Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz

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Gesetzestext
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Titel: Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 39, Seite 317–320
Fassung vom: 21./9. August 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1893
Inkrafttreten:
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(Nr. 2138.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz. Vom 21./9. August 1892.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Muster- und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischen König von Ungarn,
die Regentschaft des Königreichs Serbien:
G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischen König von Ungarn,

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nachstehende Uebereinkommen vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Wird ein Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung des Schutzes angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll
a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in dem Gebiete des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind; [318]
b) durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eintreten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in dem Gebiete des anderen Theiles nicht entzogen werden.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt. Der Tag der Anmeldung wird in die Frist nicht eingerechnet.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die Rechtsnachthelle, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Theile eintreten, wenn ein Muster oder Modell nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt oder nachgebildet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausführung oder Nachbildung in dem Gebiete des anderen Theiles erfolgt.
Demgemäß soll auch die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles hergestellten Waare in das Gebiet des anderen Theiles in dem letzteren den Verlust des auf Grund eines Musters oder Modells für die Waare gewährten Schutzrechtes nicht zur Folge haben.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Dem Inhaber einer in dem Gebiete des einen Theiles eingetragenen Handels- und Fabrikmarke kann die Eintragung in dem Gebiete des anderen Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr mit Staatswappen des anderen Theiles oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in dem Gebiete des anderen Theiles belegenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs versehen sind.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt an Stelle der Uebereinkommen vom 30. Juni 1886, betreffend den Markenschutz, und vom 3. Juli 1886, betreffend den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, am 1. Januar 1893 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach erfolgter Kündigung von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirksamkeit. [319]

Artikel 9.[Bearbeiten]

Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 21./9. August 1892.
(L. S.)       H. VII. P. Reuß.   (L. S.)      G. S. Simics.

Erklärung.[Bearbeiten]

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben Nachstehendes verabredet:

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 21./9. August 1892 zu Wien abgeschlossenen Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, wird an Stelle des 1. Januar 1893 der 1. Juli 1893 festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien vom 30. Juni 1886, betreffend den Markenschutz, und vom 3. Juli 1886, betreffend den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, in Geltung.
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden.
Geschehen zu Wien, den 17./5. März 1893.
(L. S.)       H. VII. P. Reuß.   (L. S.)      G. S. Simics.

[320]

Erklärung.[Bearbeiten]

In Abänderung der Bestimmung im Artikel VIII des am 21./9. August zu Wien unterzeichneten Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, sowie ferner in Abänderung der zu diesem Uebereinkommen am 17./5. März 1893 in Wien unterzeichneten Erklärung haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes verabredet.

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Muster, und Markenschutz-Uebereinkommens vom 21./9. August 1892 wird an Stelle des 1. Januar beziehungsweise 1. Juli 1893 der 1. Januar 1894 festgesetzt.
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Muster- und Markenschutz-Uebereinkommen vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden.
Geschehen zu Berlin, den 7. November 1893.
(L. S.)       H. VII. P. Reuß.   (L. S.)      G. S. Simics.


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Das vorstehende Uebereinkommen ist nebst den dazu gehörigen beiden Erklärungen ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.