Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn / Anlage A

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Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. − Anlage A. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 7, Seite 155 - 218
Fassung vom: 25. Januar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[155]



Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.


Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs Benennung der Gegenstände. Zollsatz für 1 Doppelzentner
Mark
1
Roggen 5
2
Weizen und Spelz 5,50
3
Gerste:
Malzgerste
4
andere
2
Anmerkung. Als andere Gerste als „Malzgerste“ ist zu behandeln und zum vertragsmäßigen Zollsatz einzulassen:
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem, ungemischtem, grannenlosem Zustande das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt.
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder daß sie hierzu nicht verwendet wird.
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Ziffer 1 des 1. Absatzes statthaften Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten wird oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, so ist das Zollamt nur verpflichtet, die Ware zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor zur Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zollamts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Verfahren geschehen.
[156]
aus 9
Malz aus Gerste, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen 5,75
aus 11
Speisebohnen 2
18
Rotkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten frei
23
Kartoffeln, frisch:
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli
1
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar
frei
26
Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert:
frisch
frei
getrocknet (gedarrt)
1
27
Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben; Häckerling (Häcksel) frei
30
Hopfen für 1 Doppelzentner Rohgewicht
20
aus 33
Melonen, Pilze, Spargel, Tomaten, frisch; andere frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt frei
36
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet:
Tomaten
für 1 Doppelzentner
4
Melonen, Pilze
8
Artischocken, Rhabarber, Spargel
10
aus 37
Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet [157] 4
38
Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:
Cykasstämme ohne Wurzeln und Wedel; Palmen; indische Azaleen; Lorbeerbäume; Forstpflanzen
frei
Rosen
12
Pflanzen in Töpfen
10
Pflanzen ohne Erdballen
6
andere
5
aus 45
Weintrauben (Weinbeeren):
frisch:
zum Tafelgenuß
eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich
frei
auf andere Weise eingehend
4
andere
10
in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kämme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten
10
aus 46
Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet 2
(aus 47/9) Anderes Obst:
aus 47
frisch:
[158]
eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich
frei
auf andere Weise eingehend:
Äpfel, Birnen, Quitten:
unverpackt oder nur in Säcken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht:
vom 1. September bis 30. November
frei
vom 1. Dezember bis 31. August
2
in anderer Verpackung:
in einfacher Umschließung
3,20
in mehrfacher Umschließung
5
Aprikosen
frei
Pfirsiche
2
Hauszwetschgen
vom 1. September bis 30. November
frei
vom 1. Dezember bis 31. August
2
andere Pflaumen
2
Kirschen, Weichseln
1
Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im allgemeinen Tarif nicht genanntes Kern- und Steinobst
frei
Erdbeeren
10
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der Preißelbeeren
frei
Anmerkung. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind.
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt.
Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden.
[159]
aus 48
getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält):
Äpfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfälle
4
Aprikosen, Pfirsiche
4
Pflaumen aller Art:
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht
4
in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht
5
in anderer Verpackung
6
Kirschen, Weichseln
4
49
gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegohren 5
66
Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt frei
68
Lufa, auch gebleicht; irländisches Moos, Seetang und andere Algen (Meeralgen); Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Bast, auch gefärbt; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; Stroh, gefärbt oder gespalten; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken); Piassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw., anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch zu Strängen zusammengedreht frei
70
Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, sowie anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht frei
71
Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit im [160] allgemeinen Tarife nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder bloß geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln); Wermut (Absinthkraut), auch getrocknet oder gemahlen frei
72
Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen frei
(74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt:
74
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde:
hart
für 1 Doppelzentner 0,12 oder für 1 Festmeter 1,08
weich
für 1 Doppelzentner 0,12 oder für 1 Festmeter 0,72
Anmerkung. Unbearbeitetes oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugtieren gefahren wird, bleibt, unter Überwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 12 Festmeter in einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
75
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne:
[161]
hart
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,92
weich
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,44
Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reißen hergestellten Klärspäne sind von der Verzollung nach Nr. 75 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie infolge ihrer Herstellung mittels des Spalthobels oder ähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen und deshalb das Aussehen gehobelter Späne haben.
76
der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt:
hart
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76
weich
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner
0,20 Mark,
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter:
hartes Holz
1,60 Mark,
weiches Holz
1,20 Mark.
Anmerkung zu Nr. 74 bis 76. Bloß gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes) sowie zur Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zwecke auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter
2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
hartes Holz
0,30 Mark,
weiches Holz
0,40 Mark.
80
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
[162]
aus hartem Holze
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,92
aus weichem Holze
für 1 Doppelzentner 0,24 oder für 1 Festmeter 1,44
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst) auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 80 verzollt.
81
Holzpflasterklötze:
aus hartem Holze
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76
aus weichem Holze
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.
82
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer:
von hartem Holze
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 5,76
von weichem Holze
für 1 Doppelzentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32
83
Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
von Eichenholz
für 1 Doppelzentner 0,20 oder für 1 Festmeter 1,60
von anderem harten Holze
für 1 Doppelzentner 0,30 oder für 1 Festmeter 2,40
von weichem Holze
für 1 Doppelzentner 0,30 oder für 1 Festmeter 1,80
Anmerkung: Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faßholzes ohne Einfluß.
[163]
aus 84
Korbweiden, auch gespalten:
geschält
3
aus 85
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund gebogen:
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen
3
Anmerkung zu Nr. 84 und 85. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittels des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht als Behobelung.
87
Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) frei
88
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts frei
89
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet 0,40
92
Gerbrinden, auch gemahlen frei
93
Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert 2
94
Galläpfel, Knoppern, auch gemahlen frei
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino 2
95
Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) frei
96
Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art frei
97
Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi; Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässerige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi [164] frei
(aus 100 bis 107) Vieh, lebend:
aus 100
Pferde:
Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut):
für 1 Stück
im Werte bis 1.000 Mark das Stück
50
im Werte von mehr als 1.000 bis 1.200 Mark das Stück
72
im Werte von mehr als 1.200 bis 1.500 Mark das Stück
75
im Werte von mehr als 1.500 bis 2.500 Mark das Stück
120
andere:
im Werte bis 1.200 Mark das Stück
72
im Werte von mehr als 1.200 bis 2.500 Mark das Stück
120
Anmerkungen.
1. Saugfohlen, welche der Mutter folgen
frei
2. Abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr ihrer Geburt folgenden Jahres eingeführt werden
30
3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsätze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.
5. Die zu den besonderen Zollsätzen von 50 und 75 Mark für 1 Stück zuzulassenden Pferde müssen ausschließlich dem reinen norischen Schlage oder der Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages mit einer Stute eines anderen reinen Kaltblutschlages angehören. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung hat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeugnisses einer österreichischen oder ungarischen Amtsstelle nachzuweisen. Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amtsstellen und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen.
In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt.
103
Rindvieh für 1 Doppelzentner
Lebendgewicht

8
Anmerkungen.
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats des Deutschen Reichs dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesrats Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind.
[165]
104
Schafe für 1 Doppelzentner
Lebendgewicht

8
106
Schweine 9
aus 107
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse für 1 Doppelzentner
Reingewicht

4
aus 108
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): für 1 Doppelzentner
frisch, auch gekühlt, nicht gefroren
27
einfach zubereitet
35
zum feineren Tafelgenuß zubereitet
75
Anmerkungen.
1. Zum Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschließlich des daran haftenden Schweinespecks verzollt.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach zubereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt.
aus 110
Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 14
aus 111
Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 20
aus 112
Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 20
aus 114
Würste aus Fleisch von Vieh 40
aus 115
Teichkarpfen, lebende frei
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung dieser Zeugnisse zuständig sein sollen.
[166]
aus 122
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht frei
126
Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette) 10
127
Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse 5
aus 133
Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch und Molken frei
134
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 20
136
Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert 2
137
Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb uno Eiweiß vermischt) 2
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) oder unter Überwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen.
138
Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen frei
aus 139
Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen:
bei einem Gewichte des Stockes usw. einschließlich des Inhalts:
von nicht mehr als 15 Kilogramm
frei
144
Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen frei
145
Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese auch gesotten frei
146
Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten frei
147
Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw.) frei
150
Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch gefärbt oder gezogen frei
aus 151
Borsten [167] frei
153
Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechtierhäute, roh frei
154
Hasen- und Kaninchenfelle, roh frei
155
Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh frei
156
Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Mauen, Vogelschnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh frei
157
Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig frei
158
Knochenkohle, Knochenasche frei
aus 161
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet; Tierflechsen, auch getrocknet; Dünger, tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet frei
aus 162
Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder geröstet 10,20
Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet 12
173
Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen 14
aus 177
Milchzucker 40
aus 180
Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen:
[168]
mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100
20
aus 188
Weinhefe:
flüssig, zur Kognakbereitung unter Überwachung der Verwendung
10
trocken oder teigartig
frei
190
Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und Krüge frei
Anmerkung. Mineralwasser, natürliches und künstliches, wird auch einschließlich von Flaschen aus gefärbtem Glas zollfrei zugelassen, wenn diese Umschließungen wegen der besonderen Beschaffenheit des Wassers handelsüblich sind.
Mineralwasser in Umschließungen mit Druckvorrichtungen aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle oder mit mechanischen Verschlußvorrichtungen wird nach Beschaffenheit dieser Umschließungen verzollt.
191
Anderes natürliches Wasser, auch destilliert; Eis, rohes, natürliches und künstliches frei
192
Kleie, auch gepreßte Maiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis), ausschließlich als Viehfutter verwendbar frei
193
Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Öle, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen (Ölkuchen); auch Mandelkleie frei
194
Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe frei
aus 195
Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt: frisch frei
196
Weintreber 1
Anmerkung. Weintreber zur Bereitung von Kognak und anderem Branntwein werden unter Überwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.
197
Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime frei
198
Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen) 10,20
199
Anderes Backwerk einschließlich der Kakes und des Zwiebacks; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz 60
205
Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) 20
213
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, einschließlich des Schachtelmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees); Himbeeressig [169] 60
aus 216
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurten (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzen der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch mit geringen Zusätzen anderer Küchengewächse, in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen 4
aus 219
Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in luftdicht verschlossenen Blechgefäßen von mindestens 5 Kilogramm Gewicht 5
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzen der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch mit geringen Zusätzen anderer Küchengewächse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen 4
221
Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand; ungefärbte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheideschlamm frei
222
Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einschließlich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmerschuppen frei
223
Ton einschließlich der Porzellanerde (Kaolin) und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt; Schamotte- und Dinasmörtel frei
224
Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlemmt frei
225
Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt:
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen
2
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt
frei
226
Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen frei
227
Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer [170] frei
228
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips frei
229
Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft frei
230
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), gemahlen, gestampft; auch gemahlener Kalk frei
233
Schiefer:
rohe Schieferblöcke
frei
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer
1
Dachschiefer
0,65
Anmerkungen.
1. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.
2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von höchstens 5 Millimeter Stärke, rein blauer oder blaugrauer Farbe und rechteckiger Form zu behandeln, jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein mindestens 2 Zentimeter vom Rande entfernt durchgeschlagenes Loch als Dachbelagplatten erkennbar und deshalb als Dachschiefer zu verzollen sind. Außerdem werden alle Schieferplatten von mehr als 5 und weniger als 10 Millimeter Stärke sowie solche von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke, welche die vorstehend bezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht aufweisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oder rötlicher Färbung oder von Rautenform, als Dachschiefer behandelt.
3. Die vertragsmäßigen Zollsätze für rohen Tafelschiefer und für Dachschiefer sind auch dann anzuwenden, wenn die Kanten durch bloßes Behauen, Beschneiden oder Sägen bearbeitet sind.
234
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt frei
236
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und dergleichen) zu Formerarbeiten [171] frei
aus 237
Erze, auch aufbereitet; Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls); Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb; sogenannte Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen, mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt; Kalkäscher frei
238
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle und Braunkohlen, auch gemahlen; Torf; Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen; Torfkoks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle und des Teers; Brennstoffe, künstliche (einschließlich der Preßkohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen, Torf, Teer oder dergleichen, auch unter Verwendung von Holz, bereitet; Kohle, formbare (plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse frei
aus 239
Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Öl aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt:
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl
6
Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,75 bis 0,77 einschließlich bei 15° C, zur Verwendung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Auslande eingehend, unter Überwachung
2
Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von über 0,83 bis 0,88 ein schließlich bei 15° C, zur Verwendung zum Betriebe von Motoren oder zur Karburierung von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Überwachung
3
240
Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltzement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement, Holzzement frei
241
Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen [172] frei
aus 243
Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung); pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer; Holzteer und Dagget (Daggert, Birkenteer) frei
Anmerkung zu Abschnitt 2D des allgemeinen Tarifs.
Sogenannter weicher Asphalt und ähnliche halbfeste oder zähflüssige Rückstände von der Destillation der Mineralöle werden, wenn ihr spezifisches Gewicht mindestens 0,96 bei 15° C beträgt und die Einfuhr zur Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teer für Asphalt- oder Teerpappen-Fabriken stattfindet, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.
244
Steinkohlenteer; auch Steinkohlenpech frei
245
Steinkohlenteeröle, leichte, einschließlich der ölartigen Destillate aus Steinkohlenteerölen, z. B. Benzol, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthrazenöl, Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannter Kohlenwasserstoff frei
246
Naphtalin; Anthrazen; durch einfache Destillation des Steinkohlenteers hergestellte nicht ölartige Erzeugnisse, z. B. Phenol (Karbolsäure); Anilin (Anilinöl), Anilinsalze und andere Steinkohlenteerstoffe (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorzin, Naphtol, Phtalsäure usw.) frei
249
Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Zeresin (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Zeresin 10
aus 250
Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter usw.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins 10
251
Weichparaffin 8
257
Glyzerin, roh oder gereinigt; Unterlauge von Seifensiedereien frei
aus 258
Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend) für 1 Doppelzentner
Rohgewicht

10
259
Wagenschmiere für 1 Doppelzentner
6
260
Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Ölen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt [173] für 1 Doppelzentner
Rohgewicht

7,50
265
Quecksilber und Quecksilberlegierungen (Amalgame) frei
271
Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist frei
272
Salzsäure frei
273
Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid frei
274
Salpetersäure frei
279
Weinsäure (Weinsteinsäure) 4
Zitronensäure frei
282
Quellsalze, natürliche und künstliche; auch Moorsalze frei
283
Chlorbaryum (Baryumchlorid) frei
289
Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Ätzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) 3,50
290
Pottasche aller Art; auch Schafschweißasche 1,50
291
Schlempekohle frei
aus 292
Wasserstoffsuperoxyd 1
293
Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder kapseln eingehend frei
294
Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat) 0,25
295
Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali (Kaliumphosphat) frei
297
Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zinkvitriol (weißer Vitriol, Zinksulfat) frei
300
Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätte] und rote [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver frei
301
Zinnoxyd 2
305
Chromsaures Natron (Natriumchromat) und saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd frei
306
Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) [174] frei
308
Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Natron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid], Cyankalium (Kaliumcyanid) 8
309
Kalciumacetat (essigsaurer und holzessigsaurer Kalk) 1
Andere Acetate, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, sowie Acetonöl frei
aus 311
Weinstein, roh frei
313
Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumkarbonat) frei
315
Zinksalze, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid), fest oder flüssig frei
aus 316
Kalciumkarbid 4
aus 317
Ammoniak, schwefelsaures (Ammoniumsulfat); Chlorkalium; Natron, schwefligsaures (Natriumsulfit); Schwefelkalium (Kaliumsulfid); Schwefelnatrium (Natriumsulfid); Arsensäure, arsenige Säure, Salze dieser Säuren und sonstige Arsenverbindungen, soweit sie nicht zu den Farben, zubereiteten Arzneiwaren oder Schönheitsmitteln gehören frei
326
Zinkoxyd (Zinkweiß und Zinkgrau), Zinksulfidweiß (Lithopon) frei
aus 329
Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschönt, Kreide ausgenommen:
Eisenoxyd, natürliches und künstliches (Kolkothar, caput mortuum)
frei
andere
0,20
338
Graphit:
geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen)
2
in Aufmachungen für den Kleinverkauf
3
349
Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh frei
Anmerkung. Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke, bei 15 °C. mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in Hundert für Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt.
360
Knochenmehl [175] frei
362
Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt frei
372
Eiweiß und Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend frei
373
Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen 6
374
Rohleim (entkalkte Knochen) 3
375
Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt 3
378
Holzteer- und Torfteerkreosot frei
384
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug:
flüssig
2
fest
4
andere:
flüssig
4
fest
8
Anmerkungen.
1. Für Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug wird die Zollermäßigung unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, baß es sich um reine Auszüge von einem oder mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz, Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen der vertragschließenden Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Österreich und in Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschließenden Teile zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
2. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé werden wie feste verzollt.
[176]
aus 385
Süßholzsaft:
mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf
60
anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten oder in andere unmittelbar zum Versand dienende größere Umschließungen verpackten Stangen
frei
aus 398
Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt:
ungefärbt
frei
404
Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten):
ganz aus Seide
750
teilweise aus Seide
450
405
Dichte Gewebe, anderweit in: allgemeinen Tarif nicht genannt:
ganz aus Seide
600
teilweise aus Seide
450
Anmerkung zu Nr. 403 bis 408 des allgemeinen Tarifs. Gewebe aus Garnen von anderen Spinnstoffen, in welche Seide versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Fadens sich zu ziehen, werden deshalb nicht als Gewebe teilweise aus Seide behandelt.
(422/3) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifs fallend:
422
Kammgarn, roh:
eindrähtig
8
zwei- oder dreidrähtig
10
vier- oder mehrdrähtig
24
423
Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrähtig
12
zwei- oder dreidrähtig
18
vier- oder mehrdrähtig
24
428
Fußbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), auch bedruckt: andere als die in Nr. 427 des allgemeinen Tarifs genannten:
geknüpft
150
[177]
gewebt
100
432
Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend:
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren zum Pressen von Öl oder Fetten
15
mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen
45
andere hierher gehörige Gewebe:
im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 135
von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 150
von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 220
(aus 448/464) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren:
aus 448
Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Samt):
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
130
(aus 453/457) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifs fallend:
aus 453/457
roh, zugerichtet (appretiert), gebleicht oder gefärbt, mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen 45
aus 456
zugerichtet (appretiert), gebleicht, vorstehend nicht genannt Zoll der rohen Gewebe
+ 20 Mark
aus 457
gefärbt; bedruckt oder bunt gewebt, vorstehend nicht genannt Zoll der rohen Gewebe
+ 50 Mark
Anmerkung zu Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
[178]
aus 464
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand:
handgeklöppelt
350
(aus 472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:
aus 472
eindrähtig, roh:
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
6
über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch
6,50
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
9,50
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
12
aus 473
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
bis Nr. 20 englisch
13
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
16
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
21
474
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt 36
(aus 475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kotosfasern oder anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:
aus 475
eindrähtig, roh:
bis Nr. 6 englisch
6
über Nr. 6 bis Nr. 8 englisch
6,50
über Nr. 8 bis Nr. 10 englisch
7
476
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
bis Nr. 6 englisch
13
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
14
[179]
über Nr. 10 englisch
16
477
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt 36
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig:
481
roh:
bis Nr. 8 englisch
5
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
6
über Nr. 14 englisch
7
482
gebleicht, gefärbt, bedruckt:
bis Nr. 14 englisch
12
über Nr. 14 englisch
13
483
Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
eindrähtig
36
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt)
70
Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Abteilung nicht über die Fitzung mit lose durchlaufenden oder die Gebinde nur einmal umschließenden, nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht als Aufmachung für den Einzelverkauf anzusehen
a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, als die im Strähn enthaltene ununterbrochene Fadenlänge 2.500 Meter oder mehr beträgt,
b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs und bei anderen als den unter a) genannten Zwirnen aus solchen Spinnstoffen ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge.
Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nicht anzusehen die Aufmachung in Cops oder in Kreuzspulen.
aus 484
Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
10
[180]
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
22
Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave-, Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs fallen:
487
gewebt:
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert
24
andere; auch Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fußbodenteppiche
12
Anmerkung. Velour-Fußbodenteppiche aus Jute sowie Fußbodenteppiche aus Jutechenille, auch mit Kette aus Gespinsten von Baumwolle, sind von der Behandlung als Fußbodenteppiche der Nr. 487 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie doppelseitig gewebt sind oder eine größere oder geringere Biegsamkeit aufweisen.
(488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware eingehend oder abgepaßt, ungemustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden:
488
roh:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
bis 120 Fäden
45
mit mehr als 120 Fäden
70
489
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
bis 120 Fäden
75
[181]
mit mehr als 120 Fäden
120
(aus 492/7) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, ungemustert:
(492/3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs:
492
roh:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
bis 40 Fäden
12
mit 41 bis 80 Fäden
24
mit 81 bis 120 Fäden
36
mit mehr als 120 Fäden
60
493
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
bis 120 Fäden
60
mit mehr als 120 Fäden
120
(496/7) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs:
496
roh:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert:
bis 40 Fäden
12
mit 41 bis 80 Fäden
24
mit mehr als 80 Fäden
36
497
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 60
498
Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt):
Damaste
150
[182]
andere
Zollsätze der Nr. 492 und 493
+ 10 Mark
aus 499
Undichte taffetbindige Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), daß die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags hinterlegten Muster sich darstellen 45
aus 501
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs:
geklöppelt, ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle
300
Anmerkung zu Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs.
An die Stelle der für Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten des Abschnitts 5 D in der Anmerkung zu diesem Abschnitt im allgemeinen Tarife vorgesehenen Verzollung wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe tritt bei nicht durch Nähen weiter verarbeiteten dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs, welche zu Damenhemden oder Unterjacken zugeschnitten und nur am Halsausschnitt derart bestickt sind, daß das Stickereimuster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, die Verzollung zum Satze von 150 Mark für 1 Doppelzentner.
aus 504
Wachsmusselin und Wachstafft 50
aus 505
Gewebe, durch Überstreichen oder Tränken mit Ölfirniß oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht:
andere als grobe
30
aus 512
Watte, nicht zu Heilzwecken zubereitet, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte:
[183]
aus anderen Spinnstoffen als Seide oder Seidenabfälle
4
514
Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den in Nr. 513 des allgemeinen Tarifs genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide 100
aus 515
Krollhaare aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 5
aus 516
Waren aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Öl oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg
15
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Siebböden
45
Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von der Verzollung zum Satze von 45 Mark für 1 Doppelzentner auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gespinstfäden aus anderen tierischen Spinnstoffen, ausgenommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in geringer Anzahl eingeflochten sind.
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. An Stelle der in der Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50 vom Hundert erhoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehend sind nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzen oder die bestickten Flächen die wesentlichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen.
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Tarifnummern 518 bis 520, die in anderer Weise mit Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind, werden im Sinne der vorerwähnten Anmerkung als mit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen und unterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzuschlags einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
a) bei Damenblusen 10 vom Hundert ohne Rücksicht darauf, aus welchen Spinnstoffen die Spitzen oder Stickereien hergestellt sind,
[184]
b) bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen 25 vom Hundert, wenn die Verzierung in Spitzen oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide besteht, und 10 vom Hundert, wenn die Verzierung in anderen Spitzen oder Stickereien besteht.
Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Dammhemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Unterröcke mit einzelnen streifenförmig an- oder eingenähten Spitzen- oder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zentimeter Breite, ferner Damenhemden und Unterjacken aus dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit Stickereien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind und deren Muster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, von den genannten Zollzuschlagen ausgenommen.
(aus 521/522) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt:
522
Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:
ganz oder teilweise aus Seide
220
aus anderen Spinnstoffen
120
(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
524
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt 200
525
andere:
aus Gespinstwaren ganz aus Seide
120
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
90
[185]
aus anderen Gespinstwaren
70
aus 527
Schuhe aus Gespinstwaren mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen:
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide
120
aus Kameelhaargeweben
80
aus anderen Gespinstwaren (mit Ausnahme von Tuchecken, Tuchleisten, baumwollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen oder dergleichen und von wasserdichten Geweben)
65
aus 530
Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon 200
531
Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet):
Straußfedern und Reiherfedern
1000
andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet
750
aus 532
Fächer (Handfächer):
ganz oder teilweife aus Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
200
andere (mit Ausnahme solcher ganz oder teilweise aus Straußfedern), soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
200
aus 533
Männerhüte aus Gespinstwaren, ohne Rücksicht auf die Ausstattung:
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte)
für 1 Stück
1
537
Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten):
unausgerüstet (ungarniert)
0,40
ausgerüstet (garniert)
0,50
[186]
Anmerkung zu Nr. 537 und 538 des allgemeinen Tarifs. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen läßt, ob sie Männer- oder Frauenhüte sind, werden als Männerhüte nach den Nummern 537 und 538 behandelt.
539
Frauenhüte aus Filz aller Art: für 1 Stück
unausgerüstet (ungarniert)
0,25
bloß mit Band eingefaßt
0,60
anders ausgerüstet (garniert)
0,80
Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche zur Verstärkung oder Formgebung mit einem auf oder unter der Krempe oder an deren äußerem Rande aufgenähten, auch mit Gespinsten umflochtenen Draht versehen sind, werden dadurch von der Verzollung als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nicht ausgeschlossen.
aus 540
Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht 0,25
aus 541
Hüte aus Holzspan:
unausgerüstet (ungarniert)
0,10
ausgerüstet (garniert)
0,20
542
Frauenhüte aller Art, aufgeputzt:
ganz aus Holzspan mit gewöhnlichem Aufputz
0,35
andere
1
Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.
a) Halbgebleichte (cremierte), mercerisierte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrierte) Gespinste und Gespinstwaren unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinste oder gebleichte Gespinstwaren.
b) Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Lanzierte Gewebe gelten nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt.
Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet keine Anwendung auf leinene und baumwollene Abwischtücher und ähnliche für Wirtschaftszwecke bestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oder Kanten Worte oder Abbildungen, die auf den Gebrauchszweck hinweisen, einbroschiert sind.
c) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, sind nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) zu behandeln, sondern zu dem Satze von 300 ℳ. für 1 Doppelzentner zu verzollen.
[187]
d) Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Gespinsten von Baumwolle oder Spinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit irgend welcher Art (einschließlich der einfachen Hohlsäume) versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt vorgesehenen Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist.
Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen; ein nur zur Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebeöffnungen bleibt außer Betracht.
e) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt.
f) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände verzollt.
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.
h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.
i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.
[188]
(aus 545/546) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt:
545
bei einem Reingewichts des Stückes von mehr als 3 Kilogramm:
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen, sowie Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
30
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
18
Kernstücke
33
aus 546
bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm:
Kalbleder, naturfarbig
25
anderes Kalbleder
40
556
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen:
[189]
das Paar im Gewichte von mehr als 1.200 Gramm
60
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1.200 Gramm; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht
80
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter
90
Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Gewicht
60
Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zugschnüre, Verschlußknöpfe oder elastische Einsätze) zur festen Umschließung des Fußes eingerichtet sind. Der vertragsmäßige Zollsatz ist auch auf Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.
557
Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren oder Filz 50
560
Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz oder teilweise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder zum größeren Teile überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier-und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs gehören:
Schlagriemen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
50
Stickereien auf Leder
90
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber:
Pferdegeschirr
50
andere
65
bei einem Reingewichts des Stückes von weniger als 2 Kilogramm:
Pferdegeschirr
65
[190]
andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
80
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 120
Anmerkungen.
1. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß.
2. Täschnerwaren aus wasserdichten Geweben sind nicht nach Nr. 560 sondern je nach Beschaffenheit nach Nr. 521 oder Nr. 522 zu verzollen.
561
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt 125
562
Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) 125
578
Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden 60
579
Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit
40
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oder Filz
60
aus 580
Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; Kautschukwaren, mit Gespinstwaren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus anderen Spinnstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide besteht [191] 100
585
Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung 25
586
Andere Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 40
587
Holzspangeflechte, auch gefärbt 1
Anmerkung. Unter Nr. 587 fallen auch sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnißt, jedoch ohne Verbindung mit anderen Stoffen.
(590/1) Korbflechterwaren und andere Flechtwaren:
590
grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt:
aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan
3
aus anderen Flechtstoffen
10
591
andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten 24
592
Korbflechterwaren und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung:
mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern
120
mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnißt, mit Unterlagen von durch Appretur gesteiften Geweben aus Gespinsten von Baumwolle oder von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs
15
andere
24
(aus 596/9) Besen, mit Ausnahme solcher aus Reisig, sowie Bürsten und Pinsel:
aus 596
grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen:
Besen aus pflanzlichen Stoffen oder Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke
3
[192]
Bürsten und Pinsel aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen
4
597
grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem Holze, Rohr oder Eisen; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinsten sowie Abstauber aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder Eisen; auch Abreib-(Frottier-)Bürsten und -Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinstwaren; Haarbüsche aus Roß- oder Büffelhaaren; Teppichkehrer 24
599
Besen, Bürsten und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 24
600
Siebwaren:
grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech, in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen)
8
andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
24
aus 601
Geschliffene, polierte oder zu Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein und Nachahmungen davon 30
aus 602
Fächer, Fächergestelle und Stockgriffe, ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 225
604
Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 225
aus 605
Geschliffene, polierte oder zu Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Perlmutter und Nachahmungen davon 30
606
Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Knöpfe
150
andere Waren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch mit Perlen
225
aus 610
Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhörnern (Hornfischbein), geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtet [193] 40
611
Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Ösen 45
aus 612
Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten:
in Stücken (von der Größe der Stahlfedern oder zu Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Zigarrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten)
30
aus 613
Platten und Stücke, bloß gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus tierischen Schnitzstoffen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Hornmasse in Tafeln:
gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, poliert
10
614
Waren aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nummern 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
30
in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen; Perlen und dergleichen aus tierischen Schnitzstoffen, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus tierischen Schnitzstoffen
40
in Verbindung mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
30
(aus 615/634) Holzwaren:
615
Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt:
roh:
durch Messerung hergestellte furnierartige Brettchen aus Pappelholz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen
2
anderes, soweit es nicht in der Anmerkung zu Nr. 75 und 76 ausgenommen ist
3,25
[194]
bearbeitet
10
620
Holzspunde, auch gepreßt 3
622
Stöcke:
roh, auch mit Zwingen
3
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen
10
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
30
623
Fässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaren:
roh
3
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen
10
aus 624
Spulen, auch gefärbt 5
(625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert:
625
aus weichem Holze:
roh
4,50
bearbeitet
10
626
aus hartem Holze:
roh
10
bearbeitet:
aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel)
10
andere
12
Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze werden ohne Zollzuschlag zum Satze von 10 Mark für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs fallen, auch mit durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellten Teilen, oder mit den in der Anmerkung zu Nr. 630 genannten Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Verbindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen sind, (z.B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rückenlehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht ausgeschlossen.
[195]
627
Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert:
roh
10
bearbeitet
15
Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbelteile zu behandeln, bei denen die Schauseite ganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufgeleimten Furnierbrettern aus hartem Holze von nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist.
(628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt:
628
roh:
Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nachtlichte
3
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen
6
profilierte Holzleisten
5
andere
5
629
bearbeitet:
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen
11
andere
10
630
Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter die vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen 30
Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaren ohne Einfluß, soweit nicht in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs etwas Anderes bestimmt ist. Bei groben Möbeln bleibt außerdem eine das Aussehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung mit einzelnen Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oder Messing auch dann außer Betracht, wenn sie in nicht ganz unwesentlicher Ausdehnung vorhanden ist.
Rohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, für welche im gegenwärtigen Vertrag Zugeständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt.
[196]
631
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaren und andere feine Holzwaren; durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften usw. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
30
Möbelteile (Sitzbretter, Rückenlehnen, Armstützen und dergleichen), durch Pressen, durch Brennen mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen
10
Holzwaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-[Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit); Holzmosaik
36
Anmerkung. Möbel aus Holz sind nicht lediglich deshalb als feine Holzwaren der Nr. 631 des allgemeinen Tarifs anzusehen, weil sie durch Ausbohren oder Ausstanzen von regelmäßig (auch stern- oder kreisförmig) angeordneten Löchern an Sitzbrettern und Lehnen, durch einfaches Ausschneiden einzelner Teile mit der Säge, durch Drechslerarbeit an Füßen und ähnlichen Teilen oder durch Einziehen (Eingravieren oder dergleichen) von weder vergoldeten, versilberten oder bronzierten noch in sich verschlungenen oder sonst musterbildenden Linien eine gewisse Verfeinerung erfahren haben. Das gleiche gilt von Schränken und ähnlichen größeren Kastenmöbeln, die nur an einzelnen Teilen von untergeordneter Bedeutung (z. N. kleinen Gesimsaufsätzen, Eckblättern, Rosetten, Pilastern oder Konsolen) mit feiner Schnitzarbeit versehen sind.
aus 633
Billards, überzogen, und Teile von solchen 40
Anmerkung. Bei der Einfuhr von Billards in zerlegtem Zustande werden die nicht überzogenen Platten nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt.
634
Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel [197] 40
Anmerkung zu Abschnitt 10 B des allgemeinen Tarifs.
Als bearbeitet im Gegensätze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren als rohe zu behandeln.
aus 639
Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähnlicher Weise an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe oder für Waren erkennbar vorgearbeitete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen 100
640
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind 200
aus 644
Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen 33
aus 646
Steinnußknöpfe, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 45
Anmerkung. Dem vertragsmäßigen Satz für Steinnußknöpfe unterliegen auch Knöpfe aus Areka und dergleichen.
(649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt:
649
aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen frei
650
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern:
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)
1,25
[198]
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff
1,25
aus 651
Pappen (Pappdeckel), gesonnt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt:
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt
1,50
Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe
1,50
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind.
aus 652
Pappen aller Art:
weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier beklebt; Malerpappe
10
653
Gelbes Strohpapier 3
Ganz grobes graues Löschpapier 2
654
Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt 3
655
Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend 3
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniiert, pergamentiert oder gekörnt 6
Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zum Satze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und dergleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt.
[199]
aus 665
Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
12
Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse werden dadurch, daß sie mit Blechklammern, Drahtklammern, Ösen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusammenhalten der Teile oder zum Verschlusse dienenden Verbindungen versehen sind, von der Verzollung zum Satze von 12 Mark für 1 Doppelzentner nicht ausgeschlossen.
667
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar:
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet
35
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit:
aus Papier oder Pappe
12
aus Holz
15
Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
668
Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis:
mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen
30
andere
12
(671/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapierwaren:
671
in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen; Stickereien auf Papier oder Pappe [200] 70
672
in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 24
Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern des elften Abschnitts zugewiesen.
Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefaßt sind oder welche mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft zur dauernden Umrahmung der eingeführten Gemälde bestimmt sind.
680
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen 0,25
aus 681
Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von 350.000 Doppelzentner in einem Kalenderjahr aus Österreich-Ungarn eingehend frei
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen. Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen.
684
Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschlissen oder poliert 2,50
aus 685
Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert 1,25
Anmerkung. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.
690
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten frei
693
Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen frei
aus 694
Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund 12
709
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:
[201]
in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken
200
andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
150
aus 710
Geschliffene oder polierte Platten oder Stücke aus Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen von Jet 200
711
Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 150
712
Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 150
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
713
Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt 0,15
Formsteine, rauh oder glatt 0,20
714
andere.
rauh (Hintermauerungssteine); auch Scheuerziegel (Putzsteine)
0,05
glatt (Verblendsteine)
0,05
aus 719
Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert:
Drainröhren
frei
721
Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Ton, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt:
unglasiert
frei
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt
1
Anmerkung. Gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr aus farbig oder weißlich sich brennendem Ton, glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt, unterliegt ebenfalls der Verzollung nach Nr. 721 zum Satze von 1 Mark für 1 Doppelzentner, und zwar ohne Unterschied, ob es durch Freiaufdrehen oder durch Pressen oder Gießen in Formen hergestellt ist. Zu dem gewöhnlichen Töpfergeschirr dieser Art werden außer Töpfen, Kannen und ähnlichen Gefäßen zum Wirtschafts- oder Gewerbegebrauch auch sonstige nicht fein geformte oder bemalte Gegenstände des gewöhnlichen Hausbedarfs (z.B. Sparbüchsen in Gestalt von Tierköpfen und dergleichen) gerechnet.
[202]
724
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas- und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung), unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm
0,35
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogrammoder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
0,50
aus 728
Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen mit Mustern versehen 3
Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Art sind, wenn ihre Stärke mehr als 1½ Zentimeter beträgt, stets als Bodenplatten zu behandeln und von der Verzollung als Wandbekleidungsplatten nach Nr. 729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen.
(730/1) Waren aus Steingut, feinem Steinzeug, feinem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt:
730
einfarbig 8
731
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug:
Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände
16
andere Waren
16
Anmerkung. Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton, die außer der Naturfarbe des gebrannten Tons nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
732
Tonwaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 25
Anmerkung. Die grobe Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt bei den in Nr. 720 des allgemeinen Tarifs genannten Krügen und anderen Gefäßen zu Wirtschaftszwecken aus gemeinem Steinzeug sowie bei Töpfergeschirr der Nr. 721 ohne Einfluß auf die Zollbehandlung.
[203]
733
Porzellan und porzellanartige Waren (Weichporzellan [englisches und Fritten-Porzellan] unglasiertes Porzellan [Biskuit, Parian, Jaspis] usw.):
weiß
10
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
20
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
25
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen verzollt.
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
735
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-)Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glas) 3
736
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden 3
(737/40) Hohlglas:
737
weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert:
naturfarbig
3
weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase
für 1 Doppelzentner
Rohgewicht

8
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen:
für 1 Doppelzentner
Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß undurchsichtig
10
[204]
anderes
15
738
bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen
15
anderes
12
739
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen
15
anderes
12
740
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert:
sogenanntes Silberglas (gewöhnliches, weiß durchsichtiges, ungeschliffenes Hohlglas, das durch Ausschwenken des ganzen Innenraums mit Amalgam einen gleichmäßigen, spiegelnden Glanz von silberähnlicher Farbe erhalten, jedoch keinerlei Nachbearbeitung der Außenfläche erfahren hat und als Aufsteckkugeln für Gartenpfähle, als Leuchter und dergleichen verwendet wird)
15
anderes hierher gehöriges Hohlglas
20
Anmerkung. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwertige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden, Rändern oder Stöpseln, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Eichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt.
(aus 741/2) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert) oder belegt:
aus 741
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes
3
aus 742
Butzenscheiben [205] für 1 Doppelzentner
Rohgewicht

12
748
Opaleszentglas für 1 Doppelzentner
Rohgewicht

24
752
Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der Reinheit angeschliffen) für 1 Doppelzentner
3
Anmerkung. Unter Nr. 752 fällt auch rohes optisches Glas in Tafeln, die in der einfachen Höhe und der einfachen Breite zusammen nicht mehr als 40 Zentimeter messen, sowie roh vorgepreßtes optisches Glas.
755
Brillengläser und andere Augengläser sowie Stereoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen, ungefaßt 15
756
Brenngläser und Lupen (Vergrößerungsgläser), ungefaßt 15
756
Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vorgerichtet); Stereoskopengläser, geschliffen; optisches Glas, geschliffen; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefaßt 30
758
Glasbehänge zu Leuchtern; Glasknöpfe; alle diese auch gefärbt oder mit Ösen 12
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
759
Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glastropfen):
weiß, auch gefärbt
2
bemalt, vergoldet oder versilbert
15
760
Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfaden gereiht:
roh
20
bearbeitet (geschliffen usw.)
25
761
Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und dergleichen auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar; auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus Glasperlen usw. [206] 60
762
Waren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glaskorallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 60
763
Glas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasgespinst und Glaswolle:
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig
12
gefärbt oder undurchsichtig
15
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert
20
Anmerkung. Glasmuckel (kleine, halbkugelförmig gepreßte Gläser mit auf der flachen Seite eingepreßten, auch ausgemalten Verzierungen, zur Herstellung von Anhängern, Stockknöpfen, Schmucknadeln und dergleichen dienend) werden nach Nr. 763 verzollt, sofern sie aus anderweit im allgemeinen Tarife nicht genanntem Glase bestehen und nicht mit anderen Stoffen verbunden sind.
aus 764

Glasmalereien, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt; künstliche Augen

20
767
Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern des allgemeinen Tarifs besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; auch Ovaleszentglas, Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt
30
[207]
andere
24
Anmerkung. Glasknöpfe mit untergelegten Metallplättchen, die nach der Schauseite nicht übergreifen, Glasbehänge zu Leuchtern und andere Leuchterbestandteile aus Glas mit bloß zur Verbindung dienenden Metallkapseln, -Hülsen und dergleichen, ferner Tintenfässer und ähnliche Glasgefäße mit rahmenartigen, nur zur Befestigung des Deckels angebrachten Metallscharnieren werden, wenn die genannten Metallteile aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedler Metalle bestehen und die Waren außerdem mit anderen Stoffen nicht verbunden sind, nicht nach Nr. 767, sondern ohne Rücksicht auf die Metallteile nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt.
Glasarme zu Hängeleuchtern mit eingelassenen und von der Glasmasse umschlossenen Gasleitungsröhren, die zur Verdeckung der Metallfarbe und zum Schutze gegen Oxydation versilbert sind, werden hierdurch von der Verzollung nach Nr. 767 nicht ausgeschlossen.
Anmerkung zum fünfzehnten Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Abbildungen mittels Farbe, insbesondere auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung.
(aus 778/839) Eisen und Eisenlegierungen:
(aus 778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß:
aus 778
von mehr als 7 Millimeter Wandstärke:
roh
2,50
aus 779
von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter:
roh
4
781
Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar [208] 24
(782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
782
roh:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner 2,50
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 3,50
von 40 Kilogramm oder darunter 5
783
bearbeitet:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner 4
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 6
von 40 Kilogramm oder darunter 9
785
Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fassoniert); ferner Bandeisen:
nicht über 12 Zentimeter lang, zum Umschmelzen
1
mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen
5
anderes
2,50
(786/787) Blech:
786
roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 3
von 1 Millimeter oder darunter 4,50
Anmerkung. Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche, die durch Walzen eine gleichmäßig glatte, glänzende, etwas spiegelnde Oderfläche erhalten, jedoch keine dem Walzen nachfolgende Bearbeitung erfahren haben.
[209]
787
abgeschliffen, lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 5
von 1 Millimeter oder darunter 5,50
(aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (fassonierten):
aus 791
roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen:
in der Stärke von weniger als 0,22 Millimeter 3,75
von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeter 4,50
Anmerkung. Unter Nr. 761 fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen Kupferanflug aufweisen.
aus 792
poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen:
in der Stärke von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter 4
von weniger als 0,5 Millimeter 5,50
794
Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt oder gezogen:
roh:
mit einer Wandstärke:
von 2 Millimeter oder darüber
5
von weniger als 2 Millimeter
10
Anmerkung. Unter Nr. 794 fallen auch Muffenröhren und Flanschenröhren. Die Wandstärke der Muffenröhren ist nicht an der Muffe sondern am Schafte zu messen. Das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, das Umbörteln der Röhren zum Halten von Flanschenringen sowie das Abschneiden unganzer Enden gilt nicht als Bearbeitung. Rohe Röhren werden nicht lediglich wegen einer Verbindung mit aufgeschobenen oder durch die Umbörtelung der Ränder festgehaltenen Flanschen als bearbeitet verzollt.
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
798
roh:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 150 Kilogramm 3,50
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm 3,75
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm 4,50
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm 6
von 3 Kilogramm oder darunter 6
799
bearbeitet:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 150 Kilogramm 5,50
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm 6
von mehr als 25 bis 100 Kilogramm 7
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm 10
von 3 Kilogramm oder darunter 13
aus 806
Ambosse, Sperrhörner 5
808
Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelzlöffel, Feuergeräte, Pflugscharen und Pflugstreichbretter [210] 4,50
aus 810
Sensen, Sicheln 10
Anmerkung. Ganz oder teilweise gefirnißte, lackierte, bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende (irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit aufpatronierter Schrift, mit durch Schliff hergestellten Zierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorgebrachten, auch reihenförmig oder musterbildend angeordneten Tupfen sind nach Nr. 810 zu verzollen.
aus 813
Stemmeisen, Hobeleisen 20
Maschinenmesser 18
825
Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern aus Draht; Häftel und Ösen; Nägel, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 8
Anmerkung. Unter Nr.825 fallen Huthaken aus Eisendraht auch dann, wenn sie mit einzelnen unerheblichen Teilen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle oder mit Holz verbunden sind.
aus 828
Haus- und Küchengeräte aus Blech, mit Schmelz belegt; auch Teile von solchen 7,50
829
Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Teile von solchen:
roh:
zur Kettenschleppschiffahrt
3
andere
6
bearbeitet
15
832
Bau- und Möbelbeschläge, Scharniere, Schiebetürrollen, Türfedern, Türgriffe, Türhänge, Türketten, Türknöpfe, Türriegel, Ventilatoren, Büffettgriffe, Gabelrollen (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel- und Stuhlrollen, Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe, sämtlich aus schmiedbarem Eisen:
roh
6
bearbeitet
12
835
Möbel (nicht gepolstert) und Turngeräte, auch aus nicht schmiedbarem Guß 15
836
Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, [211] Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
roh
15
bearbeitet
24
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des allgemeinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wenn sie fein bearbeitet sind.
aus 839
Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
an sich feine (Perrücken-, Handschuh-, Hut- und ähnliche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten, vernierten oder sonst weiter als durch bloßes Abschleifen bearbeiteten Federn
20
andere:
roh
6
bloß abgeschliffen
10
Anmerkung zu Abschnitt 17 A des allgemeinen Tarifs. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen, soweit nicht im allgemeinen Tarif besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegenstände in poliertem oder allgemein in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zugrunde gelegt.
844
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegossen frei
aus 854
Flaschenkapseln aus Blei oder Bleilegierungen, auch mit Zinn plattiert; Blattblei, auch verzinnt oder mit Zinn plattiert 24
(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech):
856
roh:
mehr als 0,25 Millimeter stark
3
0,25 Millimeter oder darunter stark
3
857
abgeschliffen, gefirnißt, lackiert, poliert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen 5
aus 859
Waren aus Zink und Zinklegierungen:
[212]
feine, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, lackierten, polierten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen; Zinkwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 859 des allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören
24
aus 863
Waren aus Zinn und Zinnlegierungen:
Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 863 des allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt
24
Anmerkung zu Abschnitt 17 E des allgemeinen Tarifs. Britanniametall (Legierung von Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismut) und Waren daraus werden wie Zinn und Zinnwaren behandelt.
(aus 864/868) Nickel und Nickellegierungen:
864
Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen frei
865
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formgußstücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande 12
866
Draht:
1 Millimeter oder darüber stark
12
weniger als 1 Millimeter stark
14
868
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel 60
Anmerkung zu Abschnitt 17 F des allgemeinen Tarifs. Dem Nickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legierungen aus Nickel mit anderen unedlen Metallen. Packfong wird nicht wegen seines Nickelgehalts als nickelähnliche Legierung angesehen.
[213]
(aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen:
870
Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt 12
Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte (mit umgebörtelten Rändern versehene) Kesselböden, geschmiedet, aus Kupfer und Kupferlegierungen.
871
Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes); Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten oder umwickelt 12
875
Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen 18
878
Andere als grobe Warm aus Kupfer oder gegossenem Messing, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing 30
879
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für Zigarrentaschen, Brieftaschen, Geldtäschchen, Handtaschen, Reisetaschen und ähnliche Täschnerwaren
50
andere hierher gehörige Waren
60
880
Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
[214]
feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waren
60
andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt, lackiert oder verniert; Blattmetall
30
Anmerkung. Von den vorstehend in die Nummer 880 verwiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tomback werden außer den polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waren insbesondere alle diejenigen als feine Waren behandelt, welche ziseliert, guillochiert, inkrustiert, tauschiert, getrieben, geätzt, nielliert, graviert oder bemalt sind. Waren mit bloß gepreßten (gestanzten, geprägten) oder bloß gegossenen (nicht ziselierten oder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungen sind nicht ohne weiteres von der Verzollung zum Satze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und nur dann als feine Waren zu verzollen, wenn derartige Verzierungen in so großer Ausdehnung vorhanden sind, daß die Waren sich schon hierdurch als Schmuck-, Zier- oder Luxusgegenstände kennzeichnen.
Anmerkung zu Nr. 878 und 880. Auf Blattkupfer und Blattmessing sowie auf Blattmetall aus anderen Kupferlegierungen als Messing findet die in der allgemeinen Anmerkung 1 zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von Blech keine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierung von weniger als 0,25 Millimeter Stärke nur dann als Blattkupfer, Blattmessing oder Blattmetall nach Nr. 878 oder Nr. 880 zu verzollen, wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls von unechtem Blattgold oder Blattsilber wird hierdurch nicht berührt.
Anmerkung zu Abschnitt 17 G des allgemeinen Tarifs. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte zur Herstellung von Metallwaren geeignete unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle sowie Waren daraus werden wie Kupfer und Kupferwarm behandelt.
(aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallend, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle:
884
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
[215]
Schmuckgegenstände, Toilette- und Nippsachen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen)
100
andere Waren
175
885
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Schmuckgegenstände, Toilette- und Nippsachen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen)
100
andere Waren
120
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885 des allgemeinen Tarifs. Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Waren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
887
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, einschließlich der Toilette- und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen, Pasten oder dergleichen 100
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mit Halbedelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt oder verniert; Warm aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit Gespinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getragen werden können 175
[216]
Anmerkungen zu Nr. 884, 885 und 887.
1. Die ermäßigten Zollsätze für Schmuckgegenstände finden auch auf Zierknöpfe, Zierschnallen, Schmucknabeln und Schmuckketten Anwendung.
2. Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut, bei denen die Verbindung mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedler Metalle nur zum Zusammenhalten der Teile oder zur Befestigung dient (z. B. Schließen, Haken, Heftel, Anstecknadeln) oder sich auf einzelne, keine wesentliche Verzierung der Gesamtware bewirkende Nebenbestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füßchen, einfache Knöpfe) beschränkt, werden nicht nach Nr. 884 oder 885 sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche, an sich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallende Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, die nur in ganz geringer Ausdehnung vergoldet oder versilbert sind.
Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 865 und 887 genannten Waren bleiben Ausfütterungen, Polster und ähnliche Zutaten aus Gespinstwaren ohne Einfluß, ebenso Verbindungen mit unwesentlichen Bestandteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen an Zierknöpfen angebrachte oder bei Schmuckgegenständen als Schutzüberzug von Bildern dienende Zellhornplättchen).
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus weder vergoldeten oder versilberten noch vernickelten oder verwerten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Tarifnummer sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.
3. Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände sind nicht lediglich deshalb, weil die Metallteile durch bloßes Pressen (Stanzen, Prägen) oder durch bloses Gießen mit Verzierungen versehen sind, als fein gearbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegen gehören zu den fein gearbeiteten alle durch irgend welche Nachbearbeitung der Metallteile verfeinerten Waren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten, inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geätzten, niellierten, gravierten oder bemalten.
4. Vernierte Waren sind solche, die durch einen durchsichtigen, gefärbten Überzug das Aussehen von Waren aus edlen Metallen erhalten haben; mit einem Firnisüberzuge versehene Waren, die an sich oder durch eine Blattmetallauflage gold- oder silberfarbig sind, werden nicht als verniert behandelt.
5. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch-und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer), sind nicht als Zier- oder Luxusgegenstände der Nr. 887 zu behandeln. Gegenstände, die nicht ausschließlich Gebrauchszwecken dienen und auch nicht zu den Schmuckgegenständen, Toilette- oder Nippsachen gehören (z. B. Tafelaufsätze, Krüge, Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer, Besuchskartenschalen und Beleuchtungskörper), sind der Nr. 887 als Zier- oder Luxusgegenstände nur dann zuzuweisen, wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit vorzugsweise zu Zier- und Ausschmückungszwecken eignen.
[217]
aus 912
Isolations-Rollen, -Glocken und -Knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und ähnliche, zur Isolierung dienende Montierungsteile aus Steingut, Porzellan oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen eingehend:
weiß
10
farbig oder gefärbt
20
(aus 916/917) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
916
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet 100
aus 917
Personenwagen:
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen:
ohne Dach:
für 1 Stück
bei einem Reingewichte des Wagens
von 1,5 Doppelzentner oder darunter 60
von mehr als 1,5 Doppelzentner 100
mit Dach
150
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen:
ohne Dach
150
mit Dach
160
[218]
Anmerkungen.
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen.
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech bekleidet sind.
3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personenwagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit Leder- oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) ausgestattet sind.
4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammengesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.
5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem Viertel dieser Sätze verzollt.
927
Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle:
roh
6
bearbeitet
24
937
Pfeifenorgeln 20
941
Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge 20
942
Blas-Tonwerkzeuge 20
aus 943
Mechanische Spielwerke nicht unter Absatz 1 der Nr. 943 des allgemeinen Tarifes fallend, sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken 25
944
Ziehharmonikas 20
Andere Tonwerkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt 24
Anmerkung zu Abschnitt 19 C des allgemeinen Tarifs. Teile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar sind, werden, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind, wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören. Hölzerne Teile von Tonwerkzeugen sind jedoch nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen, soweit der Zollsatz, dem sie hiernach unterliegen würden, niedriger ist als der Zollsatz für die Tonwerkzeuge, zu denen sie gehören.
946
Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christbaumschmuck 10