Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung
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Zwischen
- den preussisch-hessischen,
- den bayerischen und
- den badischen Staatseisenbahnen
wird über die Ausführung elektrischer Zugförderung folgendes vereinbart
1.) Die elektrische Arbeit wird den Triebfahrzeugen durch Schleifbügel von einem hochliegenden Fahrdraht aus als einwelliger Wechselstrom zugeführt
- Zur Rückleitung dienen im allgemeinen die Fahrschienen
- Die Unterkante des Fahrdrahtes liegt im allgemeinen 6 m über der Oberkante der Fahrschienen
2.) Der quadratische Mittelwert des Spannungsunterschiedes zwischen den Bahnklemmen der Unterwerke (Streckenspannung) beträgt bei mittlerer Belastung 15000 Volt
3.) Die sekundliche Periodenzahl ist 16⅔.
Um übereinstimmende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen sowie wirtschaftliche Gestaltung der Triebfahrzeuge und der Streckenausrüstung zu erzielen, sollen folgende Abmachungen gelten
a) Die Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen ist durch deren Anzugsdrehmoment sowie ihr Dauerdrehmoment bei der durchschnittlichen und höchsten Umlaufzahl auszudrücken
b) Die Erfahrungen über den Bau der Triebfahrzeuge werden auf Wunsch ausgetauscht
c) Die Streckenausrüstung wird nach einheitlichen, im einzelnen noch festzulegenden Grundsätzen ausgeführt
Abweichungen von den Vereinbarungen bei den im Bau stehenden Anlagen sollen soweit nötig beseitigt werden, sobald die Entwicklung es fordert
Berlin den 28. Dezember 1912
der Königlich Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten gez. Breitenbach |
München den 21. Nov. 1912
das Königlich Bayerische Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten gez. Seidlein |
Karlsruhe den 18. Januar 1913
das Großherzoglich Badische Ministerium der Finanzen gez. Rheinboldt |