493
|
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: | ||
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
|
|||
bis 120 Fäden
|
60 | ||
mit mehr als 120 Fäden
|
120 | ||
(496/7) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs: | |||
496
|
roh: | ||
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
|
|||
bis 40 Fäden
|
12 | ||
mit 41 bis 80 Fäden
|
24 | ||
mit mehr als 80 Fäden
|
36 | ||
497
|
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 60 | |
498
|
Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt): | ||
Damaste
|
150 | ||
[182] | andere
|
Zollsätze der Nr. 492 und 493 + 10 Mark | |
aus 499
|
Undichte taffetbindige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags hinterlegten Muster sich darstellen | 45 | |
aus 501
|
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs: | ||
geklöppelt, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle
|
300 | ||
Anmerkung zu Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs.
An die Stelle der für Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten des Abschnitts 5 D in der Anmerkung zu diesem Abschnitt im allgemeinen Tarife vorgesehenen Verzollung wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe tritt bei nicht durch Nähen weiter verarbeiteten dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs, welche zu Damenhemden oder Unterjacken zugeschnitten und nur am Halsausschnitt derart bestickt sind, daß das Stickereimuster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, die Verzollung zum Satze von 150 Mark für 1 Doppelzentner. |
|||
aus 504
|
Wachsmusselin und Wachstafft | 50 | |
aus 505
|
Gewebe, durch Überstreichen oder Tränken mit Ölfirniß oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: | ||
andere als grobe
|
30 | ||
aus 512
|
Watte, nicht zu Heilzwecken zubereitet, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte: | ||
[183] | aus anderen Spinnstoffen als Seide oder Seidenabfälle
|
4 | |
514
|
Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den in Nr. 513 des allgemeinen Tarifs genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide | 100 | |
aus 515
|
Krollhaare aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen | 5 | |
aus 516
|
Waren aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Öl oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg
|
15 | ||
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Siebböden
|
45 | ||
Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von der Verzollung zum Satze von 45 Mark für 1 Doppelzentner auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gespinstfäden aus anderen tierischen Spinnstoffen, ausgenommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in geringer Anzahl eingeflochten sind.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. An Stelle der in der Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50 vom Hundert erhoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehend sind nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzen oder die bestickten Flächen die wesentlichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen.
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Tarifnummern 518 bis 520, die in anderer Weise mit Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind, werden im Sinne der vorerwähnten Anmerkung als mit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen und unterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzuschlags einem Zollzuschlage, welcher beträgt: |
|||
a) bei Damenblusen 10 vom Hundert ohne Rücksicht darauf, aus welchen Spinnstoffen die Spitzen oder Stickereien hergestellt sind,
|
[184] | ||
b) bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen 25 vom Hundert, wenn die Verzierung in Spitzen oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide besteht, und 10 vom Hundert, wenn die Verzierung in anderen Spitzen oder Stickereien besteht.
Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Dammhemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Unterröcke mit einzelnen streifenförmig an- oder eingenähten Spitzen- oder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zentimeter Breite, ferner Damenhemden und Unterjacken aus dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit Stickereien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind und deren Muster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, von den genannten Zollzuschlagen ausgenommen. |
|||
(aus 521/522) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: | |||
522
|
Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:
|
|||
ganz oder teilweise aus Seide
|
220 | ||
aus anderen Spinnstoffen
|
120 | ||
(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |||
524
|
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt | 200 | |
525
|
andere: | ||
aus Gespinstwaren ganz aus Seide
|
120 | ||
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
|
90 | ||
[185] | aus anderen Gespinstwaren
|
70 | |
aus 527
|
Schuhe aus Gespinstwaren mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen: | ||
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide
|
120 | ||
aus Kameelhaargeweben
|
80 | ||
aus anderen Gespinstwaren (mit Ausnahme von Tuchecken, Tuchleisten, baumwollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen oder dergleichen und von wasserdichten Geweben)
|
65 | ||
aus 530
|
Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon | 200 | |
531
|
Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet): | ||
Straußfedern und Reiherfedern
|
1000 | ||
andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet
|
750 | ||
aus 532
|
Fächer (Handfächer): | ||
ganz oder teilweife aus Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
|
200 | ||
andere (mit Ausnahme solcher ganz oder teilweise aus Straußfedern), soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
|
200 | ||
aus 533
|
Männerhüte aus Gespinstwaren, ohne Rücksicht auf die Ausstattung: | ||
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte)
|
für 1 Stück 1 | ||
537
|
Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten): | ||
unausgerüstet (ungarniert)
|
0,40 | ||
ausgerüstet (garniert)
|
0,50 | ||
[186] | Anmerkung zu Nr. 537 und 538 des allgemeinen Tarifs. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen läßt, ob sie Männer- oder Frauenhüte sind, werden als Männerhüte nach den Nummern 537 und 538 behandelt.
|
||
539
|
Frauenhüte aus Filz aller Art: | für 1 Stück | |
unausgerüstet (ungarniert)
|
0,25 | ||
bloß mit Band eingefaßt
|
0,60 | ||
anders ausgerüstet (garniert)
|
0,80 | ||
Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche zur Verstärkung oder Formgebung mit einem auf oder unter der Krempe oder an deren äußerem Rande aufgenähten, auch mit Gespinsten umflochtenen Draht versehen sind, werden dadurch von der Verzollung als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nicht ausgeschlossen.
|
|||
aus 540
|
Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht | 0,25 | |
aus 541
|
Hüte aus Holzspan: | ||
unausgerüstet (ungarniert)
|
0,10 | ||
ausgerüstet (garniert)
|
0,20 | ||
542
|
Frauenhüte aller Art, aufgeputzt: | ||
ganz aus Holzspan mit gewöhnlichem Aufputz
|
0,35 | ||
andere
|
1 | ||
Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.
|
|||
a) Halbgebleichte (cremierte), mercerisierte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrierte) Gespinste und Gespinstwaren unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinste oder gebleichte Gespinstwaren.
|
|||
b) Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Lanzierte Gewebe gelten nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt.
Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet keine Anwendung auf leinene und baumwollene Abwischtücher und ähnliche für Wirtschaftszwecke bestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oder Kanten Worte oder Abbildungen, die auf den Gebrauchszweck hinweisen, einbroschiert sind. |
|||
c) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, sind nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) zu behandeln, sondern zu dem Satze von 300 ℳ. für 1 Doppelzentner zu verzollen.
|
|||
[187] | d) Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Gespinsten von Baumwolle oder Spinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit irgend welcher Art (einschließlich der einfachen Hohlsäume) versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt vorgesehenen Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen; ein nur zur Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebeöffnungen bleibt außer Betracht. |
||
e) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt.
|
|||
f) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände verzollt.
|
|||
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.
|
|||
h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.
|
|||
i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.
|
[188] | ||
(aus 545/546) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: | |||
545
|
bei einem Reingewichts des Stückes von mehr als 3 Kilogramm: | ||
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen, sowie Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
|
30 | ||
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
|
18 | ||
Kernstücke
|
33 | ||
aus 546
|
bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm: | ||
Kalbleder, naturfarbig
|
25 | ||
anderes Kalbleder
|
40 | ||
556
|
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen: | ||
[189] | das Paar im Gewichte von mehr als 1.200 Gramm
|
60 | |
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1.200 Gramm; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht
|
80 | ||
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter
|
90 | ||
Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Gewicht
|
60 | ||
Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zugschnüre, Verschlußknöpfe oder elastische Einsätze) zur festen Umschließung des Fußes eingerichtet sind. Der vertragsmäßige Zollsatz ist auch auf Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.
|
|||
557
|
Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren oder Filz | 50 | |
560
|
Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz oder teilweise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder zum größeren Teile überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier-und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs gehören: | ||
Schlagriemen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
|
50 | ||
Stickereien auf Leder
|
90 | ||
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber:
|
|||
Pferdegeschirr
|
50 | ||
andere
|
65 | ||
bei einem Reingewichts des Stückes von weniger als 2 Kilogramm:
|
|||
Pferdegeschirr
|
65 | ||
[190] | andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
|
80 | |
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 120 | ||
Anmerkungen.
|
|||
1. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß.
|
|||
2. Täschnerwaren aus wasserdichten Geweben sind nicht nach Nr. 560 sondern je nach Beschaffenheit nach Nr. 521 oder Nr. 522 zu verzollen.
|
|||
561
|
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt | 125 | |
562
|
Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) | 125 | |
578
|
Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden | 60 | |
579
|
Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit
|
40 | ||
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz
|
60 | ||
aus 580
|
Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; Kautschukwaren, mit Gespinstwaren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus anderen Spinnstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide besteht [191] | 100 | |
585
|
Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung | 25 | |
586
|
Andere Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 40 | |
587
|
Holzspangeflechte, auch gefärbt | 1 | |
Anmerkung. Unter Nr. 587 fallen auch sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnißt, jedoch ohne Verbindung mit anderen Stoffen.
|
|||
(590/1) Korbflechterwaren und andere Flechtwaren: | |||
590
|
grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: | ||
aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan
|
3 | ||
aus anderen Flechtstoffen
|
10 | ||
591
|
andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten | 24 | |
592
|
Korbflechterwaren und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung: | ||
mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern
|
120 | ||
mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
|
|||
sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnißt, mit Unterlagen von durch Appretur gesteiften Geweben aus Gespinsten von Baumwolle oder von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs
|
15 | ||
andere
|
24 | ||
(aus 596/9) Besen, mit Ausnahme solcher aus Reisig, sowie Bürsten und Pinsel: | |||
aus 596
|
grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen: | ||
Besen aus pflanzlichen Stoffen oder Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke
|
3 | ||
[192] | Bürsten und Pinsel aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen
|
4 | |
597
|
grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem Holze, Rohr oder Eisen; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinsten sowie Abstauber aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder Eisen; auch Abreib-(Frottier-)Bürsten und -Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinstwaren; Haarbüsche aus Roß- oder Büffelhaaren; Teppichkehrer | 24 | |
599
|
Besen, Bürsten und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 24 | |
600
|
Siebwaren: | ||
grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech, in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen)
|
8 | ||
andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
|
24 | ||
aus 601
|
Geschliffene, polierte oder zu Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein und Nachahmungen davon | 30 | |
aus 602
|
Fächer, Fächergestelle und Stockgriffe, ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 225 | |
604
|
Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 225 | |
aus 605
|
Geschliffene, polierte oder zu Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Perlmutter und Nachahmungen davon | 30 | |
606
|
Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
Knöpfe
|
150 | ||
andere Waren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch mit Perlen
|
225 | ||
aus 610
|
Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhörnern (Hornfischbein), geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtet [193] | 40 | |
611
|
Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Ösen | 45 | |
aus 612
|
Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten: | ||
in Stücken (von der Größe der Stahlfedern oder zu Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Zigarrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten)
|
30 | ||
aus 613
|
Platten und Stücke, bloß gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus tierischen Schnitzstoffen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Hornmasse in Tafeln: | ||
gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, poliert
|
10 | ||
614
|
Waren aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nummern 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend: | ||
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
|
30 | ||
in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen; Perlen und dergleichen aus tierischen Schnitzstoffen, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus tierischen Schnitzstoffen
|
40 | ||
in Verbindung mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
|
30 | ||
(aus 615/634) Holzwaren: | |||
615
|
Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt: | ||
roh:
|
|||
durch Messerung hergestellte furnierartige Brettchen aus Pappelholz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen
|
2 | ||
anderes, soweit es nicht in der Anmerkung zu Nr. 75 und 76 ausgenommen ist
|
3,25 | ||
[194] | bearbeitet
|
10 | |
620
|
Holzspunde, auch gepreßt | 3 | |
622
|
Stöcke: | ||
roh, auch mit Zwingen
|
3 | ||
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen
|
10 | ||
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
|
30 | ||
623
|
Fässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaren: | ||
roh
|
3 | ||
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen
|
10 | ||
aus 624
|
Spulen, auch gefärbt | 5 | |
(625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert: | |||
625
|
aus weichem Holze: | ||
roh
|
4,50 | ||
bearbeitet
|
10 | ||
626
|
aus hartem Holze: | ||
roh
|
10 | ||
bearbeitet:
|
|||
aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel)
|
10 | ||
andere
|
12 | ||
Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze werden ohne Zollzuschlag zum Satze von 10 Mark für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs fallen, auch mit durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellten Teilen, oder mit den in der Anmerkung zu Nr. 630 genannten Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Verbindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen sind, (z.B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rückenlehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht ausgeschlossen.
|
[195] | ||
627
|
Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert: | ||
roh
|
10 | ||
bearbeitet
|
15 | ||
Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbelteile zu behandeln, bei denen die Schauseite ganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufgeleimten Furnierbrettern aus hartem Holze von nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist.
|
|||
(628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: | |||
628
|
roh: | ||
Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nachtlichte
|
3 | ||
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen
|
6 | ||
profilierte Holzleisten
|
5 | ||
andere
|
5 | ||
629
|
bearbeitet: | ||
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen
|
11 | ||
andere
|
10 | ||
630
|
Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter die vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen | 30 | |
Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaren ohne Einfluß, soweit nicht in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs etwas Anderes bestimmt ist. Bei groben Möbeln bleibt außerdem eine das Aussehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung mit einzelnen Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oder Messing auch dann außer Betracht, wenn sie in nicht ganz unwesentlicher Ausdehnung vorhanden ist.
Rohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, für welche im gegenwärtigen Vertrag Zugeständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt. |
[196] | ||
631
|
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | ||
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaren und andere feine Holzwaren; durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften usw. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
|
30 | ||
Möbelteile (Sitzbretter, Rückenlehnen, Armstützen und dergleichen), durch Pressen, durch Brennen mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen
|
10 | ||
Holzwaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-[Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit); Holzmosaik
|
36 | ||
Anmerkung. Möbel aus Holz sind nicht lediglich deshalb als feine Holzwaren der Nr. 631 des allgemeinen Tarifs anzusehen, weil sie durch Ausbohren oder Ausstanzen von regelmäßig (auch stern- oder kreisförmig) angeordneten Löchern an Sitzbrettern und Lehnen, durch einfaches Ausschneiden einzelner Teile mit der Säge, durch Drechslerarbeit an Füßen und ähnlichen Teilen oder durch Einziehen (Eingravieren oder dergleichen) von weder vergoldeten, versilberten oder bronzierten noch in sich verschlungenen oder sonst musterbildenden Linien eine gewisse Verfeinerung erfahren haben. Das gleiche gilt von Schränken und ähnlichen größeren Kastenmöbeln, die nur an einzelnen Teilen von untergeordneter Bedeutung (z. N. kleinen Gesimsaufsätzen, Eckblättern, Rosetten, Pilastern oder Konsolen) mit feiner Schnitzarbeit versehen sind.
|
|||
aus 633
|
Billards, überzogen, und Teile von solchen | 40 | |
Anmerkung. Bei der Einfuhr von Billards in zerlegtem Zustande werden die nicht überzogenen Platten nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt.
|
|||
634
|
Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel [197] | 40 | |
Anmerkung zu Abschnitt 10 B des allgemeinen Tarifs.
Als bearbeitet im Gegensätze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren als rohe zu behandeln. |
|||
aus 639
|
Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähnlicher Weise an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe oder für Waren erkennbar vorgearbeitete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen | 100 | |
640
|
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind | 200 | |
aus 644
|
Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen | 33 | |
aus 646
|
Steinnußknöpfe, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 45 | |
Anmerkung. Dem vertragsmäßigen Satz für Steinnußknöpfe unterliegen auch Knöpfe aus Areka und dergleichen.
|
|||
(649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt: | |||
649
|
aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen | frei | |
650
|
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: | ||
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)
|
1,25 | ||
[198] | chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff
|
1,25 | |
aus 651
|
Pappen (Pappdeckel), gesonnt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt: | ||
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt
|
1,50 | ||
Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe
|
1,50 | ||
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind.
|
|||
aus 652
|
Pappen aller Art: | ||
weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier beklebt; Malerpappe
|
10 | ||
653
|
Gelbes Strohpapier | 3 | |
Ganz grobes graues Löschpapier | 2 | ||
654
|
Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt | 3 | |
655
|
Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend | 3 | |
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniiert, pergamentiert oder gekörnt | 6 | ||
Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zum Satze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und dergleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt.
|
[199] | ||
aus 665
|
Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt: | ||
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
|
12 | ||
Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse werden dadurch, daß sie mit Blechklammern, Drahtklammern, Ösen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusammenhalten der Teile oder zum Verschlusse dienenden Verbindungen versehen sind, von der Verzollung zum Satze von 12 Mark für 1 Doppelzentner nicht ausgeschlossen.
|
|||
667
|
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: | ||
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet
|
35 | ||
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit:
|
|||
aus Papier oder Pappe
|
12 | ||
aus Holz
|
15 | ||
Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
|
|||
668
|
Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis: | ||
mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen
|
30 | ||
andere
|
12 | ||
(671/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapierwaren: | |||
671
|
in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen; Stickereien auf Papier oder Pappe [200] | 70 | |
672
|
in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 24 | |
Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern des elften Abschnitts zugewiesen.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefaßt sind oder welche mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft zur dauernden Umrahmung der eingeführten Gemälde bestimmt sind.
|
|||
680
|
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen | 0,25 | |
aus 681
|
Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von 350.000 Doppelzentner in einem Kalenderjahr aus Österreich-Ungarn eingehend | frei | |
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen. Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen.
|
|||
684
|
Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschlissen oder poliert | 2,50 | |
aus 685
|
Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert | 1,25 | |
Anmerkung. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.
|
|||
690
|
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten | frei | |
693
|
Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen | frei | |
aus 694
|
Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund | 12 | |
709
|
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: | ||
[201] | in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken
|
200 | |
andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
|
150 | ||
aus 710
|
Geschliffene oder polierte Platten oder Stücke aus Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen von Jet | 200 | |
711
|
Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 150 | |
712
|
Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 150 | |
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert: | |||
713
|
Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt | 0,15 | |
Formsteine, rauh oder glatt | 0,20 | ||
714
|
andere. | ||
rauh (Hintermauerungssteine); auch Scheuerziegel (Putzsteine)
|
0,05 | ||
glatt (Verblendsteine)
|
0,05 | ||
aus 719
|
Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert: | ||
Drainröhren
|
frei | ||
721
|
Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Ton, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt: | ||
unglasiert
|
frei | ||
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt
|
1 | ||
Anmerkung. Gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr aus farbig oder weißlich sich brennendem Ton, glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt, unterliegt ebenfalls der Verzollung nach Nr. 721 zum Satze von 1 Mark für 1 Doppelzentner, und zwar ohne Unterschied, ob es durch Freiaufdrehen oder durch Pressen oder Gießen in Formen hergestellt ist. Zu dem gewöhnlichen Töpfergeschirr dieser Art werden außer Töpfen, Kannen und ähnlichen Gefäßen zum Wirtschafts- oder Gewerbegebrauch auch sonstige nicht fein geformte oder bemalte Gegenstände des gewöhnlichen Hausbedarfs (z.B. Sparbüchsen in Gestalt von Tierköpfen und dergleichen) gerechnet.
|
[202] | ||
724
|
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas- und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung), unglasiert oder glasiert: | ||
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm
|
0,35 | ||
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogrammoder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
|
0,50 | ||
aus 728
|
Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen mit Mustern versehen | 3 | |
Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Art sind, wenn ihre Stärke mehr als 1½ Zentimeter beträgt, stets als Bodenplatten zu behandeln und von der Verzollung als Wandbekleidungsplatten nach Nr. 729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen.
|
|||
(730/1) Waren aus Steingut, feinem Steinzeug, feinem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: | |||
730
|
einfarbig | 8 | |
731
|
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug: | ||
Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände
|
16 | ||
andere Waren
|
16 | ||
Anmerkung. Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton, die außer der Naturfarbe des gebrannten Tons nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
|
|||
732
|
Tonwaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 25 | |
Anmerkung. Die grobe Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt bei den in Nr. 720 des allgemeinen Tarifs genannten Krügen und anderen Gefäßen zu Wirtschaftszwecken aus gemeinem Steinzeug sowie bei Töpfergeschirr der Nr. 721 ohne Einfluß auf die Zollbehandlung.
|
[203] | ||
733
|
Porzellan und porzellanartige Waren (Weichporzellan [englisches und Fritten-Porzellan] unglasiertes Porzellan [Biskuit, Parian, Jaspis] usw.): | ||
weiß
|
10 | ||
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
|
20 | ||
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
|
25 | ||
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen verzollt.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
|
|||
735
|
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-)Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glas) | 3 | |
736
|
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden | 3 | |
(737/40) Hohlglas: | |||
737
|
weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: | ||
naturfarbig
|
3 | ||
weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase
|
für 1 Doppelzentner Rohgewicht 8 | ||
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen:
|
für 1 Doppelzentner | ||
Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß undurchsichtig
|
10 | ||
[204] | anderes
|
15 | |
738
|
bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln: | ||
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen
|
15 | ||
anderes
|
12 | ||
739
|
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: | ||
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen
|
15 | ||
anderes
|
12 | ||
740
|
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert: | ||
sogenanntes Silberglas (gewöhnliches, weiß durchsichtiges, ungeschliffenes Hohlglas, das durch Ausschwenken des ganzen Innenraums mit Amalgam einen gleichmäßigen, spiegelnden Glanz von silberähnlicher Farbe erhalten, jedoch keinerlei Nachbearbeitung der Außenfläche erfahren hat und als Aufsteckkugeln für Gartenpfähle, als Leuchter und dergleichen verwendet wird)
|
15 | ||
anderes hierher gehöriges Hohlglas
|
20 | ||
Anmerkung. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwertige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden, Rändern oder Stöpseln, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Eichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt.
|
|||
(aus 741/2) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert) oder belegt: | |||
aus 741
|
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: | ||
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes
|
3 | ||
aus 742
|
Butzenscheiben [205] | für 1 Doppelzentner Rohgewicht 12 | |
748
|
Opaleszentglas | für 1 Doppelzentner Rohgewicht 24 | |
752
|
Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der Reinheit angeschliffen) | für 1 Doppelzentner 3 | |
Anmerkung. Unter Nr. 752 fällt auch rohes optisches Glas in Tafeln, die in der einfachen Höhe und der einfachen Breite zusammen nicht mehr als 40 Zentimeter messen, sowie roh vorgepreßtes optisches Glas.
|
|||
755
|
Brillengläser und andere Augengläser sowie Stereoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen, ungefaßt | 15 | |
756
|
Brenngläser und Lupen (Vergrößerungsgläser), ungefaßt | 15 | |
756
|
Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vorgerichtet); Stereoskopengläser, geschliffen; optisches Glas, geschliffen; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefaßt | 30 | |
758
|
Glasbehänge zu Leuchtern; Glasknöpfe; alle diese auch gefärbt oder mit Ösen | 12 | |
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
|
|||
759
|
Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glastropfen): | ||
weiß, auch gefärbt
|
2 | ||
bemalt, vergoldet oder versilbert
|
15 | ||
760
|
Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfaden gereiht: | ||
roh
|
20 | ||
bearbeitet (geschliffen usw.)
|
25 | ||
761
|
Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und dergleichen auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar; auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus Glasperlen usw. [206] | 60 | |
762
|
Waren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glaskorallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 60 | |
763
|
Glas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasgespinst und Glaswolle: | ||
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig
|
12 | ||
gefärbt oder undurchsichtig
|
15 | ||
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert
|
20 | ||
Anmerkung. Glasmuckel (kleine, halbkugelförmig gepreßte Gläser mit auf der flachen Seite eingepreßten, auch ausgemalten Verzierungen, zur Herstellung von Anhängern, Stockknöpfen, Schmucknadeln und dergleichen dienend) werden nach Nr. 763 verzollt, sofern sie aus anderweit im allgemeinen Tarife nicht genanntem Glase bestehen und nicht mit anderen Stoffen verbunden sind.
|
|||
aus 764
|
Glasmalereien, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt; künstliche Augen |
20 | |
767
|
Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern des allgemeinen Tarifs besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; auch Ovaleszentglas, Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt
|
30 | ||
[207] | andere
|
24 | |
Anmerkung. Glasknöpfe mit untergelegten Metallplättchen, die nach der Schauseite nicht übergreifen, Glasbehänge zu Leuchtern und andere Leuchterbestandteile aus Glas mit bloß zur Verbindung dienenden Metallkapseln, -Hülsen und dergleichen, ferner Tintenfässer und ähnliche Glasgefäße mit rahmenartigen, nur zur Befestigung des Deckels angebrachten Metallscharnieren werden, wenn die genannten Metallteile aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedler Metalle bestehen und die Waren außerdem mit anderen Stoffen nicht verbunden sind, nicht nach Nr. 767, sondern ohne Rücksicht auf die Metallteile nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt.
Glasarme zu Hängeleuchtern mit eingelassenen und von der Glasmasse umschlossenen Gasleitungsröhren, die zur Verdeckung der Metallfarbe und zum Schutze gegen Oxydation versilbert sind, werden hierdurch von der Verzollung nach Nr. 767 nicht ausgeschlossen. |
|||
Anmerkung zum fünfzehnten Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Abbildungen mittels Farbe, insbesondere auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung.
|
|||
(aus 778/839) Eisen und Eisenlegierungen: | |||
(aus 778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß: | |||
aus 778
|
von mehr als 7 Millimeter Wandstärke: | ||
roh
|
2,50 | ||
aus 779
|
von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter: | ||
roh
|
4 | ||
781
|
Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar [208] | 24 | |
(782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | |||
782
|
roh: | ||
bei einem Reingewichte des Stückes | von mehr als 1 Doppelzentner | 2,50 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 3,50 | ||
von 40 Kilogramm oder darunter | 5 | ||
783
|
bearbeitet: | ||
bei einem Reingewichte des Stückes | von mehr als 1 Doppelzentner | 4 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 6 | ||
von 40 Kilogramm oder darunter | 9 | ||
785
|
Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fassoniert); ferner Bandeisen: | ||
nicht über 12 Zentimeter lang, zum Umschmelzen
|
1 | ||
mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen
|
5 | ||
anderes
|
2,50 | ||
(786/787) Blech: | |||
786
|
roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 3 | |
von 1 Millimeter oder darunter | 4,50 | ||
Anmerkung. Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche, die durch Walzen eine gleichmäßig glatte, glänzende, etwas spiegelnde Oderfläche erhalten, jedoch keine dem Walzen nachfolgende Bearbeitung erfahren haben.
|
[209] | ||
787
|
abgeschliffen, lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 5 | |
von 1 Millimeter oder darunter | 5,50 | ||
(aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (fassonierten): | |||
aus 791
|
roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen: | ||
in der Stärke | von weniger als 0,22 Millimeter | 3,75 | |
von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeter | 4,50 | ||
Anmerkung. Unter Nr. 761 fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen Kupferanflug aufweisen.
|
|||
aus 792
|
poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen: | ||
in der Stärke | von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter | 4 | |
von weniger als 0,5 Millimeter | 5,50 | ||
794
|
Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt oder gezogen: | ||
roh:
|
|||
mit einer Wandstärke:
|
|||
von 2 Millimeter oder darüber
|
5 | ||
von weniger als 2 Millimeter
|
10 | ||
Anmerkung. Unter Nr. 794 fallen auch Muffenröhren und Flanschenröhren. Die Wandstärke der Muffenröhren ist nicht an der Muffe sondern am Schafte zu messen. Das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, das Umbörteln der Röhren zum Halten von Flanschenringen sowie das Abschneiden unganzer Enden gilt nicht als Bearbeitung. Rohe Röhren werden nicht lediglich wegen einer Verbindung mit aufgeschobenen oder durch die Umbörtelung der Ränder festgehaltenen Flanschen als bearbeitet verzollt.
|
|||
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | |||
798
|
roh: | ||
bei einem Reingewichte des Stückes | von mehr als 150 Kilogramm | 3,50 | |
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm | 3,75 | ||
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm | 4,50 | ||
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm | 6 | ||
von 3 Kilogramm oder darunter | 6 | ||
799
|
bearbeitet: | ||
bei einem Reingewichte des Stückes | von mehr als 150 Kilogramm | 5,50 | |
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm | 6 | ||
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm | 7 | ||
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm | 10 | ||
von 3 Kilogramm oder darunter | 13 | ||
aus 806
|
Ambosse, Sperrhörner | 5 | |
808
|
Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelzlöffel, Feuergeräte, Pflugscharen und Pflugstreichbretter [210] | 4,50 | |
aus 810
|
Sensen, Sicheln | 10 | |
Anmerkung. Ganz oder teilweise gefirnißte, lackierte, bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende (irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit aufpatronierter Schrift, mit durch Schliff hergestellten Zierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorgebrachten, auch reihenförmig oder musterbildend angeordneten Tupfen sind nach Nr. 810 zu verzollen.
|
|||
aus 813
|
Stemmeisen, Hobeleisen | 20 | |
Maschinenmesser | 18 | ||
825
|
Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern aus Draht; Häftel und Ösen; Nägel, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle | 8 | |
Anmerkung. Unter Nr.825 fallen Huthaken aus Eisendraht auch dann, wenn sie mit einzelnen unerheblichen Teilen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle oder mit Holz verbunden sind.
|
|||
aus 828
|
Haus- und Küchengeräte aus Blech, mit Schmelz belegt; auch Teile von solchen | 7,50 | |
829
|
Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Teile von solchen: | ||
roh:
|
|||
zur Kettenschleppschiffahrt
|
3 | ||
andere
|
6 | ||
bearbeitet
|
15 | ||
832
|
Bau- und Möbelbeschläge, Scharniere, Schiebetürrollen, Türfedern, Türgriffe, Türhänge, Türketten, Türknöpfe, Türriegel, Ventilatoren, Büffettgriffe, Gabelrollen (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel- und Stuhlrollen, Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe, sämtlich aus schmiedbarem Eisen: | ||
roh
|
6 | ||
bearbeitet
|
12 | ||
835
|
Möbel (nicht gepolstert) und Turngeräte, auch aus nicht schmiedbarem Guß | 15 | |
836
|
Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, [211] Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
roh
|
15 | ||
bearbeitet
|
24 | ||
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des allgemeinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wenn sie fein bearbeitet sind.
|
|||
aus 839
|
Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: | ||
an sich feine (Perrücken-, Handschuh-, Hut- und ähnliche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten, vernierten oder sonst weiter als durch bloßes Abschleifen bearbeiteten Federn
|
20 | ||
andere:
|
|||
roh
|
6 | ||
bloß abgeschliffen
|
10 | ||
Anmerkung zu Abschnitt 17 A des allgemeinen Tarifs. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen, soweit nicht im allgemeinen Tarif besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegenstände in poliertem oder allgemein in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zugrunde gelegt.
|
|||
844
|
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegossen | frei | |
aus 854
|
Flaschenkapseln aus Blei oder Bleilegierungen, auch mit Zinn plattiert; Blattblei, auch verzinnt oder mit Zinn plattiert | 24 | |
(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech): | |||
856
|
roh: | ||
mehr als 0,25 Millimeter stark
|
3 | ||
0,25 Millimeter oder darunter stark
|
3 | ||
857
|
abgeschliffen, gefirnißt, lackiert, poliert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen | 5 | |
aus 859
|
Waren aus Zink und Zinklegierungen: | ||
[212] | feine, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, lackierten, polierten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen; Zinkwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 859 des allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören
|
24 | |
aus 863
|
Waren aus Zinn und Zinnlegierungen: | ||
Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 863 des allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt
|
24 | ||
Anmerkung zu Abschnitt 17 E des allgemeinen Tarifs. Britanniametall (Legierung von Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismut) und Waren daraus werden wie Zinn und Zinnwaren behandelt.
|
|||
(aus 864/868) Nickel und Nickellegierungen: | |||
864
|
Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen | frei | |
865
|
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formgußstücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande | 12 | |
866
|
Draht: | ||
1 Millimeter oder darüber stark
|
12 | ||
weniger als 1 Millimeter stark
|
14 | ||
868
|
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel | 60 | |
Anmerkung zu Abschnitt 17 F des allgemeinen Tarifs. Dem Nickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legierungen aus Nickel mit anderen unedlen Metallen. Packfong wird nicht wegen seines Nickelgehalts als nickelähnliche Legierung angesehen.
|
[213] | ||
(aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen: | |||
870
|
Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt | 12 | |
Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte (mit umgebörtelten Rändern versehene) Kesselböden, geschmiedet, aus Kupfer und Kupferlegierungen.
|
|||
871
|
Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes); Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten oder umwickelt | 12 | |
875
|
Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen | 18 | |
878
|
Andere als grobe Warm aus Kupfer oder gegossenem Messing, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing | 30 | |
879
|
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für Zigarrentaschen, Brieftaschen, Geldtäschchen, Handtaschen, Reisetaschen und ähnliche Täschnerwaren
|
50 | ||
andere hierher gehörige Waren
|
60 | ||
880
|
Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
[214] | feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waren
|
60 | |
andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt, lackiert oder verniert; Blattmetall
|
30 | ||
Anmerkung. Von den vorstehend in die Nummer 880 verwiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tomback werden außer den polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waren insbesondere alle diejenigen als feine Waren behandelt, welche ziseliert, guillochiert, inkrustiert, tauschiert, getrieben, geätzt, nielliert, graviert oder bemalt sind. Waren mit bloß gepreßten (gestanzten, geprägten) oder bloß gegossenen (nicht ziselierten oder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungen sind nicht ohne weiteres von der Verzollung zum Satze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und nur dann als feine Waren zu verzollen, wenn derartige Verzierungen in so großer Ausdehnung vorhanden sind, daß die Waren sich schon hierdurch als Schmuck-, Zier- oder Luxusgegenstände kennzeichnen.
|
|||
Anmerkung zu Nr. 878 und 880. Auf Blattkupfer und Blattmessing sowie auf Blattmetall aus anderen Kupferlegierungen als Messing findet die in der allgemeinen Anmerkung 1 zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von Blech keine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierung von weniger als 0,25 Millimeter Stärke nur dann als Blattkupfer, Blattmessing oder Blattmetall nach Nr. 878 oder Nr. 880 zu verzollen, wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls von unechtem Blattgold oder Blattsilber wird hierdurch nicht berührt.
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|||
Anmerkung zu Abschnitt 17 G des allgemeinen Tarifs. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte zur Herstellung von Metallwaren geeignete unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle sowie Waren daraus werden wie Kupfer und Kupferwarm behandelt.
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(aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallend, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle: | |||
884
|
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
[215] | Schmuckgegenstände, Toilette- und Nippsachen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen)
|
100 | |
andere Waren
|
175 | ||
885
|
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
Schmuckgegenstände, Toilette- und Nippsachen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen)
|
100 | ||
andere Waren
|
120 | ||
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885 des allgemeinen Tarifs. Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Waren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
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|||
887
|
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, einschließlich der Toilette- und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen, Pasten oder dergleichen | 100 | |
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mit Halbedelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt oder verniert; Warm aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit Gespinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getragen werden können | 175 | ||
[216] | Anmerkungen zu Nr. 884, 885 und 887.
|
||
1. Die ermäßigten Zollsätze für Schmuckgegenstände finden auch auf Zierknöpfe, Zierschnallen, Schmucknabeln und Schmuckketten Anwendung.
|
|||
2. Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut, bei denen die Verbindung mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedler Metalle nur zum Zusammenhalten der Teile oder zur Befestigung dient (z. B. Schließen, Haken, Heftel, Anstecknadeln) oder sich auf einzelne, keine wesentliche Verzierung der Gesamtware bewirkende Nebenbestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füßchen, einfache Knöpfe) beschränkt, werden nicht nach Nr. 884 oder 885 sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche, an sich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallende Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, die nur in ganz geringer Ausdehnung vergoldet oder versilbert sind.
Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 865 und 887 genannten Waren bleiben Ausfütterungen, Polster und ähnliche Zutaten aus Gespinstwaren ohne Einfluß, ebenso Verbindungen mit unwesentlichen Bestandteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen an Zierknöpfen angebrachte oder bei Schmuckgegenständen als Schutzüberzug von Bildern dienende Zellhornplättchen). Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus weder vergoldeten oder versilberten noch vernickelten oder verwerten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Tarifnummer sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. |
|||
3. Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände sind nicht lediglich deshalb, weil die Metallteile durch bloßes Pressen (Stanzen, Prägen) oder durch bloses Gießen mit Verzierungen versehen sind, als fein gearbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegen gehören zu den fein gearbeiteten alle durch irgend welche Nachbearbeitung der Metallteile verfeinerten Waren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten, inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geätzten, niellierten, gravierten oder bemalten.
|
|||
4. Vernierte Waren sind solche, die durch einen durchsichtigen, gefärbten Überzug das Aussehen von Waren aus edlen Metallen erhalten haben; mit einem Firnisüberzuge versehene Waren, die an sich oder durch eine Blattmetallauflage gold- oder silberfarbig sind, werden nicht als verniert behandelt.
|
|||
5. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch-und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer), sind nicht als Zier- oder Luxusgegenstände der Nr. 887 zu behandeln. Gegenstände, die nicht ausschließlich Gebrauchszwecken dienen und auch nicht zu den Schmuckgegenständen, Toilette- oder Nippsachen gehören (z. B. Tafelaufsätze, Krüge, Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer, Besuchskartenschalen und Beleuchtungskörper), sind der Nr. 887 als Zier- oder Luxusgegenstände nur dann zuzuweisen, wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit vorzugsweise zu Zier- und Ausschmückungszwecken eignen.
|
[217] | ||
aus 912
|
Isolations-Rollen, -Glocken und -Knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und ähnliche, zur Isolierung dienende Montierungsteile aus Steingut, Porzellan oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen eingehend: | ||
weiß
|
10 | ||
farbig oder gefärbt
|
20 | ||
(aus 916/917) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: | |||
916
|
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet | 100 | |
aus 917
|
Personenwagen: | ||
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen:
|
|||
ohne Dach:
|
für 1 Stück | ||
bei einem Reingewichte des Wagens
|
von 1,5 Doppelzentner oder darunter | 60 | |
von mehr als 1,5 Doppelzentner | 100 | ||
mit Dach
|
150 | ||
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen:
|
|||
ohne Dach
|
150 | ||
mit Dach
|
160 | ||
[218] | Anmerkungen.
|
||
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen.
|
|||
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech bekleidet sind.
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3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personenwagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit Leder- oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) ausgestattet sind.
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4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammengesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.
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5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem Viertel dieser Sätze verzollt.
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927
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Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle: | ||
roh
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6 | ||
bearbeitet
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24 | ||
937
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Pfeifenorgeln | 20 | |
941
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Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge | 20 | |
942
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Blas-Tonwerkzeuge | 20 | |
aus 943
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Mechanische Spielwerke nicht unter Absatz 1 der Nr. 943 des allgemeinen Tarifes fallend, sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken | 25 | |
944
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Ziehharmonikas | 20 | |
Andere Tonwerkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt | 24 | ||
Anmerkung zu Abschnitt 19 C des allgemeinen Tarifs. Teile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar sind, werden, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind, wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören. Hölzerne Teile von Tonwerkzeugen sind jedoch nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen, soweit der Zollsatz, dem sie hiernach unterliegen würden, niedriger ist als der Zollsatz für die Tonwerkzeuge, zu denen sie gehören.
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946
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Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christbaumschmuck | 10 |